Medikamente

Hallo!
Ich fühle mich verantwortlich für eine Tante, die uns vor Jahren eine ordnungsgemäß beglaubigte Generalvollmacht erteilt hat für den Fall einer eventuell eintretenden Demenz, die mittlerweile tatsächlich schon sehr fortgeschritten ist. Diese Vollmacht liegt dem Heim und den Ärzten vor.
Ich stelle aber fest, daß ich keinerlei Übersicht über ihre Medikation stellvertretend für meine Tante bekommen kann.
Das Heim sagt, das könne nur ihr zuständiger Arzt, der habe auch die Auflistung der Verordnungen anderer Fachärzte. Der betreffende Arzt sagt: nein, das dürfe er nicht, und die verschriebenen Medikamente anderer Fachärzte lägen ihm auch nicht vor.
Wir sollen Rechnungen begleichen von Ärzten, die wir nicht kennen - meine Tante auf Nachfrage auch nicht (hat sie wohl vergessen).
Ihr fehlt ein Zahn, wir erfahren nicht, seit wann (ich war eine zeitlang krank und konnte sie nicht besuchen), hat jemand abgeklärt, ob man das jetzt unbedenklich so lassen kann?
Wie können wir so unserer Verpflichtung nachkommen?
LG Gisela

Hallo Gisela,
bedeutet

… eine ordnungsgemäß beglaubigte Generalvollmacht …

eine notariell beglaubtige Vollmacht mit allem Schnick und Schnack? Dann musst du dich auf die Hinterbeine stllen und auf den Putz hauen. Falls das nichts nützt, einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen.

Nicht immer werden Generalvollmachten einfach so anerkannt. Manchmal aus Unkenntniss, manchmal aus Bequemlichkeit. Meine Mutter hatte bei der Betreuung ihrer Mutter ebenfalls anfänglich einige Probleme, die sie mit einigem Nachtdruck aber lösen konnte.

LG Barbara

Hallo Gisela,

man kann mit so einer Generalvollmacht zum Gericht gehen und wird dann wenn alles OK ist als Betreuer von der Tante udgl. eingesetzt!
Danach kann man ALLES entsprechend im Interesse des zu Betreuenden regeln! Sollte es dennoch Schwierigkeiten geben bleibt nur noch der Weg zu einer Rechtsberatung (z.B. VDK) oder dem Anwalt!
Hier steht einiges zum Thema von einem Notar! Siehe auch ganz unten
Was ist Was!
http://www.freiepresse.de/RATGEBER/TELEFONFORUM/Mit-…

Gruss Joe

Falls Jemand…nach Vordrucken sucht um einen Anhaltspunkt zu haben
http://www.freizeitfreunde.de/de/editorial/rat_und_t…

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Hallo,

sorry, aber dabei übersiehst Du, dass die vorhandene ausreichende Bevollmächtigung schon dem Gesetz nach die Einleitung eines Betreuungsverfahrens ausschließt (auch wenn die Formulierung des § 1896 Abs. 2 BGB da nicht ganz so glücklich ist, und nur von „nicht erforderlich“ spricht). Aber der Sinn der Vollmachten ist ja gerade, dass man die Einrichtung einer Betreuung verhindern will, weshalb in anständigen Vorsorgevollmachten gerade auch die Aufnahme eines Betreuungsverfahrens als auslösendes Moment für den Eintritt der Bevollmächtigungssituation genannt wird.

Der Hintergrund hier ist, dass ein Betreuer z.B. so genannte lebensgefährdende Behandlungen (unter die man auch einen Behandlungsabbruch fasst) als auch freiheitsentziehende Maßnahmen nicht alleine anordnen kann, sondern diese dann einem Richtervorbehalt unterliegen. Zudem ist der Betreuer erheblichen bürokratischen Anforderungen unterlegen, die sich ein Bevollmächtigter sparen kann.

Daher sollte man, obwohl Richter dieses Spiel (Probleme mit der Anerkennung einer Vollmacht = Betreuerbestellung) gerne spielen, hiermit ausgesprochen vorsichtig sein, und lieber mit einem Rechtsbeistand die passend deutlichen Worte finden (wenn die Vollmacht die nötigen Inhalte hat, wovon ich jetzt zunächst mal ausgehen würde), damit der Bevollmächtigte so eingebunden wird, wie es ihm zusteht.

