Mein Nachbar hat auf seinem Grundstück eine Böschung errichtet, die sich bis zu zwei Meter auf mein Grundstück erstreckt. Habe ich die Möglichkeit von behördlicher Seite einen Rückbau zu erzwingen und besteht möglicherweise eine Verjährungsfrist?
Hallo
Mein Nachbar hat auf seinem Grundstück eine Böschung
errichtet, die sich bis zu zwei Meter auf mein Grundstück
erstreckt. Habe ich die Möglichkeit von behördlicher Seite
einen Rückbau zu erzwingen und besteht möglicherweise eine
Verjährungsfrist?
Die Behörde interessiert nur, was gegen örtlich geltende Bauvorschriften verstößt. Nachbarrecht ist reines Privatrecht und im BGB und, so vorhanden, Nachbarrechtsgesetz des Bundeslandes geregelt.
Gruß
S.
Natürlich können sie ein Rückbau Beantragen-wen es den Hang aber seit 20 Jahren gibt und sie haben das -Geduldet-dann wirds schwer. Viel Glück. HPW
Lieber Eigentümer,
bei Böschungen müssen Sie unterscheiden, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Böschung handelt oder ob die Geländeveränderung genehmigungsfrei ist. Nur im ersten Fall haben Sie die Möglichkeit über die Baugenehmigungsbehörde weiter zu gehen. Das richtet sich nach der Landesbauordnung des Bundeslandes in dem das Grundstück ist. Unter Umständen sprechen Sie deshalb einmal bei der Stadt vor. Die Stadt kann nur etwas unternehmen, wenn die Böschung insgesamt zu genehmigen wäre und dies nicht ist.
Allerdings werden Sie insgesamt nur weiterkommen, wenn Sie selbst dagegen privatrechtlich vorgehen. Die Stadt kann dem Nachbarn nicht untersagen Ihr Grundstück zu benutzen, wenn die Nutzung grundsätzlich möglich wäre, aber Sie es lediglich nicht erlaubt haben.
Mein Vorschlag dazu:
- Prüfen Sie genau, ob die Böschung tatsächlich auf Ihrem Grundstück liegt. Das kann im Zweifelsfall ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖBVI) machen, der in Ihrem Bundesland zugelassen sein muss. (außer in Bayern, da ist es anders geregelt.)
- Wenn klar ist, dass Ihre Fläche überbaut ist, so müssen Sie den Nachbarn auffordern, dies wieder zu entfernen.
Den weiteren Ablauf werden Sie vermutlich nur mit einem Rechtsanwalt machen können, der sich im Nachbar- und (!) Baurecht auskennt. Er sollte Sie beraten, wie Sie weiter vorgehen. ER kann Ihnen auch etwas zu Verjährungsfristen sagen.
Viel Erfolg!
Gruß Geoli
Einschreiten der Behörde wäre aus mehreren Gründen erforderlich. Zum einen sind voraussichtlich die Abstandflächenvorschriften (Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes) missachtet und dann ist es grundsätzlich niemandem gestattet auf anderleuts Grundstücken bauliche Anlagen zu errichten.
Verjährung kann eintreten, wenn man sich nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Feststellung des potentiellen Verstoßes an die Behörden wendet. Darüberhinaus muss man sich bezüglich der Überbauung des Grundstücks unmittelbar nach Feststellung an den überbauenden Nachbarn wenden und mitteilen, dass man die Überbauung nicht gewillt ist zu dulden (§912 BGB).
Hallo Louis 55
Also erstmal ist das nicht so einfach zu beantworten, weil jedes Bundesland seine eigene Landes - Bauordnung hat und ich kenne nur die aus NRW.
Aber ich kann mir nicht vorstellen, es in einem der Bundesländer erlaubt sein soll, seinen „Wall“ auf das Grundstück eines Nachbarn zu bauen.
Ausserdem verändert Ihr Nachbar mit dem Wall auf jeden Fall die natürliche Geländehöhe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
Ich empfehle Ihnen den Gang zum Bauaufsichtsamt, um sich zu erkundigen, ob es z.B. eine Baugenehmigung oder ähnliches gibt.
