Mangel an Fahrzeug. Händler ist 300 KM weit weg. Geht auch vor Ort ?

Hallo,

jemand kauft einen VW Jahreswagen von einem VW Händler. Dieser Händler ist 300KM weit weg.
Soweit, so gut.

Nun hat das Fahrzeug einige Mängel die immer wieder auftreten ( Fensterheber, Sitzheizung, Probleme mit der Federung, etc. ). Es sind keine gravierenden Mängel, sondern nervige. Es kostet immer wieder Zeit und Geduld. Die Person geht zur Problemlösung zu einem VW Händler vor Ort. Er nimmt sich der Sache an. Trotzdem kommen die Mängel immer wieder.

Die Person ist genervt und möchte das Auto zurückgeben ( innerhalb der 6 Monatsfrist ). Man schreibt den Händler an und erleutert ihm die Mängel und die Behebungsversuche. Man möchte das Auto zurückgeben und ein gleichwertiges erhalten. Es wurde ja als Mangelfrei verkauft.

Der Händler verlangt aber Chance auf Reparatur und möchte dazu das Auto bekommen.

Muss die Person hier zustimmen ? Der Händler ist 300 KM weit weg. Wie soll die Person das bewerkstelligen ? Zudem, falls es zum Versuch kommt es zu reparieren, steht der Wagen dort einige Tage rum ( also Zug fahren, etc. ).

Muss man, wenn man den Wagen zurückgeben will, GENAU zu DEM Händler gehen der ihn verkauft hat, oder reicht ein Händler gleicher Marke ( VW ).

Wer weiss was hierzu ?

Wie soll die Person das bewerkstelligen?
Genau so wie beim Kauf dieses Fahrzeuges.

Wenn du das Fz. zu einem anderen Händler bringen willst, müsstest du das den Verkäufer fragen. Die Chancen stehen gegen Null.

Wieder was gelernt…

Ich verstehe die Antwort nicht.
Ich möchte das Fahrzeug wandeln innerhalt der 6 Monatsfrist in der man nicht nachweisen muss das die Mangel beim Kauf nicht schon vorhanden waren.

Ein anderer VW Betrieb hat mehrmals versucht diese zu reparieren, ohne Erfolg. Nun muss ich ja zu dem Händler gehen der mir den Wagen verkauft hat und ihm den Wagen zurückgeben.

Er wiederrum besteht auf eine Reparaturchance ( obwohl es schon einige gab ). Meiner Meinung nach ist das aber unnötig weil es nichts nützen wird.

Deshalb die Frage ob man den Wagen UNBEDINGT bei dem Händler zurück geben muss bei dem man ihn gekauft hat ? Und ob man sich auf eine weitere Reparatur einlassen muss ?

Ja. Der Verkäufer hat das Recht zur Nachbesserung, das kann man ihm nicht so einfach verweigern.

Das sehe ich aber völlig anders. Zitat aus:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kfz-kauf-nacherfuellungsanspruch-muss-der-verkaeufer-das-auto-beim-kaeufer-abholen_022152.html
„Bei einem Kfz-Kauf und, wie vorliegend, beim Kauf eines Anhängers ist die Feststellung der Fehlerursache und die Mängelbeseitigung oft aufwändig und kann meist nur in einer Werkstatt durchgeführt werden.
Deshalb ist lt. BGH Erfüllungsort für den Nachbesserungsanspruch der Geschäftssitz des Verkäufers (eine Ausnahme kann aber dann gegeben sein, wenn feststeht, dass die Reparatur vor Ort möglich ist).“

Kommt also schon ein wenig drauf an.

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Der Verkäufer hat ZWEI Chancen zur Nachbesserung DESSELBEN Mangels. Nicht beliebig viele.
Fragt sich aber, was der Käufer denn eigentlich erreichen möchte. Seine Rechte stehen hier:
https://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

Zurückgeben ist natürlich nicht irgendwo möglich, sondern ausschließlich beim Verkäufer - weil das der Erfüllungsort ist. Siehe Link weiter oben, Urteil des BGH.

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Den Verkäufer mit [§439 Abs. 2 BGB][1] konfrontieren:
„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“

Möglicherweise ergibt sich daraus ja eine Unverhältnismäßigkeit, die der Verkäufer nicht mitmachen mag.

Wo denn sonst? Wenn das Schnitzel von Metzger Meier schlecht ist, kann ich es auch nicht bei Metzger Müller zurückgeben - selbst wenn beide Schnitzel vom selben Schwein* sind

Gute Frage. Der Käufer hat Anspruch auf Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer, nicht andersrum.
Anderseits… wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels verlangt, muss dieser Verkäufer auch handeln dürfen.
Aber wenn es sich bei dem „VW Händler“ um einen mit VW Vertragswerkstatt und nicht um Igors Schrauberscheune gehandelt hat, dürfte eine Argumentation des Verkäufers „die von mir beauftragte Reparatur ist besser“ schwierig zu vertreten sein.
Als Schlichter würd ich es genauso wie der Käufer sehen: Ein dritter Reparaturversuch in einer Fachwerkstatt ist nicht zumutbar.
Ob das als Richter auch funktionieren würde…?

Gruß,

Kannitverstan
[1]: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

*) Ähnlichkeiten zu real existierenden Autoherstellern sind rein zufällig und nicht beabsichtigt.

Trotzdem muss der Verkäufer die Chance bekommen, den Schaden zu beseitigen - und die hatte er bisher nicht.
Wenn du Pech hast, wird er dir sagen, dass die andere Werkstatt den Schaden eher verschlimmert hat… und dann behaupten, dass er damit nichts mehr zu tun hat.

Dass du dir ein Auto von einem Händler in weiter Ferne kaufst - dein Problem.
Du hast das doch sicher gemacht, um Geld zu sparen - dann musst du auch die Nachteile in Kauf nehmen.

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Wie willst Du vorher wissen, was dieser verkaufende Haendler reparieren kann? Die Faehigkeiten haengen am Menschen, nicht am Fahrzeug. Und juristisch muss er die Cahnce bekommen, sonst muss er gar nichts weiteres tun.

Ich hatte mal am aelteren Wagen einen Mangel, der sofort nach einer Reparatur neu auftrat. Mein Verdacht, welcher Fehler, wurde zurueckgewiesen. Der naechste Reparaturbetrieb pruefte und fand keinen Fehler, auch nicht halbes Jahr spaeter im dritten Versuch. Der dritte Reparaturbetrieb sagte hinterher nur, jetzt gehts, wir haben das kleine Teil getauscht, das ich jedesmal als Verdacht geaeussert hatte. Nicht geprueft, nicht abgelehnt, nur getauscht, Faehigkeit eben, beim Menschen.