Nun mal ganz, ganz langsam mit den strafrechtlichen Pferden! Wie kommst Du hier auf einen „vermuteten Tankbetrug“?
Die Betrugsstrafbarkeit gehört zu den Tatbeständen, die sicher am häufigsten in der Laiensicht vollkommen fehlinterpretiert werden, was zum vollkommen unsinnigen, inflationären Gebrauch dieses Vorwurfs führt.
Und da ich neulich in Bezug auf das Wesen des Jura-Studiums hier mal etwas ausführlicher geschildert hatte, worum es geht, hier mal ein nettes Beispiel einer Subsumption des § 263 ABs. BGB (Betrug):
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Da hätten wir zunächst mal: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“. Wo siehst Du hier das subjektive Element der Absicht eines Kunden, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wenn er davon ausgeht, dass er in dem Bewusstsein getankt hat, dass er danach den Kaufpreis des Sprits problemlos bezahlen kann, und zwar einerseits, weil er ohnehin ausreichend liquide ist, und andererseits auch Zahlungsmittel dabei hat, die normalerweise problemlos funktionieren? Der Kunde ist doch freiwillig in die Tanke gegangen und wollte bezahlen, was lediglich aus technischen Gründen nicht funktioniert hat. Also schon daran scheitert die Geschichte hier krachend!
Und wenn man trotzdem mal weiter sieht: „durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“ Wir haben hier keinerlei Anhaltspunkt, dass der Kunde über seine fehlende Zahlungsfähigkeit täuschen wollte, zumal es hier ja auch nur um den technischen Aspekt eines Zahlungsmittels und gar nicht um den Zahlungsfähigkeit an sich (kann ja in einer halben Stunde Bargeld vorbei bringen, mit einer anderen Karte dort auftauchen, das Geld noch heute überweisen, …)
Wenn in einer solchen Situation die Polizei geholt wird, dann unterstützt die maximal dahingehend die Personalien des Kunden festzustellen, wenn an diesen Zweifel bestehen, um dem Betreiber der Tankstelle die zivilrechtliche Verfolgung seines Anspruchs zu erleichtern, falls der Kunde nicht wie versprochen seine Zeche anderweitig zahl. Mehr nicht!