Hallo Joanie,
grundsätzlich ist bei einer Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Ausschlag gebend, welchen Hilfebedarf der Pflegebedürftige hat. In der Begutachtung wird dabei einkalkuliert, dass die Hilfe durch einen „Laien“ erbracht wird und daher länger dauert, als bei einer „professionellen“ Pflegefachkraft. Dass der Aufwand bedingt durch die eigenen Einschränkungen der Pflegeperson noch größer ist, kann nicht berücksichtigt werden, denn es geht um den Pflegebedürftigen. Dies muss der MDK nicht separat begründen! Das ist nicht Gegenstand der Begutachtung! Ich würde eher darauf achten, dass nicht der Eindruck entstehen kann, die Pflege wäre durch die Einschränkungen der Pflegeperson ggf. nicht sichergestellt.
Zu den Richtlinien und Pflegestufe 3: "Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen. " Liegt dieser erhebliche Pflegebedarf vor? Wäre es ggf. auch eine Überlegung wert, sich einen ambulanten Pflegedienst zur Unterstützung zu nehmen, nachdem die Ehefrau selbst eingeschränkt ist?
Vor einer Begutachtung ist es immer hilfreich ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen, in dem ganz genau über mind. 2, besser 4 Wochen dokumentiert wird, wann welche Hilfen (mit Dauer) erforderlich sind. Gibt es teilweise von den Pflegekassen kostenlos, ev. auch im Internet als download.
Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen. Falls noch Fragen auftreten, bitte einfach noch mal melden!
Bestes Grüße
Michael