Manteltarifvertrag Einzelhandel Hessen-Arbeitszeit

Hallo,

wer kann mir dringend helfen! Ich müsste mal wissen wieviel Wochenarbeitszeit (bzw. Jahresarbeitszeit) der Manteltarifvertrag für den hessischen Einzelhandel beinhaltet.

Mein Arbeitgeber möchte mich gern bei gleicher Bezahlung auf mehr Stunden setzen und ich bin im Zugzwang.

Danke!

Frank

Hallo Frank,

eine aktuelle Broschüre zum Manteltarifvertrag kannst Du hier anfordern:
http://www.verdi.de/0x0ac80f2b_0x000300e3

Viele Grüsse
Eve*

Hallo,

wer kann mir dringend helfen! Ich müsste mal wissen wieviel
Wochenarbeitszeit (bzw. Jahresarbeitszeit) der
Manteltarifvertrag für den hessischen Einzelhandel beinhaltet.

Mein Arbeitgeber möchte mich gern bei gleicher Bezahlung auf
mehr Stunden setzen und ich bin im Zugzwang.

Danke!

Frank.

Wenn Du Mitglied in der Gewerkschaft bist, bekommst Du den doch zugeschickt…
Wenn Du nicht Mitglied in der Gewerkschaft bist oder Dein AG nicht im AG-Verband ist, müßte die Geltung des TV schon einzelvertraglich vereinbart sein, damit Du überhaupt Dich darauf beziehen kannst. Warum solltest Du sonst Anspruch auf tarifvertragliche Vereinbarungen haben? Wenn die Geltung zwischen Euch einzelvertraglich vereinbart wurde, muß der AG Dir den TV auch vorlegen können. Da mußt Du dann eben ins Personalbüro gehen und Einsicht nehmen.
Ist die Geltung des TV nicht vereinbart, solltest Du schleunigst in die Gewerkschaft eintreten. Dann gilt der TV ungeachtet der av Vereinbarungen, vorausgesetzt Dein AG ist auch im AG-Verband…

Ungeachtet all dessen muß der AG Dir aber eine schriftliche fristgerechte Änderungskündigung aussprechen, wenn er die arbeitsvertraglich vereinbarten Inhalte ändern will. Sollte Kündigungsschutz bestehen (Betriebszugehörigkeit > 6 Monate, Betrieb > 5AN i.S.d. KSchG), kannst Du der Änderungskündigung a) zustimmen (dann treten die Änderungen nach Ablauf der Küfrist in Kraft), sie b) ablehnen (dann ist es eine ganz normale Beendigungskü) oder sie c) unter Vorbehalt annehmen (und gerichtlich binnen 3 Wochen, wenn keine kürzere Küfrist wirksam maßgeblich ist, auf Ihre soziale Wirksamkeit überprüfen lassen).

Gruß,
LeoLo

Hallo,

wer kann mir dringend helfen! Ich müsste mal wissen wieviel
Wochenarbeitszeit (bzw. Jahresarbeitszeit) der
Manteltarifvertrag für den hessischen Einzelhandel beinhaltet.

Mein Arbeitgeber möchte mich gern bei gleicher Bezahlung auf
mehr Stunden setzen und ich bin im Zugzwang.

Danke!

Frank.

Wenn Du Mitglied in der Gewerkschaft bist, bekommst Du den
doch zugeschickt…
Wenn Du nicht Mitglied in der Gewerkschaft bist oder Dein AG
nicht im AG-Verband ist, müßte die Geltung des TV schon
einzelvertraglich vereinbart sein, damit Du überhaupt Dich
darauf beziehen kannst.

Stopp, es könnte auch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des zuständigen Ministers geben (ist m.E. in Hessen aber nicht der Fall).

Andererseits ist der AG auf jeden Fall Tarifgebunden, wenn er im AG-Verband ist z.B. größere Einzelhandelskonzerne, Kaufhof, Karstadt etc. Ein Tarifgebundener Arbeitgeber, darf auch gegenüber nicht Tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht einfach so vom Tarifvertrag abweichen (Gleichheitsgrundsatz / 315 BGB Willkürverbot / „im wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen“).

Der AG wäre auch blöde, wenn er tarifgebundene AN anders behandelt als nicht tarifgebundene, damit zwingt er ja seine An schon fast in die Gewerkschaft, verschafft also schließlich den Gewerkschaften Zulauf und stärkt deren Position.

