Materialcharge Fliesen, Laminat und Parkett

Folgende theoretische Konstellation und Fragestellung (mit Bezuig auf OLG Frankfurt, 01.10.2004 - 24 U 194/03)

Angenommen man würde vor einer unstrittigen Mangelbeseitigung stehen und von betroffenen Fliesen, Laminat oder Parkett stünde das benötigte Material in verbauter Charge nicht mehr ausreichend zur Verfügung, da bei einer vorhergehenden fehlgeschlagenen Mangelbeseitigung an eben der Stelle das Ersatzmaterial verbraucht wurde. Das Gewerk ist 2 Jahre alt.

In welchem Umfang kann dem Käufer chargenfremdes Material zugemutet werden?
Bei Farbnuancen ist der Grat zwischen Recht und Unrecht bzw. Zumutbarkeit auf beiden Seiten klein.
Gibt es generelle Anhaltspunkte der Bewertung? Wirkliche Sicherheit bietet nur chargengleichheit (z.B. vor Allem bei Fliesenmaterial) wenn auch eine gewisse Alterung unterschiede mit sich bringen dürfte (nach 2 Jahren aucgh bei Feinsteinzeug?)
Sollte Material verbaut werden und sich später, bei sommerlichem Tageslicht etwa als ungeeignet bzw. auffällig unterschiedlich darstellen gilt die Nachbesserung als akzeptiert?
Gibt es Anhaltspunkte für Käufer und Auftragnehmer, die einheitliche Bewertungsgrundlagen bieten, um Streit und / oder Übervorteilung zu vermeiden?

Danke,
Bert

manchAls weitere Eingrenzung noch folgendes: Dem Laien als Käufer erscheinen mehrere zur Auswahl überlassene chargenfremde Muster farblich sehr ähnlich, eben aber nicht gleich unter verschiedenem Lichteinfallwinkel und Beleuchtungsintensität.
Welche Abweichungen sind zulässig oder empfehlenswert zur Akzeptanz?
Wie würde ohne Streit ein Konsenz zu finden sein?

Ausserdem weisen einige der Muster Maßunterschiede (wenige mm) auf, da sie von einem anderen Hersteller stammen.

In vielen Fällen ist es so, dass der Bauherr die Fliesen - die er bereits ausgesucht hatte - stellt. Erfahrungsgemäß kümmern sich Häuslebauer oder „Einmalbauherren“ überhaupt nicht um Chargen, sondern meist wird eine preiswerte Alternative gesucht, die eben nicht in großer Stückzahl hergestellt wurde. Der Fliesenverlegefachvertrieb hingegen kauft oft ganze Chargen ein und kann im Zweifelsfalle auf ein immenses Lager zurück greifen.
Ist bei der Verlegung mangelhaft gearbeitet worden, so dass eine Mängelbeseitigung angebracht war, ist es die Frage, ob bei kleineren Mängeln eine geringfügige Farbabweichung zumutbar ist. Ist in großen Flächen mangelhaft gearbeitet worden, kommt es meist billiger, den gesamten Bereich rauszureißen und eine neu ausgewählte Fliese in diesem Bereich zu verlegen. Hier werden immer zwei Meinungen aufeinander prallen, die des unbelehrbaren Bauherrn, der gewisse Farbnuancen in Kauf nehmen müsste, aber nicht will und die des Verlegers, der ja selbst für die Herstellung der Fliese nicht verantwortlich ist. In der DIN sind geringe Farbunterschiede zulässig und auf jedem Fliesenpaket wird dem Verleger angeraten, aus mehreren Paketen zu verlegen, die Fliesen also bereits beim Verlegen zu mischen, damit Abweichungen nicht auf einen einzigen Bereich begrenzt sind, sondern großflächig verteilt nicht mehr auffallen. Da hier die Schwere des Mangels und auch die Art des Mangels nicht klar ausgeführt wurden, warum und in welchem Umfang es zu einer Mängelbeseitigung kam, kann man hier auch keinen klaren Rat geben. Die langjährige Erfahrung zeigt allerdings, dass die meisten Bauherren dann mit sich reden lassen, wenn man preislich entgegen kommt und hier einen Kompromiss findet. Schlagartig erscheint der Bauherrin der Mangel gar nicht mehr so gewaltig. Der Verleger hat zwar einen Verlust, kann aber statt noch mehr Zeit und Geld in einen ohnehin nicht zufrieden zu stellenden Bauherrn, auf einer anderen Baustelle weiterarbeiten und sich bemühen, den Verlust wieder rein zuarbeiten.