Gruß vom Wiz

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Daher sollte man, obwohl Richter dieses Spiel (Probleme mit
der Anerkennung einer Vollmacht = Betreuerbestellung) gerne
spielen, hiermit ausgesprochen vorsichtig sein…

Hallo,

deine Ausführungen sind sicher nicht falsch, aber folgenden Gesichtspunkt vermisse ich: Eine Betreuung nimmt auch die demente Person aus der Schusslinie, da niemand mehr einfach behaupten kann, sie hätte z.B. einen teuren Vertrag abgeschlossen. Bei einer Vollmacht kann ein möglicherweise unseriöser „Geschäftspartner“ ja einfach sich an die Person selbst halten, denn mit Vollmacht kann man zwar Rechnungen bezahlen, aber nicht die Bezahlung wirksam verweigern.

Ich weiss aus eigener Erfahrung, dass Vollmachten immer bezweifelt werden können, eine übliche Einrede kann z.B. sein, dass zum Zeitpunkt der Vollmacht schon die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt war. Kein Arzt wird rückwirkend das Gegenteil behaupten. Allerdings wäre diese Einrede in vielen Fällen ein Bumerang.

Auf jeden Fall macht eine Betreung unwilligen Ärzten usw. wirksam Beine, denn Bezahlung können sie ja nur von der betreuenden Person erwarten, daher werden von Leuten die Geld wollen die Betreuer nur selten ignoriert. Und wenn doch kann der Betreuer z.B. einen anderen Arzt berufen, wenn das so festgelegt ist unter Mitwirkung des Vormundschaftgerichts.

Gruss Reinhard

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Hallo,

die Feststellung fehlender Geschäftsfähigkeit ist vollkommen unabhängig davon zu sehen, ob jemand einen Betreuer hat, oder rechtzeitig (bei noch ausreichender geistiger Verfassung, und die ist immer so lange gut nachweisbar, wie es einen ausreichenden zeitlichen Abstand und Zeugen gibt, die dies belegen können) einen Bevollmächtigten bestellt hat. Und umgekehrt heißt die Bestellung eines Betreuers noch lange nicht, dass der Betreute nicht mehr geschäftsfähig wäre. Hierbei bitte insbesondere berücksichtigen, dass das Betreuungsrecht „Aufgabenkreise“ kennt, die nur nach Bedarf zugewiesen werden.

Gruß vom Wiz

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Zitat: „Ich weiss aus eigener Erfahrung, dass Vollmachten immer bezweifelt werden können, eine übliche Einrede kann z.B. sein, dass zum Zeitpunkt der Vollmacht schon die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt war. Kein Arzt wird rückwirkend das Gegenteil behaupten. Allerdings wäre diese Einrede in vielen Fällen ein Bumerang.“

Dazu als Erklärung:
Die Vollmacht entstand zu einer Zeit, in der meine Tante wegen einer anderen Erkrankung im Krankenhaus war und zu kurzzeitlicher Rehabilitation in die Geriatrische Abteilung desselben Krankenhauses überwiesen wurde. Der zuständige Arzt riet mir, den Zustand meiner Tante zu nutzen, man könne ja nie wissen, ob sie eine Demenz entwickle und wie schnell das passieren könne. Das Formular war eines, das vom Krankenhaus entwickelt worden war; der Arzt persönlich bestätige per Unterschrift, daß meine Tante geschäftsfähig und noch nicht eingeschränkt war, er hat sich in meiner Gegenwart davon überzeugt, daß meite Tante glasklar wußte, worum es ging und wofür sie ihr Einverständnis geben kann. Als Zeugin unterchrieb die anwesende Sozialarbeiterin der Station.

Wie sieht das aus - in Ihren Augen?
Gisela

… er hat sich in meiner Gegenwart davon
überzeugt, daß meite Tante glasklar wußte, worum es ging und
wofür sie ihr Einverständnis geben kann. Als Zeugin
unterchrieb die anwesende Sozialarbeiterin der Station.

Wie sieht das aus - in Ihren Augen?

Hallo Gisela,

das ist vom Krankenhaus gut gemeint und gut ausgeführt, aber ohne Notar - ich bin ja nun kein Jurist, aber Berater der Sozialdienste haben uns schon früh darauf hingewiesen, dass Vollmachten ohne notarielle Beglaubigung praktisch wertlos wären. Das ist wohl ihre Erfahrung aus der Praxis, im Einzelfall kann das anders sein.

