Mehrfachbeschäftigung

Hallo Experten,

folgende Konstellation:

A GmbH
B GmbH
C GmbH
D GmbH

Alle GmbHs haben den selben Geschäftsführer Herrn ABCD. Er ist ebenfalls 100 %iger Gesellschafter.
Nun ist Herr Fleißig bei der A GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Bei der B GmbH ist als Minijobber tätig (selbe Arbeit ((im Büro)). Nun sind bei der A GmbH sehr viele Überstunden angefallen. Jetzt hat Herr ABCD den „grandiosen“ Einfall, Herrn Fleißig bei der C GmbH als kurzfristig Beschäftigten einzustellen, wo dann die Überstunden ausgezahlt werden, natürlich ohne SV-Beiträge (ist ja das Schöne bei den Kurzfristigen).

Ich habe schon bei A und B so meine Probleme. Wie sieht es denn jatzt aus, wenn man C noch mit dazunimmt? Ich hoffe, das funktioniert nicht.

Wenn ihr hierzu auch entsprechende Paragraphen benennen könnt, wäre das natürlich noch viel schöner.

Vielen Dank und viele Grüße

Gesine

Hallo,
das mit „kurzfristig“ funktioniert nicht, gilt nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt sonst nicht zur Verfügung stehen.
Eine Tätigkeit selbst bei allen 4 GmbH`s. dagegen ist schon möglich, da Herr Fleissig bei der GmbH. und nicht bei Herrn ABCD beschäftigt ist. Wenn bei A. die Hauptbeschäftigung ist, handelt es sich bei B und C und ggf. auch bei D um geringfügige Beschäftigungen, die zusammengerechnet werden und ggf. dann zu einer zweiten Hauptbeschäftigung mutieren.
Was es mit den Steuern und dem Finanzamt auf sich hat, da denke ich mir meinen Teil, sage dazu aber nichts, da ich kein Experte auf diesem Gebiet bin.
Gruss
Czauderna

Nachfrage

Hallo,
das mit „kurzfristig“ funktioniert nicht, gilt nur für
Personen, die dem Arbeitsmarkt sonst nicht zur Verfügung
stehen.

Normalerweise schon, wenn der MA bei verschiedenen AG beschäftigt ist. Nur wie ist es hier in diesem speziellen Fall?

Gesine

Hallo,

Ich habe schon bei A und B so meine Probleme. Wie sieht es
denn jatzt aus, wenn man C noch mit dazunimmt? Ich hoffe, das
funktioniert nicht.

Wenn ihr hierzu auch entsprechende Paragraphen benennen könnt,
wäre das natürlich noch viel schöner.

Mmh, Paragrafen wird an dieser Stelle schwer.

Zwecks Auszahlung der Überstunden ist die angedachte Lösung schlichtweg falsch und auch nicht „legal“. Der Herr ist nicht bei der C-GmbH beschäftigt und immer der Arbeitgeber hat die SV-Beiträge zu zahlen, der den Arbeitnehmer auch beschäftigt (hilfweise könnte man für diese Begründung z.B §§ 28ff SGB IV anführen, hier ist immer nur von „Arbeitgeber“ die Rede).

Kämen wir auch gleich zu der Definition, was ein Arbeitgeber ist.

Grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei diesen vier GmbH´en um vier eigenständige juristische Personen, somit um vier Arbeitgeber. D.h. erst einmal ist jedes Beschäftigungsverhältnis für sich zu werten und in der Gesamtschau dann wie mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei völlig „fremden“ Arbeitgebern.

Jetzt aber ein kleines ABER. Zum einen kann von diesem Grundsatz bei Ein-Personen-GmbH´en abgewichen werden, zum anderen haben wir da noch den § 32 SGB I: Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer benachteiligen, sind von vornherein nichtig.

Diese Nachweisführung ist allerdings schwierig. Z.B. können vier geringfügige Beschäftigungen bei diesen vier GmbH´en einfach Tatsache sein, oder der Arbeitgeber will „sparen“ und meldet daher den Arbeitnehmer nicht als Pflichtversicherten bei einer GmbH an, für der er eigentlich auch nur ausschließlich arbeitet.

Zum Nachlesen von eiheitlichem Beschäftigungsverhältnis noch einmal hier.

LG
S_E

Hallo,
unabhängig von der Beurteilung ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt (geringfügig entlohnt/Berufsmässigkeit), es handelt sich hier um drei verschiedene Arbeitgeber ( jeweils GmbH.`s), demnach wäre das schon möglich.
Gruss
Czauderna

unabhängig von der Beurteilung ob eine kurzfristige
Beschäftigung vorliegt (geringfügig
entlohnt/Berufsmässigkeit), es handelt sich hier um drei
verschiedene Arbeitgeber ( jeweils GmbH.`s), demnach wäre das
schon möglich.

Aha, und warum sollte das überhaupt zulässig sein?!

Es gab keine kurzfristige Beschäftigung, weil der Arbeitnehmer nicht für diese Firma gearbeitet hat. Hier geht es nur um das Sparen von Sozialabgaben, indem ein Beschäftigungsverhältnis fingiert wird, was überhaupt niemals nie bestanden hat.

Und um das ganze Mal noch eine Glocke höher zu hängen: In Schwarzarbeitskreisen nennt man sowas glaube ich Lohnsplitting. Hier hätten wir sogar Vorsatz und nicht nur bedingten Vorsatz für meine Begriffe.

Greetz
S_E

Hallo,
wenn das der „Plan“ war oder ist, stimme ich deinem Beitrag voll zu.
Trotzdem ist es möglich bei drei verschiedenen GMBHs. beschäftigt zu sein, auch wenn der jeweilige GF. 100% Gesellschafter ist und es sich um die gleiche Person handelt. So etwas kommt in der Praxis natürlich
nicht oft vor um nicht zu sagen, sehr, sehr selten.
Einigen wir uns darauf, so wie es der Fragesteller meint ist es wohl eher ein Fall in der von dir beschriebenen Richtung.
Gruss
Czauderna

Einigen wir uns darauf, so wie es der Fragesteller meint ist
es wohl eher ein Fall in der von dir beschriebenen Richtung.

Eine andere Fragestellung hab ich auch nicht heraus gelesen, als das es in diese doch sehr zweifelhafte Richtung gehen soll.

LG
S_E

Danke
Vielen Dank euch beiden.

se hat recht, es sollte wohl in diese sehr zweifelhafte Richtung gehen. Gut, dass es nicht funktioniert.

Vielen Danke

Gesine, die immer wieder erstaunt ist, auf was für Einfälle manche AG kommen.

Gesine, die immer wieder erstaunt ist, auf was für Einfälle
manche AG kommen.

Ähm äh ja =)

Mit einer meiner schönsten Stilblüten: Weihnachtsgeld in bar auf der Weihnachtsfeier verteilt und nach § 40 Abs. 2 EStG als unübliche Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung versteuert. Nette Idee, aber mehr auch nicht.

Liebe Grüße
S_E