Menschen als Pfand nehmen

Tolle Geschichte und so unfassbar uninteressant.

Wir kennen die genauen Umstände nicht, aber man kann durchaus der Ansicht sein, dass das Rechtsverständnis der von Dir gerade beleidigten Person ähnlich schwach ausgeprägt ist wie Deins.

Worin genau sollte denn Deiner Ansicht nach genau die Nötigung bestanden haben? Wo ist das empfindliche Übel?

Das Problem liegt weniger in meiner Antwort als darin, dass Du ständig ohne jegliche Kenntnis des Sachverhalts irgendwelche Texte raushaust und Dich anschließend darüber beschwerst, dass jemand genau das fest- bzw. klarstellt.

Habe ich Ahnung von venezuelanischem Kapitalmarktrecht? Nein. Kenne ich mich mit Bohnenzucht aus? Auch nicht? Weiß ich, wie schnell eine afrikanische Schwalbe fliegt? Nicht die Spur. Also äußere ich mich zu den Themen nicht. Du hingegen: Recht, Wirtschaft, Covid? Keine Ahnung, aber raus mit dem Text. YOLO!!"

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Deine Gedankengänge sind echt atemberaubend:

Je dümmer die Antworten von C-Punkt sind, desdo eher wirst DU gesperrt, was für uns dann ein großer Verlust wäre…also ich komm da nicht mehr mit, tut mir leid!

Sorry,

aber

und kenntnisfrei argumentierst allein Du.
Deswegen nochmal für die hier Mitlesenden:
Die „Androhung“ einer zulässigen Maßnahme wie zB die Anforderung von Polizei zur Identitätsfeststellung ist niemals eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn.

Das passiert zB im ÖPNV zigmal pro Tag, daß das Kontrollpersonal einem Menschen, der/die keinen gültigen Fahrschein vorweist, damit „droht“, die Polizei zur Identitätsfeststellung zu rufen, ohne daß dies eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn wäre.
Und dieser Tatbestand ist im übrigen gerichtlich durchprozessiert bis zum BGH.
Deswegen war der im UP geäußerte Tatbestand schlicht und ergreifend eine pragmatische und absolut zulässige Lösung, vereinbart zwischen den Beteiligten, um andere (ebenfalls zulässige) Maßnahmen des Gläubigers zu vermeiden.

&tschüß

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Die Androhung einer zulässigen Maßnahme kann sehr wohl strafbare Nötigung sein. (Zumindest, wenn man mal davon absieht, dass die Maßnahme dann nicht mehr zulässig wäre.) Es kommt darauf an, ob die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Das sieht auch der BGH so, siehe zum Beispiel hier:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=fcfd25bf663638c1ce5bf442ec455f0d&nr=66178&pos=0&anz=1

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Sorry,
aber da interpretierst Du den BGH nicht richtig.
Denn die Androhung von Inkasso war keine „zulässige Maßnahme“, da bereits die zugrundeliegende Forderung offesnsichtlich nicht rechtmäßig war.

&tschüß
Wolfgang

Sorry, aber da interpretierst du den BGH nicht richtig. Ist aber nicht tragisch. Ich habe das Urteil nur als Beispiel angeführt, weil du den BGH selbst ins Spiel gebracht hast, und weil auch hier mit einer „polizeilichen“ Maßnahme gedroht wurde. Was ich dir hier erläutert habe, ist die ganz herrschende Meinung in den Rechtswissenschaften (siehe nur Valerius, in: BeckOK-StGB, § 240 Rn. 37 m.w.N.). Natürlich steht es dir frei, dich der Mindermeinung anzuschließen. Sinn ergibt das aber erst, wenn du verstehst, wovon du redest. Das BGH-Urteil hast du schon einmal nicht verstanden.