Meine Ex räumt das Konto unserer Tochter -> wie sperren?

Hallo,
wir haben damals gemeinsam ein Sparbuch für unsere Tochter eröffnet. Nach der Trennung hat meine Ex das Sparbuch mitgenommen. Jetzt habe ich festgestellt das sie nach und nach das Konto räumt. Das Geld war für unsere Tochter zum 18. gedacht.
Ich kann leider nichts abheben und in Sicherheit bringen weil meine Ex das Sparbuch hat und nicht ich.

Gibt es eine Möglichkeit das Konto zu sperren? So das eine Auszahlung nur mit beiden Unterschriften möglich ist?

Gruß
Chris

Hi,

wenn kein Zugriff auf das Konto besteht, wie wurde das denn festgestellt?

MFG

Hallo,

Hi,

wenn kein Zugriff auf das Konto besteht, wie wurde das denn
festgestellt?

Indem man bei der Bank oder Sparkasse ist und sich nach den Kontobewegungen auf dem Sparbruch erkundigt. Das sagt dann einem der Bankangestellte.

MFG

Ja man kann das Sparbuch auf eine gemeinsame Verfügung der Erziehungsberechtigten umstellen. Das kann ein Elternteil auch alleine. Dann können in Zukunft nur noch beide gemeinsam über das Guthaben verfügen, bzw das Kind sobald es 18 ist auch alleine.

Gruß, Harry

hi

Indem man bei der Bank oder Sparkasse ist und sich nach den
Kontobewegungen auf dem Sparbruch erkundigt. Das sagt dann
einem der Bankangestellte.

ist es in D tatsächlich möglich, daß man einfach so eine Auskunft über ein Sparbuch bekommt, das man nicht vorlegen kann?

Ja man kann das Sparbuch auf eine gemeinsame Verfügung der
Erziehungsberechtigten umstellen. Das kann ein Elternteil auch
alleine.

Kann in D tatsächlich einer alleine bestimmen, daß in Zukunft nur gemeinsam verfügt werden kann?

Ich weiß zwar, daß es rechtlich doch große Unterschiede zwischen D und Ö gibt. Aber so große?

Gruß
Edith

Hallo Edith,

ist es in D tatsächlich möglich, daß man einfach so eine
Auskunft über ein Sparbuch bekommt, das man nicht vorlegen
kann?

prinzipiell nicht, aber gerade in jüngster Zeit habe ich in kleineren Filialen, in denen man seine Kunden (vermeintlich) kennt, die dollsten Sachen erlebt, wo „im Namen der Familie“ so einiges möglich war.

Ja man kann das Sparbuch auf eine gemeinsame Verfügung der
Erziehungsberechtigten umstellen. Das kann ein Elternteil auch
alleine.

Kann in D tatsächlich einer alleine bestimmen, daß in Zukunft
nur gemeinsam verfügt werden kann?

Nein, auch das geht eigentlich™ nicht (s.o.).

Gruß
C.

Hallo,
ich war heute auf der Bank und konnte ohne Probleme das Konto so umschreiben lassen, daß zur Auszahlung beide Unterschriften notwendig sind.

So kann ich mir jetzt sicher sein das meine Ex nichts mehr holen kann.

Danke für Eure schnellen Antworten

Gruß
Chris

hi C.

prinzipiell nicht, aber gerade in jüngster Zeit habe ich in
kleineren Filialen, in denen man seine Kunden (vermeintlich)
kennt, die dollsten Sachen erlebt, wo „im Namen der Familie“
so einiges möglich war.

Wie es scheint ist das hier auch so ein Fall, daß man beim Kreditinstitut im „Namen der Familie“ einiges ermöglicht.

Aber es beruhigt mich immerhin, daß es auch in D nicht generell möglich ist einfach Auskunft zu bekommen oder alleine Änderungen zu treffen bei denen eigentlich alle Beteiligten zustimmen müßten

Gruß
Edith

hi

Indem man bei der Bank oder Sparkasse ist und sich nach den
Kontobewegungen auf dem Sparbruch erkundigt. Das sagt dann
einem der Bankangestellte.

ist es in D tatsächlich möglich, daß man einfach so eine
Auskunft über ein Sparbuch bekommt, das man nicht vorlegen
kann?

