Mein Freund studiert auf Lehramt und ich geh in die Oberstufe

Hallo,

Also ich habe einen Freund und momentan läuft die Freundschaft sehr auf eine Beziehung raus. Doch ich habe da starke bedenken. Nicht unbedingt wegen dem Altersunterschied. Sondern ich gehe ab Sommer in die Oberstufe,  er studiert gerade auf Lehramt. Ihm stehen noch Praktikas bevor,  jedoch nicht an meiner Schule. Jetzt zu meiner Frage: wenn er fertig ist mit dem Studium und ich noch Schülerin bin, gibt es Probleme wenn wir ein Paar sind. Ich kann mir vorstellen, dass wenn er an meine Schule kommt das ziemlichen Stress gäbe. Aber wenn er an einer anderen Schule unterrichtet und nicht MEIN Lehrer ist,  wäre das auch ein Problem? 
Ich hoffe, dass sich vllt der ein oder andere von Euch damir auskennt. 
Lg

Servus

Aber wenn er an
einer anderen Schule unterrichtet und nicht MEIN Lehrer ist,
 wäre das auch ein Problem? 

Nein, du bist ja nicht in „Abhängigkeit“ von ihm. (Früher gab es den Straftatbestand „Unzucht mit Abhängigen“ - wie das jetzt heißt und ob es das noch gibt, weiß ich nicht.)
Wenn du über 16 bist, kannst du selbstverständlich eine Beziehung mit einem Lehrer haben, der woanders tätig ist.
Es grüßt dich
Branden

Tach,

und mit 15 nicht?

TET

Tach,
und ergänzend: warum sollten sie die Beziehung beenden, wenn er an ihre Schule kommt?
achim

Tach,

und mit 15 nicht?

Da bin ich mir nicht sicher - es gab schon Ärger für Männer, die mit Mädchen unter 16 eine Beziehung hatten.
Gruß,
Branden

Tach,

und mit 15 nicht?

Auch mit 14 oder 15 kein Problem, solange ihr Eltern zustimmen.

Aber auch wenn die Eltern nicht zustimmen wird von der Justiz in der Regel nichts unternommen. Bei unter 14 jährigen ist man aber fällig, da gibt es dann auch Haftstrafen.

Hallo.

Ich kenne euren Altersunterschied nicht, aber für einen Lehrer dürfte es nie sehr gut sein, ein Verhältnis mit einer minderjährigen Schülerin zu haben.

Ganz egal, was die Gesetze dazu sagen.

Gruß, Nemo.

Tach,

und mit 15 nicht?

Auch mit 14 oder 15 kein Problem, solange ihr Eltern
zustimmen.

Aus welchem Teil des Gesetzes entnimmst du denn jetzt eine notwendige Zustimmung der Eltern?

Hallo

Ich kann mir vorstellen, dass wenn er an meine Schule kommt das ziemlichen Stress gäbe. Aber wenn er an einer anderen Schule unterrichtet und nicht MEIN Lehrer ist,
 wäre das auch ein Problem? 

Ich kannte mal welche (zunächst Lehrer und Schülerin an der gleichen Schule), da hat einer der Beteiligten die Schule gewechselt, damit sie eine Beziehung anfangen können. Danach war es offensichtlich kein Problem.

Viele Grüße

Aus welchem Teil des Gesetzes entnimmst du denn jetzt eine
notwendige Zustimmung der Eltern?

Paragraph 182 STGB Absatz 3.

Ohne die Zustimmung macht man sich anfällig einer Klage gegenüber. Allerdings wird in der Praxis kaum ein Erwachsener die Eltern fragen „darf ich ihre Tochter ficken?“ und zum Glück gibt es auch kaum mehr Fälle in denen auch nur eine kleine Geldstrafe verhängt wird.

Paragraph 182 STGB Absatz 3.

Ohne die Zustimmung macht man sich anfällig einer Klage
gegenüber.

Was für ein Blödsinn!

Wie wäre es, wenn man anstatt hier wild und planlos rumzuspekulieren einfach mal in die Gesetze guckt?

http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html
Kommt wohl nicht in Frage, da die Fragestellerin mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 14 ist (da müsste sie schon übersprungen haben)

http://dejure.org/gesetze/StGB/182.html
beschreibt in Abs. drei den Fall U16 und Ü21 und könnte damit ggf. in Frage kommen. Da steht aber nichts von Eltern! Relevant ist die evt. fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung. Darüber hinaus gibt es noch die Einschränkung, dass Abs. 3 ein Antragsdelikt ist.

Die Zeiten, bei denen es ausreichte, wenn die Eltern einwilligten und damit straflos möglich war, dass dann kein Missbrauch vorlag, wenn die Eltern zugestimmt hatten, was zu zahlreichen Fällen führte, in denen die Eltern straffrei den Missbrauchern ihre Kinder zuführten, sind zum Glück lange vorbei!

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Paragraph 182 STGB Absatz 3.

Wie wäre es, wenn man anstatt hier wild und planlos
rumzuspekulieren einfach mal in die Gesetze guckt?

hat sie doch. nur leider stammt das gesetzbuch aus dem antiquariat. stand von 1973:
http://lexetius.com/StGB/182#2:
" [1. September 1969-24. November 1973/28. November 1973]
§182.
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein."

und sie hat sich vertippt. abs.2 war gemeint, nicht abs.3

Du hattest meinen letzten Absatz gelesen?

Die historische Entwicklung der einschlägigen Paragraphen ist mir bekannt.

Hallo Branden,

das Schutzalter liegt seit 1994 bei 14 Jahren.

Strubbel
&:open_mouth:)