Maximale Absicherung bei Dienstunfähigkeit

Guten Abend,

ich bin angehender Referendar (also bald Beamter auf Widerruf in NRW) und habe mich nun intensiv mit dem Thema der Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt. Leider habe ich bei den verschiedenen Versicherern unterschiedliche Auskünfte erhalten, weswegen ich hier nun auf eine hilfreiche Antwort hoffe.

Es geht darum, dass es meines Wissens nach bei (privaten) Versicherungen der Dienstunfähigkeit ja ein Bereicherungsverbot gibt. Dementsprechend würde die Aussage des einen Maklers stimmen, dass ich „gesetzlich nur 75% meines Nettoeinkommens“ absichern darf. Ein anderer Makler hat mir aber nun gesagt, dass man ab der Besoldungsstufe A11 (ich selbst werde nach A12 besoldet werden) bis zu 100% des Nettos absichern darf.

Gibt es da überhaupt eine gesetzliche Regelung oder hängt das von den Versicherungen ab?

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen bei meiner Frage.
Viele Grüße,
Jonas

Hallo.

Frage bei der jeweiligen Gesellschaft nach ob im Schadenfall eine WIRTSCHAFTLICHE Leistungsprüfung gemacht wird.

Die Aussage mit 75% vom Netto stammt aus den Zeiten bevor das VVG geändert wurde (2008).

Speziell für Referendare gibt es doch bei einem Deutschen BeamtenVersicherer :wink: eine Dienstanfängerpolice. Ist zwar eine Koppelung mit Altersvorsorge, dafür kann man mit deren Hilfe auch als Referendar schon sehr hohe DU-Absicherung bekommen.

Viele Grüße
Claude Burgard
Makler vor Ort und im Web (Onlineberatung)
http://www.versicherung-sb.de

Gibt es da überhaupt eine gesetzliche Regelung oder hängt das
von den Versicherungen ab?

Eine gesetzliche Regelung gibt es meines Wissens nicht. Die einzelnen Gesellschaften handhaben es unterschiedlich.

Interessant wird es meistens im Leistungsfall, denn dann wird geprüft, ob sich der Versicherte durch die Leistung bereichert. Eine Bereicherung dürfte aber solange nicht vorliegen, solange man nicht mehr als sein Netto +KV-Beitrag + AV Beitrag erhält. Aber wie gesagt, viele Gesellschaften bieten diesen Umfang gar nicht an.

Hallo,

ein Bereicherungsverbot gibt es bei der Krankenversicherung, nicht bei der BU-Versicherung.

Wenn man mit der BU-Rente und einer anderen, einfachen Tätigkeit mehr verdient als vorher, ist das in der Regel unproblematisch. (Ausnahmeregelungen bei einzelnen Versicherern sind natürlich vorstellbar.)

Die beiden genannten Begrenzungen sind Annahmerichtlinien des jeweiligen Versicherers. Gesetzliche Begrenzungen gibt es nicht.

Das DU-Problem ist ein anderes: Die Frage ist, ob der Versicherer die Feststellung der DU für seine BU-Versicherung übernimmt oder eine eigene Prüfung angestellt. Das kann zu anderen Ergebnissen führen und ist dann fatal für den Versicherten.

Und hier unterscheiden sich die sog. DU-Klauseln der BU-Versicherer im Detail stark voneinander. Genaues Lesen ist angesagt. Oder besser professionelle Beratung. Aber das haben die beiden Makler sicher schon geleistet.

Viel Glück

Barmer

Hallo Jonas,

Guten Abend,

ich bin angehender Referendar (also bald Beamter auf Widerruf
in NRW) und habe mich nun intensiv mit dem Thema der
Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt. Leider habe ich bei den
verschiedenen Versicherern unterschiedliche Auskünfte
erhalten, weswegen ich hier nun auf eine hilfreiche Antwort
hoffe.

Es geht darum, dass es meines Wissens nach bei (privaten)
Versicherungen der Dienstunfähigkeit ja ein
Bereicherungsverbot gibt. Dementsprechend würde die Aussage
des einen Maklers stimmen, dass ich „gesetzlich nur 75% meines
Nettoeinkommens“ absichern darf. Ein anderer Makler hat mir
aber nun gesagt, dass man ab der Besoldungsstufe A11 (ich
selbst werde nach A12 besoldet werden) bis zu 100% des Nettos
absichern darf.

Aus diesen Hinweisen erkennt man, dass sich die wenigsten Makler im öffentlichen Dienst überhaupt auskennen.

Gibt es da überhaupt eine gesetzliche Regelung oder hängt das
von den Versicherungen ab?

Die Absicherung für eine Dienstunfähigkeitsabsicherung hängt vom jeweiligen Versicherer ab.

