Mein Vater und mein Onkel möchten mich als Grundstücksverwalter einsetzen

Mein Vater und mein Onkel besitzen einen Wald und sind auch als Erben Gemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

Nur beide können aus Gesundheitlichen Gründen nicht mehr um den Wald kümmern. Und möchten mich daher als Grundstückverwalter einsetzen.

Worauf muss ich achten das dies Rechtskräftig ist und gibt es Mustertexte die ich verwenden kann???
LG

Auf nichts Besonderes. Handschlag reicht. Gegebenenfalls ist eine Bevollmächtigung gegenüber Dritten erwünscht, dann müsste man sich das noch einmal anschauen, in welcher Form diese zweckmäßig erteilt wird.

Sicher. Im Zweifel Beck’sches Formularbuch.

Rein rechtlich reicht der Handschlag natürlich. Aus Haftungsgründen würde ich aber immer auf ein sauberes Dokument bestehen, in dem Rechte und Pflichten der beiden Seiten sauber definiert sind, damit es nicht bald zu Streit darüber kommt, was der Verwalter zu tun und zu lassen hat.

Außerdem sollte es natürlich eine Vollmachtsurkunde geben, die der Verwalter dann auch gegenüber Dritten verwenden kann.

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Danke, das hat schon sehr geholfen!! Aber wie muss so eine Vollmachtsurkunde aussehen…
Muss ich damit zum Notar??
LG

Solange die Vollmacht nicht den Verkauf oder die dingliche Belastung der Grundstücke umfassen soll, reicht eine privatschriftliche Urkunde aus. Sie sollte den Umfang, also die Art der Geschäfte umfassen, die übernommen werden sollen, und muss von den Eigentümern unterzeichnet sein. So in dem Sinne:

„Hiermit bevollmächtigen wir (Vater und Onkel) Herrn (dich) als Grundstücksverwalter der Liegenschafte(n) (Flurbezeichnung(en)), uns gegenüber (Liste derjenigen, gegenüber denen die Vertretung erfolgen soll, also z.B. Behörden, Gerichten, Versicherungen, Kunden, Lieferanten , …) zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst insbesondere (Liste der konkreten Tätigkeiten).“

Sollen auch „In-sich-Geschäfte“ umfasst sein, also Geschäfte bei denen du einmal als Vertreter der beiden und einmal als du selbst auf beiden Seiten eines Geschäftes stehen, müsste eine entsprechende Befreiung aufgenommen werden. Und da die beiden gesundheitlich schon angeschlagen sind, macht es sicher auch Sinn, die Vollmacht so abzufassen, dass sie auch über den Tod der Vollmachtgeber hinaus gelten soll, damit bis zur Klärung aller erbrechtlichen Themen die Geschäfte weiter laufen können.

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