Mahngebühren

Ein Privatpatient geht zum Arzt und erhält später eine Rechnung durch eine Frima, die sich um Abrechnugen für Ärzte kümmert.

Das Rechnungsdatum ist der 10.12.2015. Der Patient vergisst diese Abrechnung.

Am 29.01.2016 erhält der Patient eine Zahlungserinnerung in der bereits Mahnkosten in Höhe von2,50 € einberechnet isind.
Am 02.02.16 überweist der Patient den Rechnungsbetrag ohne die Mahngebühr!
Am 03.03. erhält der Patient dann eine Mahnung über 7,50€ Mit Androhung der Weitergabe an ein Inkassounternehmen.

Darf diese Firma bei der ersten Erinnerung schon Mahngebühren erheben?
Und darf Sie dann Mahngebühren auf die Mahngebühren erheben?

Zweimal ja.

Hast du auch eine kleine Begründung ? So pauschal ja zu antworten erscheint mir nicht so richtig fundiert!

Hi,

die Mahngebühren heißen Mahngebühren, weil sie die Gebühren für eine Mahnung sind. onst würden sie ja Zweitmahngebühren heißen.

Meine Begründung fußt auf dem Wissen um C-Punkts kompetenz.

die Franzi

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"Mahnkosten für eine Mahnung - das klingt erst einmal logisch. Aber im
Gesetz steht nirgendwo, dass man für Mahnungen generell Gebühren
verlangen kann. Das Gesetz kennt nur einen sogenannten Verzugsschaden.
Der umfasst auch Kosten, um eine Forderung einzutreiben - aber eben
nur, wenn sich der Schuldner tatsächlich im Verzug befindet. (…)

Automatisch in Verzug geraten Sie zudem, wenn für die Zahlung im Vertrag ein konkreter Tag festgelegt war. Oder wenn sich ein konkreter Zahltag berechnen lässt. Zum Beispiel
wenn in Ihrem Mietvertrag steht, dass Sie die Miete am dritten Werktag
jedes Monats zahlen müssen - und dies nicht pünktlich tun. " http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/mahngebuehren-diese-rechte-haben-verbraucher-bei-mahnungen-a-1009614.html

Und will jetzt €2,50 Mahngebühren nicht zahen? Lächerlich.

Ein bißchen frech, diese Entgegnung, finde ich. Aber schön: stehen die Mahngebühren in den AGB, dann müssen diese den Vorgaben des § 309 BGB entsprechen (genauer: §09 Abs. 5 a) bzw. b)). Stehen sie nicht in den AGB, greift die Generalklausel nach § 812 BGB.

Jetzt zufrieden?

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Es war ja keine Mahnung- es war eine Zahlungserinnerung.

Es geht nicht um die 2,50€ - es geht darum, ob man jetzt nach weiteren 4 Wochen jetzt die Mahngebühren mit weiteren 5€ eintreiben will.

Außerdem richtet sich meine Frage, ob bei einer Zahlungserinnerung bereits Mahngebühren erhoben werden können

Warum frech? Ich wollte hier Antworten finden und da gehört doch zumindest eine Anschauliche Erklärung dazu.
Eine Frage mit „zweimal ja“ zu beantworten klingt für mich dann doch wenig pauschal!

Vollkommen egal. Nach §12 GOÄ ist die Vergütung eines Arztes fällig, wenn die Rechnung gestellt wurde (was im übrigen im Zweifel auch auf der Rechnung gestanden hat). Selbst wenn man freundlicherweise die diversen Feiertrage zum Jahresende berücksichtigt, dann ist der Patient ganz eindeutig am 29.01. des Folgejahres in Verzug. Damit kann der Gläubiger auch einen Verzugsschaden geltend machen (§§ 280, 286 BGB).

Wie kommt man eigentlich auf den Gedanken, eine Rechnung eineinhalb Monate liegenzulassen und sich dann auch noch über popelige 2,50 aufzuregen? Daß der Patient die Rechnung verdaddelt hatte, war ihm doch ganz offensichtlich bewußt. Der Patient sollte die Rechnung zzgl. 10 Euro aufgelaufener Mahngebühren schleunigst überweisen. Andernfalls kann er sich auf die nächste Mahnung durch das Inkassounternehmen gefaßt machen, die dann durch eine gesalzene Rechnung über Arbeit und Auslagen garniert sein wird.

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Weil Du die Richtigkeit meiner Aussagen in Frage gestellt hast, ohne ihren Wahrheitsgehalt beurteilen zu können oder wenigstens ein Gegenargument zur Hand zu haben.

Du hast zwei Fragen gestellt, die sich mit „ja“ oder „nein“ beantworten ließen.

Die Antwort war nicht pauschal, sondern richtig. Darüber hinaus habe ich die Ausführlichkeit der Antwort der zu erwartenden Reaktion angepaßt und meine Erwartungen haben mich nicht getrogen: kein Danke, sondern (inzwischen) zwei freche Antworten.

Und wenn Du noch einhundert mal fragst: ja, die können erhoben werden. Wie ich schrieb: die Rechnung war sofort fällig. Damit warst Du (nach eineinhalb Monaten!!!) in Verzug (der bei jeder Rechnung nach 30 Tagen eintritt, bei Arztrechnungen aber quasi sofort) und eine Erinnerung daran kann man mit einer Gebühr verbinden.

Nun überweise das Geld und gut ist es. Mal abgesehen von der Lebenszeit, die Du mit weiteren Diskussionen verschwendest (Deine und unsere): billiger wird es nicht, sondern lediglich teurer und das kann ziemlich schnell gehen. Wenn Du also noch ein paar Tage oder gar Wochen rumhantierst, werden aus den zehn Euro, die Dich Deine Bummelei und Halsstarrigkeit schon gekostet haben, schnell 50 oder 100 Euro.

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10.12 bis 10.03. sind ja 3 Monate ,eine Rechnung ist in 14 Tagen fällig ,also sind es mindesten 2-3 Mahngebühren-
ein Anwalt hat mir mal gesagt aus 5 € Mahngebühr können schnell 50 € werden wenn es ein Inkassobüro macht