Man kann sich doch gegenüber der Bank auch ohne Sparbuch als berechtigt ausweisen, die Legitimationsdaten der Eltern sind ja beim Kind hinterlegt und als ein Elternteil hat man ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank über die Konten des minderjährigen Kindes. Warum sollte die Bank dann nicht den Kontostand mitteilen.
Wenn du die Kontostände deiner Sparbücher erfahren willst, dann gehst du auch nur zur Bank und fragst ohne alle Bücher (Urkunden) vorzulegen. Eine „Finanzübersicht“ erhältst duch auch ohne deren Vorlage. Es geht nicht um die „Regelung“ von Familienangelegenheiten über Konten von Dritten. Das ist imho nicht möglich.
Verfügen will die Mutter ja nichts, denn dafür benötigt sie das Buch.

Ja man kann das Sparbuch auf eine gemeinsame Verfügung der
Erziehungsberechtigten umstellen. Das kann ein Elternteil auch
alleine.

Kann in D tatsächlich einer alleine bestimmen, daß in Zukunft
nur gemeinsam verfügt werden kann?

Das bestimmt nicht ein Elternteil, sondern der Gesetzgeber sieht bei Minderjährigen immer die gemeinschaftliche Vertretung der Eltern für das Kind vor. Wenn nun einzelvertraglich festgelegt ist, dass die Elternteile alleine Verfügungsberechtigt ist, kann ein Elternteil diese Vereinbarung kündigen und somit gilt wieder die gesetzliche Regelung, also beide zusammen.
siehe auch http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/D…
unter Punkt II-1-aa

Ich weiß zwar, daß es rechtlich doch große Unterschiede
zwischen D und Ö gibt. Aber so große?

Gruß
Edith

Gruß Harry

Hallo,

Man kann sich doch gegenüber der Bank auch ohne Sparbuch als
berechtigt ausweisen, die Legitimationsdaten der Eltern sind
ja beim Kind hinterlegt und als ein Elternteil hat man ein
Auskunftsrecht gegenüber der Bank über die Konten des
minderjährigen Kindes.

ach? Auch, wenn sich bspw. die Eltern scheiden ließen und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat?

Verfügen will die Mutter ja nichts, denn dafür benötigt sie
das Buch.

Kann in D tatsächlich einer alleine bestimmen, daß in Zukunft
nur gemeinsam verfügt werden kann?

Das bestimmt nicht ein Elternteil, sondern der Gesetzgeber
sieht bei Minderjährigen immer die gemeinschaftliche
Vertretung der Eltern für das Kind vor. Wenn nun
einzelvertraglich festgelegt ist, dass die Elternteile alleine
Verfügungsberechtigt ist, kann ein Elternteil diese
Vereinbarung kündigen und somit gilt wieder die gesetzliche
Regelung, also beide zusammen.

Und was ist, wenn die Eltern dauernd getrennt leben oder sich haben scheiden lassen und einer der Eheleute das alleinige Sorgerecht hat?

siehe auch
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/D…
unter Punkt II-1-aa

Ach, schau an: genau das steht da ja.

Gruß
C.

Hallo,

Man kann sich doch gegenüber der Bank auch ohne Sparbuch als
berechtigt ausweisen, die Legitimationsdaten der Eltern sind
ja beim Kind hinterlegt und als ein Elternteil hat man ein
Auskunftsrecht gegenüber der Bank über die Konten des
minderjährigen Kindes.

ach? Auch, wenn sich bspw. die Eltern scheiden ließen und ein
Elternteil das alleinige Sorgerecht hat?

Wenn wir vom Normalfall ausgehen, dann haben beide das Sorgerecht. Und bei einer Kontoeröffnung ist die Zustimmung der ges. Vertreter notwendig und zwar auf so einem oder ähnlich lautenden Erklärung
http://www.genokolleg.de/cms/upload/pdf/formulare/Gi…
Da steht auch, dass ein Elternteil die Alleinverfügungsberechtigung widerrufen kann.

Verfügen will die Mutter ja nichts, denn dafür benötigt sie
das Buch.

Kann in D tatsächlich einer alleine bestimmen, daß in Zukunft
nur gemeinsam verfügt werden kann?

