Hall Davy,
für Dein Deutsch brauchst Du Dich nicht zu entschuldigen; es ist allemal besser als mein Französisch.
Ich habe Dir mal den Canon 874 herausgesucht, der regelt, wer zum Patenamt zugelassen ist:
Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
Es reicht also nicht, daß Dein Bruder getauft ist, er muß auch noch gefirmt sein. Und sein Pfarrer soll nicht bestätigen, daß er getauft ist, sondern daß er zum Patenamt zugelassen ist, also alle kirchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Gruß - Rolf