Flächig sei hier etwa 1m² zusammenhängend rissbedingt (Mangel sei ursächlich im Estrich zu finden) bei einer Gesamtfläche von 14m² - also etwa 8% der Gesamtfläche - angenommen.
Sämtliches Material sei über den Generalunternehmer bemustert und beschafft worden. Sämtliche Ausführungen von Rohbau bis verfliesen sei durch den Generalunternehmer bzw. seine Unterauftragnehmer ausgeführt worden.

Hallo Bert.
Die Antwort(en) aus dem Beitrag von Peter Echevers beinhalten bereits einiges an Hilfestellung.
Vom Mangelbegriff dürfen wir uns als Nichtjuristen nicht so deutlich führen lassen.
Letztendlich wird in einem gerichtlichen Beweisverfahren (welches man jedoch nicht unbedingt anstreben sollte) danach entschieden werden, ob das, was in dem Objekt sichtbar als Fliesenebene vorliegt, mit dem verglichen werden kann, was unter üblichen Bedingungen vorausgesetzt werden kann.
Falls verneinend: wie stark tritt das Erscheinungsbild unter welchen Bedingungen optisch zutage, mindert es den Gebrauchswert und Tauglichkeit?

Wenn eine Mangelbeseitigung (ich übernehme nun diesen Begriff von Dir) erfolgte und für eine weitere notwendige Maßnahme keine Fliesencharge zur Verfügung steht, welche die optische Gesamtheit der Fläche nicht beeinträchtigt, ist der Zumutbarkeit (des Bauherrn) eine Grenze gesetzt.
Peter Echevers hat es schon korrekt ausgeführt, dass in der Praxis meist erhebliche Diskrepanzen bei einer Bewertung auftreten. Mentale Zugehörigkeiten bei Sachdingen (bei Bauherren im Regelfall zu unterstellen) werden dann ggf. nicht mehr mit der notwendigen Objektivität gesehen, wie es für das Erreichen eines Konsenses erforderlich wäre.

Der Sachverständige wird dann zu prüfen haben, ob Abweichungen zwischen den Chargen bestehen, und wie diese zu bewerten sind.
Die „Zumutbarkeit“ beim regelmäßig befangenen Bauherrn kann dann vernachlässigt werden. Entscheidend ist die Bewertung des fachkundigen Sachverständigen (des entsprechenden Gewerks!).
Aus der Distanz können wir alle den Grad der (möglichen) Beeinträchtigung aber nicht erkennen. Dazu benötigt man die Ortskenntnisse.
Fakt ist aber:
Ein Verleger hat im Vorfeld der Ausführung u.a. die Prüfungspflicht am Material und Untergrund. Das gilt auch dann, wenn er nur einen Werkvertrag hat (das Material also zugeliefert wurde).
Dann schuldet er auch den Erfolg. Und Erfolg dürfte das sein, was man bei gleichartigen Arbeiten üblicherweise erwarten darf.
Allerdings sind den Prüfungspflichten des Unternehmers auch Grenzen gesetzt!
So hatte ich vor Jahren beispielsweise eine Laminat-Fußbodenebene mit einem Holzdekor zu überprüfen, welche sich bei Tageslicht vollkommen einwandfrei, bei Kunstlicht aber mit einem unansehnlichen, nicht zu akzeptierenden (oliven) Gelbstich darstellte.
Das allerdings (einen Materialfehler) konnte der Verleger auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen.
Ob das jedoch in Deinem Fall ebenfalls zutrifft, vermag ich nicht zu beurteilen.
-.-.-.-.-.-.-.-.
Gruß: Klaus

Ok, angenommen der Farbunterschied ist klar vorhanden und ohne technische Hilfsmittel sichtbar, daher ist von einem optischen Mangel auszugehen. So wird es der Jurist formulieren.
Der aufgerissene Fliesenboden ist als „von den üblichen Bedingungen abweichend“ anzusehen, da von einem Fliesenboden allgemein ausgegangen wird, dass er in den ersten 10 Jahren nach Erstellung vollflächig und rissfrei sowie fest mit dem Untergrund verbunden ausgeführt ist.

Siehe oben. Ich als Hausmeister kann das auch nicht verstehen.

Die Muster weichen zu stark ab vom originalen Fliesenbelag, wird zu bewerten sein, müssen dann entscheiden. Fotos poste ich hier nicht, sind ja keine Unmenschen, und schon garnicht beeindruckt von irgendwelchem herumgeprolle. (Versprochen!)
Andy Wiseguy

So wie das aussieht, … Junge Junge. Was geht ab das Ding is durch. Da machen wir Plaste drauf und gut is.
Wo kann ich denn hier Bilder hochladen?

Denke, das Thema ist durch, kann geschlossen werden.
Gruß Andy

Ach ja, danke für die Tipps, haben lieber im Vorfeld 2 unabhängige Gutachten eingeholt, passt…