Hallo,
wer kann mir dringend helfen! Ich müsste mal wissen wieviel
Wochenarbeitszeit (bzw. Jahresarbeitszeit) der
Manteltarifvertrag für den hessischen Einzelhandel beinhaltet.
Mein Arbeitgeber möchte mich gern bei gleicher Bezahlung auf
mehr Stunden setzen und ich bin im Zugzwang.
Danke!
Frank.
Wenn Du Mitglied in der Gewerkschaft bist, bekommst Du den
doch zugeschickt…
Wenn Du nicht Mitglied in der Gewerkschaft bist oder Dein AG
nicht im AG-Verband ist, müßte die Geltung des TV schon
einzelvertraglich vereinbart sein, damit Du überhaupt Dich
darauf beziehen kannst.
Stopp, es könnte auch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des zuständigen Ministers geben (ist m.E. in Hessen aber nicht der Fall).
Andererseits ist der AG auf jeden Fall Tarifgebunden, wenn er im AG-Verband ist z.B. größere Einzelhandelskonzerne, Kaufhof, Karstadt etc. Ein Tarifgebundener Arbeitgeber, darf auch gegenüber nicht Tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht einfach so vom Tarifvertrag abweichen (Gleichheitsgrundsatz / 315 BGB Willkürverbot / „im wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen“).
Der AG wäre auch blöde, wenn er tarifgebundene AN anders behandelt als nicht tarifgebundene, damit zwingt er ja seine An schon fast in die Gewerkschaft, verschafft also schließlich den Gewerkschaften Zulauf und stärkt deren Position.
Warum solltest Du sonst Anspruch auf
tarifvertragliche Vereinbarungen haben? Wenn die Geltung
zwischen Euch einzelvertraglich vereinbart wurde, muß der AG
Dir den TV auch vorlegen können. Da mußt Du dann eben ins
Personalbüro gehen und Einsicht nehmen.
Ist die Geltung des TV nicht vereinbart, solltest Du
schleunigst in die Gewerkschaft eintreten. Dann gilt der TV
ungeachtet der av Vereinbarungen, vorausgesetzt Dein AG ist
auch im AG-Verband…
Ungeachtet all dessen muß der AG Dir aber eine schriftliche
fristgerechte Änderungskündigung aussprechen, wenn er die
arbeitsvertraglich vereinbarten Inhalte ändern will. Sollte
Kündigungsschutz bestehen (Betriebszugehörigkeit > 6
Monate, Betrieb > 5AN i.S.d. KSchG), kannst Du der
Änderungskündigung a) zustimmen (dann treten die Änderungen
nach Ablauf der Küfrist in Kraft), sie b) ablehnen (dann ist
es eine ganz normale Beendigungskü) oder sie c) unter
Vorbehalt annehmen (und gerichtlich binnen 3 Wochen, wenn
keine kürzere Küfrist wirksam maßgeblich ist, auf Ihre soziale
Wirksamkeit überprüfen lassen).
Gruß,
LeoLo