Während der Ausbildung (Beamter auf Widerruf) und der Probezeit (Beamter auf Probe) betrachten wir zumindest die Absicherung etwas anders.

Wir stellen die Absicherung auf die entsprechende Laufbahngruppe ab und zwar:
für den höheren Dienst bis zu 1.800 € Dienstunfähigkeitsrente,
für den gehobenen Dienst bis zu 1.500 € DU-Rente,
für den mittleren und einfachen Dienst bis zu 1.200 € DU-Rente.

Also in deinem Fall, ist eine DU-Rente bis 1.800 € möglich.
Bei Status-Wechsel zum Beamten auf Lebenszeit passen wir die DU-Rente auf 80 % der Versorgungslücke an.

Wichtig ist auch, dass nach den Vertragsbedingungen folgendes berücksichtigt wird:
beim B.a.L.: Verzicht auf zeitliche Einschränkung der Leistungsdauer (die DU wird solange gezahlt, wie der Kunde Versorgungsbezüge erhält (max. bis zum Ablauf des Vertrages)

beim B.a.W/B.a.P./B.a.L./Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit (es wird auf keine andere erlernte Tätigkeit verwiesen)

beim B.a.L/Verzicht auf die konkrete Verweisbarkeit (DU-Rente wird gezahlt, solange der Kunde Versorgungsbezüge erhält, also auch wenn er einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.)

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen bei meiner Frage.
Viele Grüße,
Jonas

Wenn noch weitere Informationen gewünscht werden, einfach melden.

Viele Grüße!
Merger

Hallo Barmer,

Oder besser professionelle Beratung. Aber das haben
die beiden Makler sicher schon geleistet.

Gerade das möchte ich auf Grund der Hinweise bezweifeln.

Gruß Merger

Ich auch.

Gruss

Barmer

Bitte mal Merger und Barmer einen Hinweis zu geben wo zumindest der eine Makler (=ich) etwas falsches oder unprofessionelles gesagt haben soll.

Danke und Grüße
Claude

Ich denke, wir haben die beiden Makler aus dem Ursprungsbeitrag gemeint, die gesetzliche Höchstgrenzen genannt haben.

(Gegenfrage: Wo ist denn der Zusammenhang mit dem alten VVG ?)

Danke

Barmer

Ich denke, wir haben die beiden Makler aus dem
Ursprungsbeitrag gemeint, die gesetzliche Höchstgrenzen
genannt haben.

Dann ist die Welt ja wieder in Ordnung :smile:

(Gegenfrage: Wo ist denn der Zusammenhang mit dem alten VVG ?)

Hierzu klaue ich gearde was im Web:

Wann gilt das Bereicherungsverbot und wo ist es gesetzlich geregelt?

Bis 2007 wurde das Bereicherungsverbot im § 55 VVG geregelt. Damals galt das Bereicherungsverbot für alle Schadensversicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz, Wohngebäude, etc.) sowie für einige Summenversicherungen (Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld, Unfall).

Seit 2008 wurde das Bereicherungsverbot aus dem § 55 VVG herausgelöst und findet nun in sehr abgeschwächter Form seine Stellung im § 200 VVG.

Was bedeutet die Neuerung des VVG für den Versicherten?

Da das gesetzliche Bereicherungsverbot seit 2008 nahezu aufgelöst wurde müssen Versicherer nun die vereinbarten Leistungen (z.B. bei Berufsunfähigkeitsrenten) zahlen. In dem obigen Beispiel ist eine Leistungssenkung nun nicht mehr erforderlich. Im Falle einer Berufsunfähigkeit würde auch bei einem Netto von 1.500 € dennoch die 2.000 € Rente gezahlt werden.

Danke

Barmer

Gerne

Grüße
Claude

Hallo Claude,

hast Du meine Antwort nicht richtig gelesen ?

Ein Auszug daraus: Aus diesen Hinweisen erkennt man, dass sich die wenigsten Makler im öffentlichen Dienst überhaupt auskennen.

So viel mir bekannt ist, war doch dein Einstieg über einen ÖD-Versicherer. Also gehe ich auch davon aus, dass Du dich da bestens auskennst.

Gruß Norbert

Hallo Norbert.

Zwischenzeitlich hat sich ja bereits aufgeklärt, dass es sich hier nur um ein Missverständnis gehandelt hat.

Also alles in bester Ordnung :smile:

Have a nice day!
Claude

Hallo Claude,

könnte es sein, dass du etwas verwechselst ?

(Gegenfrage: Wo ist denn der Zusammenhang mit dem alten VVG ?)

