A beauftragt die Sanitärfirma B mit dem Erstellen eines Kostenvoranschlags für den Aufbau und die Herstellung einer Dusche (Duschkabine).
Zum Leistungsumfang dieser Tätigkeit zählen:
- Aufmaß der Duschkabine
- Anfertigung der Duschkabine
- Lieferung der Duschkabine
- Montage der Duschkabine
Zum Aufmaßnehmen und für die weiteren o.g. Arbeitsschritte, inklusive Herstellung der Duschkabine, beauftragt B den Unterunternehmer C.
C nimmt Maß, kalkuliert die Kosten und leitet diese Informationen an B weiter.
B übermittelt A ein verbindliches Angebot für eine Duschkabine mit den Maßen:
Halbteil links 100 x 200cm, Halbteil rechts 100 x 200cm zum Material-Preis von 2.000€.
Insgesamt sollen alle Arbeitsschritte zusammen 3.000€ kosten.
Die Anfertigung Lieferung und Montage der Duschkabine erfolgen durch C.
B lässt A nun eine Rechnung i.H.v. 3.000€ zukommen, die die o.g. Maße der Duschkabine aufführt.
A stellt fest, dass die Dusche zwar korrekt montiert, aber weniger Material verbaut, als von B in der Rechnung aufgeführt wurde.
Anstatt der Maße:
Halbteil links 100 x 200cm, Halbteil rechts 100 x 200cm wurden lediglich, Halbteil links 97 x 200cm, Halbteil rechts 97 x 200cm verbaut.
Die Duschkabine passt mit den tatsächlichen Maßen genau auf die Duschtasse. Wäre die Duschkabine mit den Maßen aus Kostenvoranschlag und Rechnung verbaut worden, hätte sie nicht gepasst.
Als A dem B mitteilt, dass die Maße in der Rechnung von den realen Maßen abweichen würde und insgesamt 3,0% weniger Material verbaut worden wäre, nimmt sich B der Sache nicht an und besteht auf Zahlung des vollen Rechnungsbetrags i.H.v. 3.000€.
B will die Rechnung bezahlen, aber die Kosten für das Material um 3,0% (60,00€) kürzen und somit lediglich 2.940€ zahlen.
Wie ist die Rechtslage?