Mieter hat Haus gekauft

incl. einer Mietwohnung
bei der Mieterin tropft der WC Hahn, wer ist zuständig?
Ab Kaufvertrag oder erst , wenn es im Grundbuch steht oder wenn er bezahlt hat
danke euch

Hi

mit Eintrag ins Grundbuch

Nach der Zahlung ist er Besitzer.
Nach dem Eintrag ins Grundbuch ist er Eigentümer - erst damit gehen alle Rechte und Pflichten vollständig auf den Käufer über

Gruß h

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U.U. die Mieterin selbst. Stichwort „Kleinreparaturklausel“. Steht davon was im Mietvertrag?

Gruß,

Kannitverstan

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Eigentlich ab Übergabe. Das sollte ein eigener Passus im Kaufvertrag sein.
Wenn es diesen Passus nicht gibt: dann derjenige, der zum Zeitpunkt der Schadensmeldung die Miete kassiert (hat).

Sind denn im Kaufvertrag überhaupt keine Regelungen getroffen über die Abgrenzung von Einnahmen (Miete) und Ausgaben (Wasser, Strom, Grundsteuer, Versicherungen, Schorni)?

Das wäre dann die Käuferin! :wink:

Edit: Nee muß nicht so sein.
Evtl.hat das Haus 2 Mietwohnungen und der andere Mieter hat gekauft.

Da muss man im Kaufvertrag keine Regelungen treffen, weil der Käufer automatisch mit Eintrag ins Grundbuch in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag direkt eintritt :woman_shrugging:

Manche Grundbuchämter sind überlastet und es kann Monate bis zum Eintrag dauern.
Sollen die Beteiligten dann solange warten müssen?
Eine Übergabe-Regelung ist sinnvoll.

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Servus,

im Kaufvertrag steht ganz sicher etwas zum „Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten“ (oder vergleichbar formuliert, eventuell auch ein bissle altväterlich von „Nutzen und Schaden“).

Das schaust Du Dir mal an, und wenn es eine Formulierung gibt, die Du nicht auf Anhieb verstehst, frag nochmal hier nach.

Schöne Grüße

MM

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Unbedingt und zwar in vielerlei Hinsicht. Es sollte zum Einen natürlich geregelt werden, wer ab wann die Risiken trägt und da geht es ja nicht nur um defekten Kleinkram, sondern auch um Leitungswasserschäden oder größere Schadensereignisse (Sturm, Hagel, Hochwasser). Hinzu kommen so „Belanglosigkeiten“ wie die anteilige Übernahme der Grundsteuern sowie die Aufteilung

  • von eventuellen Nachzahlungen oder Rückerstattungen an bzw. durch den Versorger,
  • der Kosten für jährliche Wartungen von Heizungen, Klimaanlagen u.ä.,
  • quartalsweise bezahlten Versicherungsprämien usw. usf.

Und da man auch als Hauseigentümer Mitglied einer Eigentümergemeinschaft sein: was ist mit eventuellen Sonderumlagen, die bereits beschlossen waren oder nach Unterzeichnung des Kaufvertrages, aber vor Eintragung/Gefahrenübergang beschlossen werden? Was ist auch hier mit Nachzahlungen bzw. Erstattungen für das zum Zeitpunkt des Kaufes laufenden Wirtschaftsjahres? Was ist mit Zahlungen Dritter aus bereits geltend gemachten Ansprüchen?

Ärgerlicherweise muss man auch nicht damit rechnen, dass der Notar, der den Kaufvertrag aufsetzt, von sich aus an diese ganzen Punkte erinnert oder gar entsprechende Passagen in den Kaufvertrag mit aufnimmt.

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Es kommt nicht auf den Besitz, sondern auf das Eigentum an.

Mit Beendigung des Erwerbstatbestandes (idR Grundbucheintragung) tritt der Erwerber für die Dauer seines Eigentums an die Stelle des vormaligen Eigentümers und Vermieters.

Quelle: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, § 566 Rn. 1

Bis dahin kann sich die Mieterin auf jeden Fall an den Alteigentümer als Vermieter halten. Zu ihren Lasten abweichende Regelungen würden nur das Innenverhältnis zwischen altem und neuem Vermieter betreffen.

Außerdem steht in § 566 BGB:

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der Hinweis auf die Kleinreparatur sei noch einmal unterstrichen.