Na ja, wenn man bislang mit einer Wohnung ausgekommen ist, wird man über § 21 Abs. 2 BMG vermutlich diese auch weiterhin als Hauptwohnung ansehen, zumal ja auch deren Küche die tatsächliche Küche ist, während die Küche in der zweiten Wohnung nur Waschküche werden soll. Ich hätte da keine Hoffnung auf „mangelnde Phantasie“ bei der Meldebehörde, aufgrund derer man um die 2. Anmeldung hinwegkäme.
Wenn es wenigstens noch ein einheitlicher Mietvertrag und keine komplett ausgestattete zweite Wohnung wäre, dann könnte man da ggf. mit „untergeordneten Räumen“, wie bei einem Keller oder DG argumentieren, die man zugemietet hat. Aber zwei komplette Wohnungen mit eigenem Bad, eigener Küche und dann auch noch getrennten Mietverträgen, …
Und „öffentlich“ ist das Treppenhaus in diesem Fall durchaus in ausreichendem Maße, weil es der Mieter der beiden Wohnungen eben nicht unter Ausschluss Dritter, die nicht zu seinem Hausstand gehören, nutzen kann. Das wäre in einem Zweifamilienhaus, welches man komplett mieten würde, eine andere Geschichte (oder bei den einzigen zwei Wohnungen auf einem abschließbaren Flur, oder den beiden obersten Wohnungen im einem größeren Haus ohne Dachräume, …), die einem dann ggf. noch argumentativ helfen könnte. Zu meinen Kinderzeiten hatten wir mal ein paar Jahre so eine Situation, in der es zur Wohnung meiner Eltern noch zwei Zimmer im DG mit eigenen Türen vom Treppenhaus aus gab, die dann zur unteren Wohnung zählten. So etwas dürfte unproblematisch als eine Wohnung anzusehen sein.