Ein Verjährung gibt es, in NRW z.B. nach etwa 1 Jahr bis zu 3 Jahren…,
das ist nicht im Gesetzt geregelt, aber durch diverse Gerichtsurteile eingegrenzt.
Auf jeden Fall, können Sie aber zu einem Anwalt gehen und die Entfernung des Walls von Ihrem Grundstück einklagen.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
U.F.
Wenn überhängende Zweige auf Ihr Grundstück „zeigen“, müssen Sie dies nicht dulden. Sofern Ihr Nachbar den Überhang trotz Aufforderung nicht entfernt, dürfen Sie selbst zur Schere greifen.
(Landgericht München, Aktenzeichen 15 S 7927/00.
Beachten Sie aber, dass Sie nur den Überhang entfernen und nicht einfach die Zweige des Astes abschneiden, der Sie stört.
Gruß
Frank Hartung
Leider geht aus Deiner Darlegung nicht hervor, seit wann die Böschung besteht, d. h. hast Du Dein Grundstück mit dieser Böschung schon übernommen oder hat er jetzt gebaut?
Es ist die Frage zu klären, wieso der Nachbar diese Böschung bis auf Dein Grundstück ausbauen konnte, d. h. wer gab die Genehmigung dazu? Wenn er erst jetzt gebaut hat, wieso konntest Du nicht einschreiten, um
dieses „Bauwerk“ auf Deinem Grunstück verhindern?
In solchen Fällen immer ein anwaltlicher Rat von einem Spezialisten für Baurcht zu empfehlen.
Mein Nachbar hat auf seinem Grundstück eine Böschung
errichtet, die sich bis zu zwei Meter auf mein Grundstück
erstreckt. Habe ich die Möglichkeit von behördlicher Seite
einen Rückbau zu erzwingen und besteht möglicherweise eine
Verjährungsfrist?
Hallo Herr Ulrich Froese,
danke für Ihre Antwort! Das Grundstück befindet sich in Niedersachsen. Der Wall wurde seit mehr als 15 Jahren errichtet.Nur war der genaue Grenzverlauf bis vor kurzem nicht bekannt.Erst nach dem der Grenzverlauf festgestellt wurde,bot ich dem Nachbarn einen Kompromiss an. Leider besteht von Seiten des Nachbarn keinerlei Verhandlungsbereitschaft.Wird nun die Verjährungsfrist auf Grund des nun ermittelten Grenzverlaufs ausgesetzt? Nur dann wäre eine Klage evtl. erfolgreich.
Nochmals Dank im vorraus
MfG Louis55
Hallo,
für eine genaue Antwort fehlen einige Angaben. Ist die Böschung in Zusammenhang einer Baugenehmigung entstanden? Wie sind die Dimensionen der Böschung? Ansonsten können nur zivilrechtlich ein Rückbau verlangt werden.
mfG
Kley
Hallo louis55
Wenn mich die Machenschaften meines Nachbarn stören, würde ich zunächst das Gespräch mit ihm suchen, um ihn und sein Verhalten für mich einschätzbar zu machen. Des weiteren würde ich ihn mit Fristsetzung auffordern, den Originalzustand wieder herzustellen.
Bleibt er mir Antwort und Reaktion schuldig, würde ich ihn darüber informieren, dass ich ein Unternehmen meiner Wahl beauftragen werde, welches mein Grundstück wieder instandsetzen und eine Stützmauer zum Nachbargrundstück einziehen wird und ihm als Verursacher, die Kosten zukommen lasse.
Bleibt die Reaktion unbefriedigend oder aus, würde ich die o.g. Ankündigung in die Tat umsetzen.
Bezüglich Verjährungsfrist kann ich keine Auskunft geben.
mit freundlichen Grüssen
Eberhard Noller
Hallo louis55,
das hängt davon ab, ob die genannte Böschung genehmigungspflichtig ist und ob diese „Baugenehmigung“ vorliegt. Hier hilft nur eine Anzeige bei der zuständigen Baubehörde (i. d. R. der Landkreis) „ggf. auch anonym“ um diesen Tatbestand baurechtlich abprüfen zu lassen. Falls die „bauliche Anlage“ nicht genehmigt ist oder nachträglich genehmigt wird, muss ein Rückbau erfolgen. Ich gehe davon aus, dass diese Böschung sie in ihren Grundrechten stört oder Sie behindert. Bei einem Widerspruch, muss ein objektiver Widerspruchsgrund vorliegen. Eine Verjährung kenne ich nicht.
mfg db
Also ich bin kein Jurist,
aber ich kann mir gut vorstellen, das die Verjährung erst dann eintreten kann, nachdem Jemand von einem Verstoß Kenntnis erlangt hat.
