Ja, was soll ich sagen… das ist das leidige Thema in der
deutschen Immobilienwirtschaft!
Einen Gewerbeschein kann sich jede unausgelastete Hausfrau
holen und sich dann Makler nennen.
Das ist falsch:
Als Makler braucht man eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraph 34c HGB.
Leider kann jeder in Deutschland ganz schnell zum Makler
werden, auch wenn man KEINE Ahnung von Immobilien hat!
so wie du keine Ahnung vom Maklern hast, offensichtlich!
Dann kommen so Sachen zu Stande wie in Deinem Fall. Die
Maklerin war wahrscheinlich nicht mal in der Lage Deine
Immobilie richtig zu schätzen!
Das ist die Frage, vielleicht ist der Käufer ja auch nru ein Blender, der versucht den Preis zu drücken.
Teilweise setzen Makler auch eine höhere Schätzung der
Immobilie an, weil sie wissen, „was die Kunden hören wollen“.
Dann schließen die Kunden nämlich einen Vertrag mit dem
Makler, der den höheren Verkaufspreis verspricht.
Das ist die erste richtige Information von dir.
Steht im Maklervertrag ein Kaufpreis für die Immobilie (z.B.
„nicht unter xxx.xxx,xx €“ oder „mindestens xxx.xxx,xx €“)?
Das wäre schlau!
Hat die Maklerin die Immobilie an den jetzigen Interessenten
vermittelt? Oder hast Du den Interssenten selbst gefunden?
Das ist vollkommen egal, weil die Maklerin immer ihre Provision bekommt. egal wo der Kudne hermmt, hauptsache si hat noch das Vermittlungsrecht.
Hat die Maklerin einen Alleinauftrag?
auch das ist egal! Wenn mehrer Makler einen Auftrag haben, muß das im Vertrag deklariert sein, ansonsten fällt die Courtage mehrfach an.
Hast Du vorher mit mehreren Maklern gesprochen?
Wie haben die die Immobilie bewertet?
Muß er wohl, sonst hätte er ja keinen Vertrag unterschrieben. Und der Preis könnte jezt nicht „zu niedrig“ sein.
Ich kann Dir so aus dem Stegreif keine genaue Antwort geben,
weil ich Dir nichts falsches sagen will, aber ich werde mal
meine Unterlagen durchforsten.
Na dafür haste reichlich falsches gesagt!
Aber ich denke, dass die Aktion mit den falschen
Zeitungsanzeigen nicht ausreichen wird um den Vertrag zu
kündigen!
Das steht im Vertrag bzw. den AGB und nicht in deinen Unterlagen! Es sei denn du schaust im BGB unter Verschuldenshaftung nach bzw. unter vertragsschädigendem Verhalten oder Ungültig von Verträgen wg. Nichterfüllung oder groben Verstoßes dgegen den Geist des Vertrages.
letztlich sollte man den Vertrag auslaufen lassen und nicht verkaufen oder mittels eines Anwaltes die „Aufhebung des Vertrages“ anstreben.
Rechtsberatung tut hier not.
gruss
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