Mein Ex-Arbeitgeber möchte keine Tantieme zahlen, angeblich negatives Ergebnis

Hallo, ich wurde von meinem Arbeitgeber gekündigt. In meinem Vertrag steht, dass ich ein Anrecht auf einen bestimmten Prozentsatz vom EBIT habe, dem handelsrechtlichen Überschusses vor Zinsen und Ertragssteuer.

Nun teilt mir mein Ex-Arbeitgeber (eine GmbH) mit, der EBIT sei für 2015 negativ. Es sei ein Verlust angefallen. Als Beleg bekomme ich ein einseitiges pdf, auf dem nur die groben Zahlen stehen.

Dieses sehr deutliche negative Ergebnis ist kaum zu glauben. Letztes Jahr war das Ergebnis noch sehr positiv. Ich habe nur einen einzigen Monat vom Geschäftsjahr versäumt (Resturlaub), davor war noch überall alles im Plus für das Geschäftsjahr. Auch die wörtliche Begründung für den Verlust ist kaum zu glauben, es wird auf Dinge verwiesen, die für 2015 keine bzw. kaum eine Rolle spielen.

Kurzum: Ich fühle mich auf den Arm genommen.
Ist das nicht strafrechtlich relevant, wenn man mir so ein pdf schickt, das falsche Zahlen darstellt?
Oder kann man positive Zahlen in der Bilanz in negative verwandeln, damit ich keine Tantiemen erhalte?

Meine Frage: Was soll ich tun?
Vielen Dank!

Servus,

wenn für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis keine besondere Frist (mit oder ohne Kündigung oder grundsätzlich) vereinbart ist, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Innerhalb dieses Zeitraums lässt sich die Veröffentlichung des (ggf. vereinfachten, aber in diesem Punkt immer noch aussagekräftigen) Jahresabschlusses einer GmbH erzwingen.

Ggf. dürfte es nützlich sein, wenn Du jetzt explizit mitteilst, dass Du die vorgelegte BWA nicht als Nachweis für dendiedas EBIT akzeptieren kannst und Dir vorbehältst, Deinen Anspruch auf der Grundlage der GuV im veröffentlichten Jahresabschluss geltend zu machen. Dann kann nachher keiner erzählen, Du hättest irgendwas stillschweigend oder durch konkludentes Handeln anerkannt.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antwort.

Ich gehe am Besten zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, oder?

Die GmbH-Bilanz muss doch eh im Bundesanzeiger veröffentlich werden.
Kann man auch online ansehen: https://www.bundesanzeiger.de/
Habe ich gerade für die letzten Jahre getan.
Da war das Ergebnis immer positiv.
Und plötzlich aus heiterem Himmel krass negativ?
Ich bin ratlos.

Kann ohne weiteres sein. Die früheren Jahre haben keinen unmittelbaren Einfluss auf 2015.

Wenn die Tantieme vom Ergebnis 2015 abhängt, kannst Du nichts darüber wissen, bevor der Jahresabschluss 2015 von den Gesellschaftern genehmigt und veröffentlicht ist.

Im Augenblick brauchst Du einen Anwalt nur, wenn es irgendwelche Anzeichen dafür gibt, dass der Arbeitgeber den Anspruch bereits vor Veröffentlichung des Jahresabschlusses als erledigt betrachtet.

Schöne Grüße

MM

Danke.
Stimmt, die Jahre davor haben keinen Einfluss auf 2015.
Aber: Ich war von Januar bis November im Unternehmen, immer waren die Zahlen der Niederlassungen positiv. Jetzt heißt es plötzlich, es würde ein sehr deutliches negatives Ergebnis geben. Das passt nicht zusammen.

Frage: Welchen Nachweis kann ich verlangen?
Soll ich warten, bis der Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht wird?
Das wäre wohl erst Ende des Jahres.

Den Jahresabschluss, der von den Gesellschaftern genehmigt und veröffentlicht wird.

Wegen Dezember 2015 und der Vorjahreswerte: Erinnerst Du Dich, wie die prognostizierten Ergebnisse der Volkswagen AG für 2015 bis etwa Juli 2015 aussahen? Du kannst nicht wissen, was im Dezember 2015 gelaufen ist - es gibt Anlässe genug, um wegen eines einzigen unerwarteten Ereignisses eine Rückstellung zu bilden, die dafür reicht, dass den Gesellschaftern die Ohrwaschel wegfliegen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

Das nennt man „kreative Buchführung“.
Ist sehr beliebt bei der Steuererklärung.
Vor einem Börsengang oder Verkauf weist man dann gerne einen höheren Gewinn aus, als tatsächlich vorhanden ist.
Wirklich überprüfen kann man das nur mit einer Buchprüfung.

Die Frage ist noch, was für Zahlen dir überhaupt vorgesetzt wurden? Stimmen diese mit der Bilanz für die Steuer überein oder sind die frei erfunden?

In deinem Fall macht es Sinn, den Gewinn zu verlagern. Man macht im Dezember Rückstellungen für Rechnungen, welche dann im Januar bezahlt werden. Damit wird der Gewinn im Abschlussjahr kleiner steigt aber entsprechend im nächsten.

MfG Peter(TOO)

Servus,

bei einer GmbH, die groß genug ist, um prüfungspflichtig zu sein, allerdings nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich, weil ein eingeschränkter Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers dann doch keine sehr gute Reklame ist.

Aufwandsrückstellungen dürfen wegen § 249 Abs 2 HGB nicht gebildet werden, wenn sie sich nicht auf die eng umgrenzten Fälle des § 249 Abs 1 HGB beziehen; in diesem Fall müssen sie gebildet werden.

Wegen fünfzehntausend Euro Tantieme für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter wird niemand das Risiko eingehen, dass er eine falsche Bilanz und GuV im Jahresabschluss von den Gesellschaftern genehmigen lässt und veröffentlicht. Die BWA, die MichaelJ vorgelegt worden ist, kann natürlich alles und nichts enthalten - deswegen muss er halt schauen, dass er die Sache offen hält, bis der Jahresabschluss 2015 genehmigt und veröffentlicht ist. Im Fall der GmbH geht es da um spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag. Da steht je nach Größe der GmbH dann allerdings unter Umständen nur das handelsrechtliche Jahresergebnis drin und kein EBIDYYRNBZA oder sonstwelche Fantasien, aber damit kommt man wesentlich weiter als mit Fantasiezahlen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Die GmbH ist eine kleine Firma.
Wenn ich es richtig weiß, muss man in diesem Fall keine GuV veröffentlichen.

Meint Ihr, ich sollte einen Anwalt einschalten?
Danke.

Servus,

Kleinst-GmbHs müssen nichts veröffentlichen. Ob es sich um eine solche handelt, kannst Du hier nachschauen: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__267a.html

Anders verhält es sich mit kleinen GmbHs. Die müssen zwar keine GuV veröffentlichen, aber eine Bilanz, in der (so ziemlich oben rechts) der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag steht.

Wenn Du Dir zutraust, festzustellen, ob eine zu kurze Frist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart ist oder nicht, brauchst Du keinen Anwalt, sondern ganz einfach nur abzuwarten, bis die Bilanz im Bundesanzeiger steht.

Wenn nicht (und es kommt mir ein bissle so vor, als wäre das eher wackelig), überlasse das einen Anwalt. Wundere Dich aber nicht, wenn der Geld kostet.

Schöne Grüße

MM

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