Wenn jetzt erst klar ist, das Ihre Grenze überbaut worden ist, muss eine Klage möglich sein.
Ansonsten käme es doch einer Enteignung für den Bereich dieses Grundstückstreifens gleich?
Und es stellt sich vermutlich auch noch die Frage, wer denn bei einem evtl. Schaden zahlen müsste?
Ich würde an Ihrer Stelle auf jeden Fall mal den Rat eines Anwalts ( Fachgebiet - Verwaltungsrecht - wäre wohl ganz passend )einholen.
Schönen Sonntag noch
U.F.
Hallo,
folgende Regelungen gibt es für Abgrabungen bzw für Auffüllungen:
- Landesbauordnung
- Festsetzungen im Bebauungsplan
- Das Nachbarrecht
zu 1. In LBO gibt es Festsetzungen, ab welche Höhe oder Tiefe Erdbewegungen genehmigungspflichtig bzw genehmigungsfrei sind. Dies erfragen Sie beim Bauamt.
zu 2. Liegt Ihr Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes, dann können in den Festsetzungen des BP über Erdbewegungen gesonderte Bestimmungen getroffen sein. Diese Regelungen können strenge sein als in der LBO und sind dann einzuhalten. Können Sie ebenfalls im Bauamt erfragen.
LBO und Bebauungsplan sind öffentliches Recht und Verstösse regelt die Baurechtsbehörde o. das Bauamt.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben gibt es keine Verjährung.
zu 3. Dann gibt es noch das Nachbarrecht. Auch hier gibt es Regelungen mit Böschungen im Grenzbereich. Das Nachbarrecht ist jedoch kein öffentliches Recht. Weicht der Nachbar von Bestimmungen ab, muß man sein Recht privatrechtlich mit Anwalt oder Gericht durchsetzten.
Auch hier gibt es keine Verjährung.
Mein Nachbar hat auf seinem Grundstück eine Böschung
errichtet, die sich bis zu zwei Meter auf mein Grundstück
erstreckt. Habe ich die Möglichkeit von behördlicher Seite
einen Rückbau zu erzwingen und besteht möglicherweise eine
Verjährungsfrist?
Hallole,
der Nachbar darf für seine Böschung nicht das Grundstücke eines Anderen beanspruchen. Insofern würde ich sagen, dass er seine Böschung zurückbauen muß.
Ob es eine Art „Gewohnheitsrecht“ gibt, weil die Böschung schon lange besteht ist mir nicht bekannt.
Schöne Grüße
Christian Storch
Hallo
Das kann ich Ihen nicht genau sagen
Hallo !
Seit wann existiert diese Böschung und wurde diese seinerzeit genehmigt?
Gruß
Hallo louis55,
das geht gar nicht. Die Baumaßnahme darf die Grundstücksgrenze ohne Ihre schriftliche Zustimmung nicht überschreiten. Hier können Sie den Nachbarn, sofern der Grenzverlauf eindeutig nachzuvollziehen ist, zum Rückbau auffordern. Der Weg zur Behörde sollte m.E. erst der nächste Schritt sein.
Gruß Günni27
Hallo lieber Ratsuchender,
eine Böschung ist ggf. durch den Bauherren / Nachbarn beim Bauamt anzuzeigen, deswegen rate ich dir, diesen Punkt einfach einmal beim Bau(ordnungs)amt abzufragen (das ist nämlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich). Auf DEINEM Grundstück darf die Böschung allerdings keinesfalls liegen!!
Evtl. ist das auch „nur“ im Nachbarschaftsrecht geregelt bzw. festgeschrieben.
Wenn du dort eine Antwort bekommen hast, ist ggf. ein Fachanwalt für Baurecht durch dich zu konsultieren.
Eine Verjährungsfrist besteht, der Zeitraum ist allerdings (nach Kenntnis der Rechtslage) recht lange.
Liebe Grüße