Warum solltest Du sonst Anspruch auf
tarifvertragliche Vereinbarungen haben? Wenn die Geltung
zwischen Euch einzelvertraglich vereinbart wurde, muß der AG
Dir den TV auch vorlegen können. Da mußt Du dann eben ins
Personalbüro gehen und Einsicht nehmen.
Ist die Geltung des TV nicht vereinbart, solltest Du
schleunigst in die Gewerkschaft eintreten. Dann gilt der TV
ungeachtet der av Vereinbarungen, vorausgesetzt Dein AG ist
auch im AG-Verband…

Ungeachtet all dessen muß der AG Dir aber eine schriftliche
fristgerechte Änderungskündigung aussprechen, wenn er die
arbeitsvertraglich vereinbarten Inhalte ändern will. Sollte
Kündigungsschutz bestehen (Betriebszugehörigkeit > 6
Monate, Betrieb > 5AN i.S.d. KSchG), kannst Du der
Änderungskündigung a) zustimmen (dann treten die Änderungen
nach Ablauf der Küfrist in Kraft), sie b) ablehnen (dann ist
es eine ganz normale Beendigungskü) oder sie c) unter
Vorbehalt annehmen (und gerichtlich binnen 3 Wochen, wenn
keine kürzere Küfrist wirksam maßgeblich ist, auf Ihre soziale
Wirksamkeit überprüfen lassen).

Gruß,
LeoLo

Hallo.

Wenn Du nicht Mitglied in der Gewerkschaft bist oder Dein AG
nicht im AG-Verband ist, müßte die Geltung des TV schon
einzelvertraglich vereinbart sein, damit Du überhaupt Dich
darauf beziehen kannst.

Stopp, es könnte auch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung
des zuständigen Ministers geben (ist m.E. in Hessen aber nicht der Fall).

– Nicht nur „meines Erachtens“ sondern ganz sicher „nicht der Fall“. Sonst hätte ich das auch geschrieben…:frowning:

Andererseits ist der AG auf jeden Fall Tarifgebunden, wenn er
im AG-Verband ist z.B. größere Einzelhandelskonzerne, Kaufhof,
Karstadt etc.

– Kompletter Unsinn!

Ein Tarifgebundener Arbeitgeber, darf auch
gegenüber nicht Tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht einfach so
vom Tarifvertrag abweichen (Gleichheitsgrundsatz / 315 BGB
Willkürverbot / „im wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen“).

– Kompletter Unsinn!

Der AG wäre auch blöde, wenn er tarifgebundene AN anders
behandelt als nicht tarifgebundene, damit zwingt er ja seine
An schon fast in die Gewerkschaft, verschafft also schließlich
den Gewerkschaften Zulauf und stärkt deren Position.

– Kann man halten wie ein Dachdecker. Da müßte ein AG mit 10 AN ja 9 andere AN evtl besser bezahlen und Ihnen mehr Urlaub geben, weil einer in der Gewerkschaft ist. Außerdem ist das jawohl komplett unlogisch. Um die Gewerkschaften zu schwächen, läßt man den Tarif am besten gleich für alle gelten? Häh? Suuuper Schwächung der Gewerkschaft! Die werden sich aber ärgern…

Gruß,
LeoLo

Hallo.

Wenn Du nicht Mitglied in der Gewerkschaft bist oder Dein AG
nicht im AG-Verband ist, müßte die Geltung des TV schon
einzelvertraglich vereinbart sein, damit Du überhaupt Dich
darauf beziehen kannst.

Stopp, es könnte auch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung
des zuständigen Ministers geben (ist m.E. in Hessen aber nicht der Fall).

– Nicht nur „meines Erachtens“ sondern ganz sicher „nicht der
Fall“. Sonst hätte ich das auch geschrieben…:frowning:

Du hast geschrieben „müssen“. Das ist nicht richtig. Siehe oben.

Andererseits ist der AG auf jeden Fall Tarifgebunden, wenn er
im AG-Verband ist z.B. größere Einzelhandelskonzerne, Kaufhof,
Karstadt etc.

– Kompletter Unsinn!

sagt wer?

Ein Tarifgebundener Arbeitgeber, darf auch
gegenüber nicht Tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht einfach so
vom Tarifvertrag abweichen (Gleichheitsgrundsatz / 315 BGB
Willkürverbot / „im wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen“).

– Kompletter Unsinn!

sagt wer?

Der AG wäre auch blöde, wenn er tarifgebundene AN anders
behandelt als nicht tarifgebundene, damit zwingt er ja seine
An schon fast in die Gewerkschaft, verschafft also schließlich
den Gewerkschaften Zulauf und stärkt deren Position.

