Ich sehe in diesem Faden das juristische Problem Mietrecht. Dann werden zwischen den Beteiligten Argumente in Form von Gesetzestexten, notfalls Gerichtsurteilen ausgetauscht.
Ihr seht offenbar ein Gast-Verhältnis. Freund ist zu Gast bei seiner (Ex-)Partnerin und kann jederzeit „gebeten“ werden, die Wohnung zu verlassen. Da reichen dann Meinungen.
Vor allem die Beteiligung an den Instandhaltungskosten spricht dafür. Die Beteiligung am Wasserverbrauch ließe sich wohl noch als eine Art „Haushaltsgeld“ verstehen, mit dem sich der Dauergast an der Lebenshaltung beteiligt.
Ich bin jedenfalls auch keiner.
(Und habe hier auch schon populärjuristische Irrtümer verbreitet, bei denen ich der felsenfesten Überzeugung war, sie entsprächen der Wahrheit.)
((Juristerei ist mir oft genug mehr als suspekt. Einige Gesetze sind so unglaublich schlampig geschrieben, das ist nicht mehr lustig.))
das durchaus unter juristischem Aspekt (wie beiläufig jedes Verhältnis zwischen Personen) gewürdigt werden kann und das das alleinige zivilrechtlich relevante Verhältnis zwischen @Raito1 und dem Vater seiner Ex ist, wenn kein Mietverhältnis vorliegt.
Denn
Mithin ist, anstelle das Bestehen eines Mietverhältnisses schlicht so laut wie möglich zu postulieren, zu klären, ob es denn eines gibt.
Wenn Du gelesen hättest, was @anon58271165 dazu schrub, als @Raito1 nachgeschobenerweise erklärte, dass er in gewissem Sinne entgeltlich im Haus des Vaters seiner Ex aufgenommen wurde, hättest Du sofort verstanden, dass es sich hier keineswegs um zwei verschiedene Sichtweisen ein und derselben Sache geht, die man beliebig auswählen und gegeneinander austauschen kann, sondern dass sich - man höre und staune - unter dem Aspekt des Zivilrechts buchstäblich alles betrachten lässt, was sich unter Menschen so zuträgt.
Dass dieses so ist, ist beläufig der Verdienst von Napoleon Bonaparte, Johannes von Miquel und Eduard Lasker. Aber das gehört wo andersten hin.
Da fällt mir die Definition des Sachmangels beim Kaufvertrag ein (entspricht beim Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit) und die dann folgende Definition der Beweislastumkehr (Wenn innerhalb der ersten sechs Monate ein Sachmangel auftritt, wird vermutet, er habe schon bei Gefahrübergang bestanden). Na, wenn (egal wann!) ein Sachmangel auftritt, dann hat er ja bereits definitionsgemäß bei Gefahrübergang bestanden - sonst wäre es ja gar kein Sachmangel.
Dann die StVO. An der Ampel Motor manuell ausschalten und am Handy spielen: Erlaubt (aber dämlich). Wenn der Motor lediglich durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet wurde: Verboten.
Weiter in der StVO: Fahrräder dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften so schnell fahren, wie sie können. Steht aber ein Zeichen „50“ irgendwo, so gilt das für alle Fahrzeuge (und nicht nur Kraftfahrzeuge).
Dann immer noch in der StVO, Zeichen 277.1: Laut Bildunterschrift ein Überholverbot auch für Krafträder mit Beiwagen, im Fließtext dann auf einmal nur noch für mehrspurige Fahrzeuge (zu denen dummerweise Krafträder mit Beiwagen gar nicht gehören).
TKG, Sonderkündigung beim Umzug: Ich las das zum ersten Mal durch und fragte mich sofort: Ab wann beginnt denn die Dreimonatsfrist zur Kündigung? Ab Vollzug des Umzugs oder ab Meldung des Umzugs beim Anbieter? Das musste dann durch Richter entschieden werden, weil es im TKG nicht eindeutig definiert war.
Überhaupt immer dann, wenn Richter sich die Drucksachen des Bundestags durchlesen müssen, um den Willen des Gesetzgebers zu deuten, ist das ein Zeichen für ungenügende Formulierungen im Gesetz.
Die StVO ist mir da ein besonderer Graus. Man könnte die viel besser gliedern - statt dessen schreibt man eine 12. Ausnahmeverordnung zur StVO.
Wer denkt, das Tempolimit eines PKW mit Anhänger oder eines schweren Wohnmobils ergebe sich alleine aus der StVO, der wird dort die Tempo-100-Ausnahmen leider nicht finden. Warum eigentlich nicht?
