Solange die Vollmacht nicht den Verkauf oder die dingliche Belastung der Grundstücke umfassen soll, reicht eine privatschriftliche Urkunde aus. Sie sollte den Umfang, also die Art der Geschäfte umfassen, die übernommen werden sollen, und muss von den Eigentümern unterzeichnet sein. So in dem Sinne:
„Hiermit bevollmächtigen wir (Vater und Onkel) Herrn (dich) als Grundstücksverwalter der Liegenschafte(n) (Flurbezeichnung(en)), uns gegenüber (Liste derjenigen, gegenüber denen die Vertretung erfolgen soll, also z.B. Behörden, Gerichten, Versicherungen, Kunden, Lieferanten , …) zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst insbesondere (Liste der konkreten Tätigkeiten).“
Sollen auch „In-sich-Geschäfte“ umfasst sein, also Geschäfte bei denen du einmal als Vertreter der beiden und einmal als du selbst auf beiden Seiten eines Geschäftes stehen, müsste eine entsprechende Befreiung aufgenommen werden. Und da die beiden gesundheitlich schon angeschlagen sind, macht es sicher auch Sinn, die Vollmacht so abzufassen, dass sie auch über den Tod der Vollmachtgeber hinaus gelten soll, damit bis zur Klärung aller erbrechtlichen Themen die Geschäfte weiter laufen können.