MDK-Begutachtung - seheingeschränkte Pflegeperson

Hallo Zusammen,

ich hoffe jemand von Euch kann mir etwas weiterhelfen? Es geht um folgenden Sachverhalt:

Nehmen wir an, eine Ehefrau (gleichzeitig Pflegeperson) versorgt ihren pflegebedüftigen Ehemann bei PST II. Der Zustand des Pflegebedürftigen hat sich erheblich verschlechtert. Es wird daher beabsichtigt, einen Höherstufungsantrag zu stellen. Die Ehefrau/Pflegeperson ist selbst seheingeschränkt und benötigt aufgrund dessen für die Verrichtungen der Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hausw. Verrichtungen länger als eine „normale“, gesunde Pflegeperson.
Ich gehe davon aus, dass dieser zeitliche „Mehrbedarf“ vom MDK nicht berücksichtigt wird. Aber welche Begründung würde der MDK hier zu Grunde legen? Wie würde dieser Situation bei einer MDK-Begutachtung bewertet werden? Welche Konsequenzen sind ggf. zu erwarten?

Ich bedanke mich vorab für Eure Hilfe!!!

Viele Grüße

Hej - ja es ist so das für Stufe III der häufige Bedarf während der Nacht benötigt wird und die Speisen nicht mehr selbst eingenommen werden können - d.h. Essen eingegeben wird. Wenn das nicht der Fall ist und die Stufe II gerade so mit 2-3 Minuten geschafft wurde bei der letzten Einstufung, würde ich es lassen mit der Höherstufung, da dann ggf. ein anderer Begutachter kommen könnte, der die Situation nur um 2-3 Minuten anders einschätzt - nicht selten habe ich dann erlebt, dass man auch auf Stufe I fallen kann statt der erhofften Stufe III…
Viel Erfolg!
Gruss Sören

Hallo,

ob die Pflegeperson in dem Fall länger benötigt, ist meiner Meinung völlig unerheblich. Es wird hier nicht individuell berücksichtigt, wie lange die einzelnen Pflegepersonen benötigen. Man geht von einem Mittelwert aus. Das Pflegegeld ist festgelegt. Andernfalls kann die betroffene Person auch (zum Teil) Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Es sind wohl keine Konsequenzen zu erwarten.

Viele Grüße

Hallo,

der MDK legt bei der Begutachtung die Zeit zugrunde, die ein Pflegedienst benötigen würde. Dass genau wird dann nämlich auch die Begründung sein. Wenn es der Pflegeperson zu viel wird, könnte dann ja ein ambulanter Dienst eingeschaltet werden. Ich glaube nicht, dass es andere Konsequenzen zu erwarten gibt. Da ja sowieso regelmäßig ein Pflegeberatungsgespräch statt finden muss, wird dabei (hoffentlich) auch auf den Pflegezustand geachtet. Dies macht der MDK ja auch noch einmal. Es sind nur Konsequenzen zu erwarten, wenn Pflegeschäden festgestellt werden. Denn natürlich darf sich die Sehbeinträchtigung nicht auf die Pflegequalität auswirken!

Auf alle Fälle ehrt es die Pflegeperson, wenn sie trotz einer eigenen Einschränkung noch die Pflege eines anderen übernimmt.

Ich hoffe, ich konnte helfen!

Viele Grüße
B. Tölch

Hallo Joanie,

grundsätzlich ist bei einer Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Ausschlag gebend, welchen Hilfebedarf der Pflegebedürftige hat. In der Begutachtung wird dabei einkalkuliert, dass die Hilfe durch einen „Laien“ erbracht wird und daher länger dauert, als bei einer „professionellen“ Pflegefachkraft. Dass der Aufwand bedingt durch die eigenen Einschränkungen der Pflegeperson noch größer ist, kann nicht berücksichtigt werden, denn es geht um den Pflegebedürftigen. Dies muss der MDK nicht separat begründen! Das ist nicht Gegenstand der Begutachtung! Ich würde eher darauf achten, dass nicht der Eindruck entstehen kann, die Pflege wäre durch die Einschränkungen der Pflegeperson ggf. nicht sichergestellt.
Zu den Richtlinien und Pflegestufe 3: "Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen. " Liegt dieser erhebliche Pflegebedarf vor? Wäre es ggf. auch eine Überlegung wert, sich einen ambulanten Pflegedienst zur Unterstützung zu nehmen, nachdem die Ehefrau selbst eingeschränkt ist?
Vor einer Begutachtung ist es immer hilfreich ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen, in dem ganz genau über mind. 2, besser 4 Wochen dokumentiert wird, wann welche Hilfen (mit Dauer) erforderlich sind. Gibt es teilweise von den Pflegekassen kostenlos, ev. auch im Internet als download.
Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen. Falls noch Fragen auftreten, bitte einfach noch mal melden!

Bestes Grüße
Michael

Hallo!
Fangen wir mit dem Schlimmsten an. Der MDK hat die Möglichkeit zu sagen, dass durch die starke Einschränkung der Pflegeperson diese als Pflegeperson nicht geeignet ist. Das heißt entweder werden die Leistungen als Sachleistungen gewährt (das ist die Abrechnung mit der Pflegekasse nur über einen Pflegedienst möglich) oder es muß eine andere Pflegeperson her.
In der Praxis hatte ich vor kurzem einen ähnlichen Fall bei dem die Gutachterin argumetiert hat, dass die Versichertengemeinschaft nicht für die Einschränkungen einer Pflegeperson aufkommen kann. Meine Erfahrung sagt aber auch, dass die Prüfer sehr unterscheidlich sein können.
Ansonsten sind keine Konsequenzen (außer evtl. die oben benannte) zu erwarten. Entspricht der Pflegebedarf der PS III sollte es auch zu einer entsprechenden Einstufung kommen.
Viel Erfolg!

Hallo,

genau weiß ich das auch nicht, aber die begutachtende person berechnet meines wissens nach den zeitbedarf, der nötig ist um die pflegearbeiten durchzuführen. ob dabei pauschale zeitwerte zugrunde gelegt werden oder ob auch ein zeitlicher mehrbedarf angerechnet werden kann bei einer sehbehinderung weiß ich nicht, ich würde aber auf jeden fall nachdrücklich darauf hinweisen.
viel glück und erfolg! Rosenrot

Es tut mir leid, auf diesem Gebiet kenne ich mich leider garnicht aus. Weiter aber viel Erfolg.