Hallo Jonas,
Guten Abend,
ich bin angehender Referendar (also bald Beamter auf Widerruf
in NRW) und habe mich nun intensiv mit dem Thema der
Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt. Leider habe ich bei den
verschiedenen Versicherern unterschiedliche Auskünfte
erhalten, weswegen ich hier nun auf eine hilfreiche Antwort
hoffe.
Es geht darum, dass es meines Wissens nach bei (privaten)
Versicherungen der Dienstunfähigkeit ja ein
Bereicherungsverbot gibt. Dementsprechend würde die Aussage
des einen Maklers stimmen, dass ich „gesetzlich nur 75% meines
Nettoeinkommens“ absichern darf. Ein anderer Makler hat mir
aber nun gesagt, dass man ab der Besoldungsstufe A11 (ich
selbst werde nach A12 besoldet werden) bis zu 100% des Nettos
absichern darf.
Aus diesen Hinweisen erkennt man, dass sich die wenigsten Makler im öffentlichen Dienst überhaupt auskennen.
Gibt es da überhaupt eine gesetzliche Regelung oder hängt das
von den Versicherungen ab?
Die Absicherung für eine Dienstunfähigkeitsabsicherung hängt vom jeweiligen Versicherer ab.
Während der Ausbildung (Beamter auf Widerruf) und der Probezeit (Beamter auf Probe) betrachten wir zumindest die Absicherung etwas anders.
Wir stellen die Absicherung auf die entsprechende Laufbahngruppe ab und zwar:
für den höheren Dienst bis zu 1.800 € Dienstunfähigkeitsrente,
für den gehobenen Dienst bis zu 1.500 € DU-Rente,
für den mittleren und einfachen Dienst bis zu 1.200 € DU-Rente.
Also in deinem Fall, ist eine DU-Rente bis 1.800 € möglich.
Bei Status-Wechsel zum Beamten auf Lebenszeit passen wir die DU-Rente auf 80 % der Versorgungslücke an.
Wichtig ist auch, dass nach den Vertragsbedingungen folgendes berücksichtigt wird:
beim B.a.L.: Verzicht auf zeitliche Einschränkung der Leistungsdauer (die DU wird solange gezahlt, wie der Kunde Versorgungsbezüge erhält (max. bis zum Ablauf des Vertrages)
beim B.a.W/B.a.P./B.a.L./Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit (es wird auf keine andere erlernte Tätigkeit verwiesen)
beim B.a.L/Verzicht auf die konkrete Verweisbarkeit (DU-Rente wird gezahlt, solange der Kunde Versorgungsbezüge erhält, also auch wenn er einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.)
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen bei meiner Frage.
Viele Grüße,
Jonas
Wenn noch weitere Informationen gewünscht werden, einfach melden.
Viele Grüße!
Merger