Mieteinnahmen bei Arbeitslosigkeit

Wenn man eine Eigentumswohnung hat und 2 Zimmer untervermietet(250,00€) Mieteinnahmen.Wird das als Einkommen berechnet. Habe schon einen Nebenverdienst von 165€.Wird das Arbeitslosengeld gekürzt

Bei Antragsstellung von ALG 1 musst Du den Nebenverdienst und die Untervermietung angeben!

Nebenverdienst = Wichtig ist nur, ob Du die Zeitgrenze von unter 15 Wochenstunden eingehalten werden oder nicht. Wird diese Grenze erreicht oder überschritten, dann liegt keine Nebenbeschäftigung mehr vor. Du giltst dann nicht mehr als arbeitslos und verlierst somit Deinen Leistungsanspruch.

Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141 SGB III)
Entscheidend für die Anrechnung des Nebeneinkommens auf Ihr Alg (I) ist nicht
Ihr tatsächlicher Verdienst, sondern das sogenannte
bereinigte Netto-Nebeneinkommen.

Es berechnet sich wie folgt:
Bei einer abhängigen Nebenbeschäftigung ziehen Sie von Ihrem Verdienst außer
den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen die Werbungskosten ab und
errechnen so das bereinigte Netto-Nebeneinkommen. Zu den Werbungskosten
gehören unter anderem Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Arbeitsmaterialien und
Arbeitskleidung sowie Fortbildungskosten mit Bezug zum ausgeübten Beruf
(Ausbildungskosten für einen zukünftigen Beruf zählen nicht dazu). Als Nachweis
für Ihre Werbungskosten heben Sie sich bitte entsprechende Quittungen auf.

Folgende Einkommen werden nicht als Nebeneinkommen angerechnet:
• Müheloses Einkommen, d.h. Einkünfte, die ohne Arbeitsleistung erzielt
werden, z.B. Einkünfte aus Vermögen und Eigentum (Zinsen, Mieteinnahmen),
sonstige Einkünfte aus Renten, Lebensversicherungen und Sparverträgen
• Einkünfte, die vor dem Leistungsbezug erarbeitet wurden (z.B. eine Nachzahlung
aus einer Tätigkeit aus der Zeit vor dem Leistungsbezug)
• Einkünfte, die erzielt werden während der Anspruch auf Alg (I) ruht oder
versagt wird (z.B. bei einer Sperrzeit)

Bitte beachte: Jeder Nebenverdienst ist der Arbeitsagentur unverzüglich
zu melden (Mitwirkungspflicht). Über einen Datenabgleich - z.B. mit Krankenkassen

  • ist die Arbeitsagentur jederzeit berechtigt, Informationen über Nebenbeschäftigungen mit Nebeneinkommen einzuholen

MfG

Wolfgang

Als Arbeitsloser sollte eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt vorhanden sein, konkret heißt dies, dass die Wochenarbeitszeit in der Regel 15 Stunden nicht erreichen darf, da ansonsten keine Arbeitslosigkeit mehr vorliegt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfällt.

Des weiteren ist ein Freibetrag von 165 Euro Netto vorhanden, wenn du keine Ausgaben von 250 Euro angeben kannst hast du ein Problem, aber z.B. kannst du die Nebenkosten, Reparaturkosten und Versicherungen, Grundsteuer etc. vorher abziehen ansonsten kommt das nächste Problem, ab einen Nettoverdienst von 345.- Euro musst du dich selbst Kranken versichern, und das Kostet ca 360.- Euro monatlich, also alles angeben, selbst Steuerberater, Müllabfuhr, Hausmeisterdienst …

Gruß Frank