Folgende theoretische Konstellation und Fragestellung (mit Bezuig auf OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 24 U 194/03)
Angenommen man würde vor einer unstrittigen Mangelbeseitigung stehen und von betroffenen Fliesen, Laminat oder Parkett stünde das benötigte Material in verbauter Charge nicht mehr ausreichend zur Verfügung, da bei einer vorhergehenden fehlgeschlagenen Mangelbeseitigung an eben der Stelle das Ersatzmaterial verbraucht wurde. Das Gewerk ist 2 Jahre alt.
In welchem Umfang kann dem Käufer chargenfremdes Material zugemutet werden?
Bei Farbnuancen ist der Grat zwischen Recht und Unrecht bzw. Zumutbarkeit auf beiden Seiten klein.
Gibt es generelle Anhaltspunkte der Bewertung? Wirkliche Sicherheit bietet nur chargengleichheit (z.B. vor Allem bei Fliesenmaterial) wenn auch eine gewisse Alterung unterschiede mit sich bringen dürfte (nach 2 Jahren aucgh bei Feinsteinzeug?)
Sollte Material verbaut werden und sich später, bei sommerlichem Tageslicht etwa als ungeeignet bzw. auffällig unterschiedlich darstellen gilt die Nachbesserung als akzeptiert?
Gibt es Anhaltspunkte für Käufer und Auftragnehmer, die einheitliche Bewertungsgrundlagen bieten, um Streit und / oder Übervorteilung zu vermeiden?
Danke,
Bert