Hallo Markus,
vielleicht hilft dir das weiter bei der Entscheidungsfindung:
Versicherungsmakler
sind wichtige Teilnehmer am Versicherungsmarkt. Es sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB, im Weiteren in Deutschland nach dem § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern treuhänderischer Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers.
Die Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer hängen, was den Gegenstand der Maklertätigkeit angeht, vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstigere Verträge, sondern auch die Verwaltung und Betreuung dieser Versicherungsverhältnisse.
Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist von ganz entscheidender juristischer Bedeutung.
Nur der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung.
Der Versicherungsmakler
ist dagegen Beauftragter des Versicherten. Das heißt, dass er ähnlich wie beispielsweise
ein Rechtsanwalt im Auftrag des Versicherten mit der Versicherung verhandelt. Der Versicherungsmakler wird im Streitfall dem Lager des Versicherten zugerechnet.
Gruß
BHShuber