Ach, da fällt mir noch die NAV ein. Strenge Vorschrift im §13: An der elektrischen Anlage darf nur von eingetragenen Fachbetrieben gearbeitet werden. Folgen eines Verstoßes: Keine. Noch nicht einmal ein 10€-Bußgeld.
Mal zur StVZO: Die miitlere Bremsverzögerung muss 5 m/s² betragen. Stand der Technik sind 10 m/s² - warum wurde das nicht längst angepasst? Aus 100 km/h steht man in der Regel nach 36 m. Ein PKW, der mit 5 m/s² verzögert, würde 72 m benötigen und dort, wo ein realer PKW schon steht, noch knapp 70 km/h fahren.
Vielen Dank schon einmal für die Mühe, an alle von euch. Also bin ich soweit im Recht noch bis zum 01.08 in dieser Wohnung zu bleiben ? Ggf die Polizei zu rufen falls nötig ?
Für dich gilt entweder die normale Kündigungsfrist aus § 573c Abs. 1 S. 1 BGB, also (vereinfacht gesagt) drei Monate, oder die nach § 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB. In letzterem Fall kann dir bis zum 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats gekündigt werden. Also: ja, du kannst jedenfalls bis zum Ende des Monats bleiben.
Die Polizei versteht nichts von Mietrecht. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, dich vor unberechtigten Ansprüchen deines Vermieters zu schützen.
Es gibt keine schriftlichen Regelungen dazu, ich zahle jediglich nach mündlicher Vereinbarung 90€ Nebenkosten 40 für Wasser und 50 für die Instandhaltung.
Unter Instandhaltung verstehe ich Kosten, die typischerweise sowohl vom Mieter (die „Schönheitsreparaturen“ und „Kleinreparaturen“) zu besorgen und bezahlen sind, als auch die, die ein Vermieter zu tragen hat.
Instandhaltungskosten sind keine Betriebskosten („Nebenkostenabrechnung“).
Vermieter bekommen regelmäßig zwei Zahlungen: Betriebskosten und Mietzins.
Die Betriebskosten sind die umlagefähigen Kosten, die neben dem Mietzins gesondert zu zahlen sind.
Der Mietzins ist das Geld, aus dem Vermieter die restlichen Kosten (und seinen Gewinn) finanziert.
Wer „Instandhaltungskosten“ zahlt, welche ja definitionsgemäß keine Betriebskosten sind, der zahlt daher zumindest zum Teil genau das, was man Mietzins nennt.
Bitte sehe diesen Gedankengang eines juristischen Laien nur als Anregung an, wie man eventuell argumentieren könnte.
Ich habe mich gefragt, ob „Miete“ im Sinn von § 535 Abs. 2 BGB wirklich nur die Nettomiete ohne Betriebskosten ist. Mir scheinen Nebenkostenabschläge (nicht Nachzahlungen) Miete im Sinn der Vorschrift sein.
Instandhaltungskosten sind keine umlagerfähigen Nebenkosten und darum einfach nur ein anderes Wort für Mietzins. Man kann die Nettomiete natürlich in verschiedene Positionen aufteilen, aber im Sinn des Gesetzes ist das für mich einfach Miete.
Auch ich bin der Ansicht, dass hier ein Mietverhältnis vorliegt. Wenn der Vermieter dem Mieter nun kündigen möchte, so bedarf diese Kündigung der Schriftform. Darauf könnte man den Vermieter ja zunächst mal hinweisen. Mal schauen was passiert.
ich bin der Meinung, dass der Vater der Tochter die Wohnung zum Gebrauch überlassen hat und sie Ihren Partner das übernächtigen genehmigt hat, solange die Partnerschaft anhält.
Bei der Fallbeschreibung wurde nur die Seite des Ex beschreiben und das noch nicht mal genau was wirklich vereinbart wurde.
Das stimmt natürlich. Dennoch zahlt @Raito1 50 EUR Beitrag zur Instandhaltung (nicht umlagefähig) und damit Kaltmiete. Daher besteht ein Mietvertrag, auch wenn dieser nie explizit mündlich vereinbart wurde, sondern nur durch konkludentes Handeln.
für die Instanthaltung, was immer er damit gemietet haben sollte. Vermute er 50 € für die Lebenshaltungskosten. Aber auch dazu schweigt sich der Fragesteller aus, bzw. beantwortet es nicht wirklich genau was damit gemeint ist. Wohnte Früher auch mit jemanden zusammen und habe einen Anteil des Verbrauches selber getragen.