Hallo Gemeinde,
nehmen wir an jemand ist schon des öfteren geblitzt worden. Und zwar auch mehrfach mit einer Geschwindigkeit die jeweils ein 1 monatiges Fahrvervot nach sich zog. So musste die Person schon 1998, 2011, 2015 auf den Fühererschein kurzeitig (1 Monat) verzichten. Ebenfalls wurde die Person 2015 auch 2 mal geblitzt. Für das erste Vergehen 2015 gab es das bereits erwähnte Fahrverbot. Das 2. Vergehen hätte für sich genommen kein Fahverbot nach sich gezogen, da es jedoch auch eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 26 km/h war, wäre es wohl unter dem Aspekt „Wiederholungstäter“ ( 2 Übertretungen größer 26 km/h innerhalb eines Jahres) zu einem zusätzlichen Monat Fahrverbot gekommen. Letzteres Verfahren wurde jedoch eingestellt (schlechtes Foto) aber die Person bekam ein Fahrtenbuch auferlegt.
Nun (Feb. 2017) wurde die Person erneut geblitzt und zwar wieder mit einer Geschwindigkeitsübertretung die laut Bußgeld-Katalog ein einmonatiges Fahverbot mit sich zieht.
Muss die Person sorge haben dass man sie als „Wiederholungstäter“ bezichtigt? Die Infos im Netz sind da recht dünn da sie hauptsächlich auf den Fall „zwei Delikte um 26 km/h“ oder " ein Fall mit Fahrverbot + ein Fall um 26 km/h zu schnell" innerhalb eines Jahres abzielen.
Frage: Könnten die Behorden in einem Fall wie oben geschildert die „Beharrlichkeit“ unterstellen auch wenn zwischen den letzten beiden Vergehen mehr als ein Jahr liegt? Ich meine wie strikt wird die „Einjahresregel“ in Bezug auf „Wiederholungstäter“ da angewand? Könnte es gar passieren dass der Person eine MPU droht?
Gruß…