– Kann man halten wie ein Dachdecker. Da müßte ein AG mit 10
AN ja 9 andere AN evtl besser bezahlen und Ihnen mehr Urlaub
geben, weil einer in der Gewerkschaft ist. Außerdem ist das
jawohl komplett unlogisch. Um die Gewerkschaften zu schwächen,
läßt man den Tarif am besten gleich für alle gelten? Häh?
Suuuper Schwächung der Gewerkschaft! Die werden sich aber
ärgern…

Gruß,
LeoLo

Du schreibst aus Sicht eine Gewerkschaftssekretärs, der die Leute in die Gewerkschaft prügeln will, wenn sie Tarifbindung wollen?

Gruß
Michael

Hallo.

Wenn Du nicht Mitglied in der Gewerkschaft bist oder Dein AG
nicht im AG-Verband ist, müßte die Geltung des TV schon
einzelvertraglich vereinbart sein, damit Du überhaupt Dich
darauf beziehen kannst.

Stopp, es könnte auch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung
des zuständigen Ministers geben (ist m.E. in Hessen aber nicht der Fall).

– Nicht nur „meines Erachtens“ sondern ganz sicher „nicht der
Fall“. Sonst hätte ich das auch geschrieben…:frowning:

Du hast geschrieben „müssen“. Das ist nicht richtig. Siehe
oben.

– Eine Abhandlung über Grammatik erspar ich Dir. Ist mir zu blöd. Du hast Recht, ich hab meine Ruhe.

Andererseits ist der AG auf jeden Fall Tarifgebunden, wenn er
im AG-Verband ist z.B. größere Einzelhandelskonzerne, Kaufhof,
Karstadt etc.

– Kompletter Unsinn!

sagt wer?

– Mit „ist der AG auf jeden Fall tarifgebunden“ meintest Du ja, daß wenn der AG im Verband ist, auf alle „seine“ Arbeitsverhältnisse der TV Anwendung findet. Ähhhhhh… könntest Du mir das einmal ganz kurz anhand Deiner zweifelsfrei fundierten und umfassenden Bibliothek belegen? Dann werf ich mein altes TVG weg.

Ein Tarifgebundener Arbeitgeber, darf auch
gegenüber nicht Tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht einfach so
vom Tarifvertrag abweichen (Gleichheitsgrundsatz / 315 BGB
Willkürverbot / „im wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen“).

– Kompletter Unsinn!

sagt wer?

– Ähhhhhh… der Tarifvertrag? Die Rechtssprechung? Das Gesetz? Ach ja, ich sag das auch. Übrigens liebe ich es, wenn jemand Unsinn behauptet und dann die anderen auffordert, ihm das Gegenteil zu beweisen.

Der AG wäre auch blöde, wenn er tarifgebundene AN anders
behandelt als nicht tarifgebundene, damit zwingt er ja seine
An schon fast in die Gewerkschaft, verschafft also schließlich
den Gewerkschaften Zulauf und stärkt deren Position.

(…)

Du schreibst aus Sicht eine Gewerkschaftssekretärs, der die
Leute in die Gewerkschaft prügeln will, wenn sie Tarifbindung
wollen?

– Ähhhhh… nee, laß mal. Ist mir auch zu blöd. Siehe oben: Du hast ja sooo recht. Und ich hab ja sooo meine Ruhe.

Gruß,
LeoLo

Hi,

na da hab ich ja was vom Zaun gebrochen. Danke euch beiden trotzdem und seid fair zueinander. Jedenfalls habt ihr mir beide geholfen und ich werde daraufhin einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.

Danke. Frank

Hallo,

Ein Tarifgebundener Arbeitgeber, darf auch
gegenüber nicht Tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht einfach so
vom Tarifvertrag abweichen (Gleichheitsgrundsatz / 315 BGB
Willkürverbot / „im wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen“).

– Kompletter Unsinn!

sagt wer?

Das BAG und das Tarifvertragsgesetz. Danach sind nur Tarifvertragsparteien tarifgebunden, ausgenommen der TA wäre allgemaeinverbindlich. Und Tarifgebunden sind auf der Arbeitnehmerseite nun mal nur Gewrkschaftsmitglieder.
Das BAG hat übrigens ausdrücklich entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung von Gewerschaftsmitgliedern und Nichtmitgliedern kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.

Im übrigen würde ich mich nicht über die Ausdruckweise von LeoLo ärgern, der kann nicht anders.

Grüße Michael