Das bestimmt nicht ein Elternteil, sondern der Gesetzgeber
sieht bei Minderjährigen immer die gemeinschaftliche
Vertretung der Eltern für das Kind vor. Wenn nun
einzelvertraglich festgelegt ist, dass die Elternteile alleine
Verfügungsberechtigt ist, kann ein Elternteil diese
Vereinbarung kündigen und somit gilt wieder die gesetzliche
Regelung, also beide zusammen.

Und was ist, wenn die Eltern dauernd getrennt leben oder sich
haben scheiden lassen und einer der Eheleute das alleinige
Sorgerecht hat?

auch hier gehe ich grundsätzlich vom gemeinsamen Sorgerecht aus, ein dauerndes Getrenntleben oder eine Scheidung hat nicht automatisch den Übergang des Sorgerechtes auf ein Elternteil zur Folge.
Und der UP hat ja bereits mitgeteilt, dass die Änderung, so wie von mir beschrieben, ohne Probleme möglich war. Nur wer ein Sparbuch in der Hand hält kann damit nicht alles machen…Die Bank ist noch nicht mal verpflichtet an den Sparbuchbesitzer befreiend auszuzahlen.

siehe auch
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/D…
unter Punkt II-1-aa

Ach, schau an: genau das steht da ja.

Den Sarkasmus kannst du behalten.

Gruß
C.

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hi

Man kann sich doch gegenüber der Bank auch ohne Sparbuch als
berechtigt ausweisen, die Legitimationsdaten der Eltern sind
ja beim Kind hinterlegt und als ein Elternteil hat man ein
Auskunftsrecht gegenüber der Bank über die Konten des
minderjährigen Kindes. Warum sollte die Bank dann nicht den
Kontostand mitteilen.

Ohne Überprüfung, ob der Elternteil noch ein Auskunftsrecht hat?

Wenn du die Kontostände deiner Sparbücher erfahren willst,
dann gehst du auch nur zur Bank und fragst ohne alle Bücher
(Urkunden) vorzulegen.

*schmunzel* Meine Kundenbetreuerin würde mich fragen, ob ich noch ganz dicht bin, wenn ich nach diesen Ständen fragen würde.
Da ich bei „meiner“ Bank arbeite, kann ich das selber abfragen.

Wobei es aber punkto Sparbücher in Österreich aus alten Zeiten eine „Sonderform“ von Sparbüchern gibt - in Ö konnte man bis vor einigen Jahren Sparbücher anonym führen. Das ist zwar jetzt nicht mehr möglich, aber teilweise sind die Sparbücherinhaber nur der Bank bekannt und da muß man schon einiges an Daten haben, damit man Auskunft erhält, wenn man das Sparbuch nicht vorlegen kann

Gruß
Edith

hi

Man kann sich doch gegenüber der Bank auch ohne Sparbuch als
berechtigt ausweisen, die Legitimationsdaten der Eltern sind
ja beim Kind hinterlegt und als ein Elternteil hat man ein
Auskunftsrecht gegenüber der Bank über die Konten des
minderjährigen Kindes. Warum sollte die Bank dann nicht den
Kontostand mitteilen.

Ohne Überprüfung, ob der Elternteil noch ein Auskunftsrecht
hat?

Ja wie soll man denn Nachweisen, dass man nicht mehr Erziehungsberechtigt ist. Wenn der eventl. alleinige Erziehungsberechtigte nicht nachweist, dass der andere nichts merh zu melden hat, kann man davon ausgehen, dass beide Erziehungsberechtigt ist. In einem Scheidungsurteil steht dazu zwangsläufig nichts drin.

Wenn du die Kontostände deiner Sparbücher erfahren willst,
dann gehst du auch nur zur Bank und fragst ohne alle Bücher
(Urkunden) vorzulegen.

*schmunzel* Meine Kundenbetreuerin würde mich fragen, ob ich
noch ganz dicht bin, wenn ich nach diesen Ständen fragen
würde.
Da ich bei „meiner“ Bank arbeite, kann ich das selber
abfragen.

Ich kann mit meiner Bankkarte an Automaten meiner Bank alle meine Sparbuchstände abfragen. Dazu benötige ich kein Sparbruch sondern nur meine „EC-Karte“. Sogar Umbuchungen sind möglich. Das geht sowohl bei Buchgebundenen wie auch bei Loseblatt-Sparbüchern. Ebenso geht das natürlich auch am Schalter.