Ich bin aber auch der Meinung, dass eine notarielle Bestätigung im Zweifelsfall mehr zählt als eine ärztliche, weil man da schon an der richtigen Adresse ist. Hier bei uns (Württemberg) gibt es übrigens kein Gericht zu dem Thema, Betreuungsfragen werden vom Bezirksnotariat geregelt und die glauben sicher einem der ihren, einem Arzt dagegen nicht unbedingt. Abgesehen davon, dass der Arzt keine juristische Belehrung vorausschicken kann, wie das bei notariellen Vorgängen gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Notar wird, wenn er es für nötig hält, selbst einen Arzt seines Vertrauens hinzuziehen.

Gruss Reinhard

Hallo Reinhard,

nein, Du bist wirklich kein Jurist, und verlässt Dich lieber auf die Aussage von anderen Nichtjuristen???

Sorry, aber Du schreibst da einen ziemlichen Unsinn zusammen. Eine Vollmacht ist grundsätzlich gerade nicht an die notarielle Form gebunden. Die ist nur dann ausnahmsweise einmal erforderlich, wenn die hierdurch abgedeckten Geschäfte selbst der notariellen Form bedürfen. Klassischer Fall im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten: Immobiliengeschäfte im Sinne der Veräußerung der Immobilie des Vollmachtgebers zum Zwecke der Mobilisierung von Vermögen, um hierdurch die Kosten von Pflege und entsprechender Unterbringung, etc. zu finanzieren.

Wo keine Immobilie vorhanden ist - und nicht zufällig gerade irgendwelche sonstigen registergerichtlichen Dinge anstehen - ist die notarielle Form einer Vollmacht insoweit vollkommen überflüssig (und selbst bei fehlender notarieller Form lässt sich eine Immobilie in obigem Fall über eine Genehmigung des Gerichts im Einzelfall veräußern, d.h. auch das ist kein Beinbruch).

Im Übrigen können auch notarielle Vollmachten jederzeit angegriffen werden, wenn ein Notar ein wenig zu großzügig mit der Auslegung der Geschäftsfähigkeit gewesen sein sollte. Die Anforderungen hierfür sind keine anderen als gegenüber einer nicht notariellen Vollmacht. Der Notar ist kein besserer oder schlechterer Beweis dafür, dass der Vollmachtgeber ausreichend bei Sinnen war, als jeder andere, dem man zutrauen kann, dass er hierzu über „einen gewissen“ Hintergrund aufgrund häufiger beruflicher Befassung mit so einem Thema verfügt. Ein spezialisierter Arzt hingegen, wäre im Zweifelsfall sogar ein deutlich besseres Beweismittel, weil er eben den Hintergrund einer fachspezifischen Ausbildung und die Mittel mitbringen würde, ganz konkrete Angaben aufgrund von durchgeführten Untersuchungen machen zu können, was einem Notar vollkommen unmöglich wäre. D.h. wenn ein Neurologe, Psychiater, … als Zeuge mit der Angabe unterschreiben würde, dass der Aussteller sich bei ihm in Behandlung wegen … befinden würde, sich aufgrund aktueller Untersuchungsergebnisse … keinerlei Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder fehlende Geschäftsfähigkeit ergeben würden, dann ist so ein Ding so bombenfest wie es nur sein kann (solange nicht jemand anderes nachweist, dass der Arzt hier bewusst ein falsches medizinisches Zeugnis abgegeben hat, was übrigens eine Straftat wäre).

Unter den normalen Umständen, dass jemand eine Vollmacht zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem keinerlei Zweifel an dessen Geistesverfassung bestehen, sind solche Überlegungen aber natürlich rein theoretischer Natur. Nur in dem Fall, dass jemand grenzwertig dement, … ist, macht es ggf. einmal Sinn, einen - und dann eben möglich guten, sprich fachlich qualifizierten - Zeugen gleich mit unterschreiben zu lassen.

Gruß vom Wiz

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Herzlichen Dank für Eure Schreiben! Ich muß diese allerdings noch oftmals lesen, um mich da durchzufinden. Danke jedenfalls sehr für Eure Auskünfte und Meinungen! LG Gisela