Hallo,
theoretisch ist das Prinzip klar. Der Behinderte könnte ohne Begleitperson an dem geboteten Event nicht teilnehmen.
Jetzt habe ich in der Vergangenheit die illustresten Erfahrungen gemacht:
Bei Bus und Bahn stellt sich die Frage offenbar gar nicht. Der Behinderte und die Begleitperson werden mit dem entsprechechenden Papier/ der erstellten Wertmarke unentgeltlich befördert.
Besucht man aber verschiedene Freizeitparks, dann wird der Umstand sehr unterschiedlich ausgelegt?!?
Zum Teil wird die Begleitperson ermäßigt berechnet, aber es gibt auch Parks, die dem Behinderten nur eine geringe Ermäßigung erlassen, der notwendigen Begleitperson aber keine.
Beispiele: Ein Minizirkus hat den Grad der Behinderung und die Notwendigkeit für die Begleitperson anerkannt, ein Greifvogelpark hat eine Lala -Ermäßigung für die behinderte Person zugestanden, nicht aber für die Begleitperson.
Im Schwimmbad wird die Begleitperson ermäßigt. Ihr obliegt ja auch eine Aufgabe; das persönliche Schwimmvergnügen der Begleitperson ist gerade mal letztrangig.
Aber kann jeder Eventanbieter seine Preise für Schwerbehinderte und Begleitpersonen nach Laune gestalten?
LG, Mao
Hallo,
nach meinem Verstaendnis kann grundsaetzlich jeder seine Preise frei gestalten. Das macht jeder Baecker, fuer Behinderte keinen Sonder-Rabatt.
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Nebenbei, der Begleiter ist nicht notwendig, im sprachlichen Wortsinne, es muss keine Not gewendet werden. Der Begleiter ist noetig, um …
Gruss Helmut
Hallo Mao,
du musst hier kommunale/staatliche Stellen und Privatwirtschaft unterscheiden.
Bei ersteren wird von der öffentlichen Hand der Preis und die Ermäßigung festgelegt und die Kosten (bzw. die Mindereinnahmen) auch von der öffentlichen Hand sprich Allgemeinheit bezahlt/getragen.
Aber einem Privatunternehmen kann das nicht vorgeschrieben werden. Sonst müsste es einen staatlichen Fördergeld-Topf dafür geben, damit hier staatlich vorgeschriebene Ermäßigungen erstattet werden.
Viele Grüße
Karin
Du scheinst bzgl. der Bedeutung des Merkzeichens „B“ einem Irrtum zu unterliegen. Das Merkzeichen „B“ hat offiziell ausschließlich die Bedeutung, dass der Inhaber des Ausweises im öffentlichen Personen-Nah- und -Fern-Verkehr auf eine Begleitperson angewiesen ist, die daher dann Anspruch auf kostenfreie Beförderung hat.
Wenn außerhalb des Personenverkehres weitere Stellen/Unternehmen das Merkzeichen „B“ zum Anlass nehmen, die Begleitperson ebenfalls zu privilegieren, indem sie dieser kostenfreien oder ermäßigten Zutritt/Nutzungsmöglichkeiten/… verschaffen, dann ist dies entweder genau dem Irrtum geschuldet, dem Du auch unterliegst, oder eine besondere und rein freiwillige Großzügigkeit, auf die keinesfalls ein Anspruch besteht, und die auch nicht rechtlich geregelt ist.
Hallo,
ganz herzlichen Dank für Eure aufklärenden Antworten. Das hat mir auf jeden Fall weitergeholfen!
LG, Mao