Wobei es aber punkto Sparbücher in Österreich aus alten Zeiten
eine „Sonderform“ von Sparbüchern gibt - in Ö konnte man bis
vor einigen Jahren Sparbücher anonym führen. Das ist zwar
jetzt nicht mehr möglich, aber teilweise sind die
Sparbücherinhaber nur der Bank bekannt und da muß man schon
einiges an Daten haben, damit man Auskunft erhält, wenn man
das Sparbuch nicht vorlegen kann

Gruß
Edith

Auskunftsrecht gegenüber der Bank über die Konten des
minderjährigen Kindes.

ach? Auch, wenn sich bspw. die Eltern scheiden ließen und ein
Elternteil das alleinige Sorgerecht hat?

Wenn wir vom Normalfall ausgehen, dann haben beide das
Sorgerecht.

Davon kann man aber nicht ausgehen, weil es eben auch Ausnahmen gibt.

Und was ist, wenn die Eltern dauernd getrennt leben oder sich
haben scheiden lassen und einer der Eheleute das alleinige
Sorgerecht hat?

auch hier gehe ich grundsätzlich vom gemeinsamen Sorgerecht
aus,

Davon kann man aber nicht ausgehen (s.o.). So ein Experte, der von etwas ausging, ist mir neulich auch begegnet. Der ging - ohne jeden Auftrag - davon aus, daß ein Sparvertrag zugunsten des Kindes von beiden Eltern (nach der Scheidung) auf den Vater überging. Leider hat er dabei den falschen Elternteil erwischt. Ganz der entspannten Linie folgend, hat er dann - nach Protest - den Vertrag - wieder ohne Auftrag - auf die Mutter umgeschrieben. Schließlich sei das Schreiben mit dem falschen Inhalt ja an die Adresse des richtigen Elternteils gegangen, so daß der falsche Elternteil gar keine Kenntnis von der falschen Umschreibung erhalten habe.

Davon kann man aber nicht ausgehen, weil es eben auch
Ausnahmen gibt.

Ausnahmen müssen aber nachgewiesen werden
d.h. wenn ich bei der Bank behaupte ich hätte die alleinige Vermögensfürsorge und der 2. Sorgeberechtigte hat nichts zu sagen, dann muß ich das nachweisen.

Davon kann man aber nicht ausgehen (s.o.).

Eben doch, gerade weil bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich weiterhin bestehen bleibt wenn nicht einer der Elternteile auf Antrag das alleinige Sorgerecht oder Teile davon erhält.
Nicht einmal ein Taschengeldkonto auf den Namen eines minderjährigen Kindes darf eröffnet werden ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten.

So ein Experte, der
von etwas ausging, ist mir neulich auch begegnet. Der ging -
ohne jeden Auftrag - davon aus, daß ein Sparvertrag zugunsten
des Kindes von beiden Eltern (nach der Scheidung) auf den
Vater überging. Leider hat er dabei den falschen Elternteil
erwischt. Ganz der entspannten Linie folgend, hat er dann -
nach Protest - den Vertrag - wieder ohne Auftrag - auf die
Mutter umgeschrieben. Schließlich sei das Schreiben mit dem
falschen Inhalt ja an die Adresse des richtigen Elternteils
gegangen, so daß der falsche Elternteil gar keine Kenntnis von
der falschen Umschreibung erhalten habe.

Dieser Experte hat doch genau das getan was er nicht hätte tun dürfen:
davon ausgehen, dass nur noch ein Elternteil bestimmten kann.

Krümelchen

Davon kann man aber nicht ausgehen, weil es eben auch
Ausnahmen gibt.

Ausnahmen müssen aber nachgewiesen werden
d.h. wenn ich bei der Bank behaupte ich hätte die alleinige
Vermögensfürsorge und der 2. Sorgeberechtigte hat nichts zu
sagen, dann muß ich das nachweisen.

Mal abgesehen davon, daß es hier genau darum ging, daß einer das Konto alleine abräumt: das Kreditinstitut muß wissen , wie die Lage ist und darf nichts unterstellen oder von irgendetwas ausgehen.

Darum ging es mir im Kern.