Hierzu klaue ich gearde was im Web:

Wann gilt das Bereicherungsverbot und wo ist es gesetzlich
geregelt?

Bis 2007 wurde das Bereicherungsverbot im § 55 VVG geregelt.
Damals galt das Bereicherungsverbot für alle
Schadensversicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz,
Wohngebäude, etc.)

Der § 55 VVG (alt) bezog sich nur auf Schadensversicherungen.

sowie für einige Summenversicherungen
(Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld, Unfall).

Seit 2008 wurde das Bereicherungsverbot aus dem § 55 VVG
herausgelöst und findet nun in sehr abgeschwächter Form seine
Stellung im § 200 VVG.

§ 200 VVG bezieht sich auf die Krankenversicherung.

Einen § des alten VVG der sich auf die DU bzw. BU für Auszubildende bezieht findet man nicht.

Bereits vor 2008 konnten Hausfrauen, Studenten, Schüler und auch Auszubildende BU-Versicherungen bis zu 1.000 € ohne Einkommensnachweis abschließen.

Auch gab es bereits DU-Versicherungen für B.a.W bzw. B.a.P. vor 2008 für eine Absicherung bis zu 1.500 € und auch hier erfolgte eine Einkommensüberprüfung nicht.

Gruß Norbert

Hallo Norbert.

Ich glaube, es wurde klar definiert. Der alte 55 VVG enthielt ein Bereicherungsverbot.

Wenn eine Gesellschaft, bspw. bei einem Azubi eine Klausel in den Bedingungen verankert hat(te), dass man im Falle des Falles keine Angemessenheitsprüfung macht, dann war dies eine BESSERSTELLUNG des Kunden. Dies war/ist nicht verboten …

Auch wenn es gesetzlich eigentlich klarer geregelt wurde, so achte ich bei hohen Versicherungssummen bei einer BU auch darauf wie es in den Versicherungsbedingungen im Leistungsfall ausschaut. Manche Gesellschaften haben hierzu sogar NICHTS in den AVBs stehen sondern geben hierzu eine Handhabungserklärung im Leistungsfall heraus.
Eine alte Versicherung aus Leipzig (hat jetzt nichts mit Beamten zu tun) verzichtet zum Beispiel ausdrücklich auf eine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall…

Grüße
Claude

Hallo Claude,

Hallo Norbert.

Ich glaube, es wurde klar definiert. Der alte 55 VVG enthielt
ein Bereicherungsverbot.

richtig - nur bezog sich der § 55 nur auf Schadensversicherungen

Siehe --> http://dejure.org/gesetze/0VVG311207

dies bedeutet die Richtlinien für die Absicherung bei einer DU bzw. BU gibt der Versicherer vor und dies war und ist bei den Versicherungsunternehmen unterschiedlich.

Gruß Norbert

Norbert, da werde ich mich jetzt nicht drum streiten.

Eine BU ist eben eine Eigenart der Lebensversicherung, kann also auch als Schadenversicherung angesehen werden (ähnlich wie UBR).

Ich habe während meiner Fachwirtausbildung noch über solche Fälle gesprochen und bin mir deshalb sicher, dass es zu Zeiten des alten VVG´s bei einigen Gesellschaften so gehandhabt wurde und dies auch mit der Rechtssprechung konform ging.

Grüße
Claude

Hallo Zusammen,

da jetzt einige Zeit seit dem letzten Posting vergangen ist, kommt für mich die Zeit hier einmal Danke zu sagen für die Diskussion und die Infos.

Bei der Versicherung, die ich nun für mich gewählt habe, gab es abschließend die Auskunft, dass man maximal 75% absichern kann, da es sich um eine Kombination aus BU (bzw. DU) und Altersvorsorge handelt. Wie weit das rechtlichen Grundlagen entspricht kann ich nicht abschätzen. Um für mich schließlich aber doch fast 100% meines Nettos abzusichern habe ich jetzt zwei Verträge parallel gewählt. Der „Ergänzungsvertrag“ ist ohne Altersvorsorge und laut dem Berater somit unproblematisch in der Kombination.

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir hierzu noch einmal eine kurze Einschätzung geben könntet, ob dies in einer solchen Form wirklich korrekt ist und ich im Falle einer BU/DU dann auch tatsächlich die 100% ausgezahlt bekommen würde, oder eben aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht.

Viele Grüße,
Jonas

Hallo Jonas,

welche Antwort willst Du denn hören ?

Wir können bei Studienreferendare eine DU anbieten bei Besoldungsstufe A12/A13 von 1.800 €.

Was andere machen können, bzw. ob sie eine DU überhaupt anbieten können, kann niemand beantworten ohne den Versicherer noch den Tarif zu kennen.

Gruß Merger