Mieter verweigert nach Auszug die Annahme von Einschreibbrief

Hallo -

Mein Mieter ist im August ausgezogen und hat bei Auszug Schäden hinterlassen.
Eine Schadenaufstellung mit Aufrechung der Kaution wurde per Eischreiben mit Rückschein bereits erfolglos zugesandt.
Leider habe ich bis heute keinen Rückschein über eine erfolgreiche Zustellung erhalten.

Auf Nachfrage beim Aufgabepostamt erfolgt die Auskunft, dass der Brief auf dem örtlichen Postamt des Mieters zur Abholung seit fast zwei Monaten bereit liegt.

Als Vermieter hatman nur 6 Monate Zeit , um meine Forderungen geltend zu machen.
Meines Wissens muss der Mieter in den ersten 6 Monaten eine Kostenaufstellung über die Schäden und Ansprüche erhalten, um diese nicht zu verlieren.

Vermutlich wartet der Mieter jetzt die Vollendung und das Versteichen der 6 Monatsfrist ab, um dann die Kaution in voller Höhe zurückzufordern.

Hat jemand einen Tip wie man hier am Besten weiter vorgeht.

Besten Dank für die Antworten. Grüße Robert

Wer seine Post nicht empfängt, abholt und liest, dem entstehen durchaus auch schonmal Rechtsnachteile.
Das Leben ist kein Streichelzoo.
Mit der Aufstellung hast du deine Schuldigkeit getan.

Zustellung durch Gerichtsvollzieher?

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Gibt es keine „Einwurfeinschreiben“ mehr?

Doch - aber die beweisen nicht den Inhalt des Briefes. Die Postzustellungurkunde via Gerichtsvollzieher ist das schärfste Schwert und kostet wenig.

„Der Arbeitgeber hat den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen. Der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens begründet weder einen Beweis der Zustellung noch einen entsprechenden Beweis des ersten Anscheins.“
https://openjur.de/u/2177190.html

Der BGH hatte das aber auch schon einmal anders bewertet.

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Das wundert mich ein wenig. Nach 7 Tagen sollte er wieder an den Absender zurück gegangen sein.

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. (§ 548 Abs. 1 S.1 f. BGB) Es genügt nicht, dem Mieter eine Kostenaufstellung zu schicken. Der Eintritt der Verjährung lässt sich nur durch eine rechtzeitig erhobene Klage verhindern; ein Mahnbescheid ginge auch. Klage sowie Mahn- und Vollstreckungsbescheid werden immer förmlich zugestellt.

In aller Regel ist es angezeigt, den Mieter vorprozessual anzuschreiben. Erstens setzen die Ansprüche des Vermieters oft voraus, dass der Vermieter dem Mieter eine Frist gesetzt hat, bestimmte Schäden zu beseitigen oder die überfälligen Schönheitsreparaturen nachzuholen. Zweitens sollte man niemals etwas einklagen, was man vorher nicht außergerichtlich beansprucht hat. Mit einem sofortigen Anerkenntnis des Schuldners bei Gericht fallen die Kosten des Rechtsstreits nämlich schnell dem obsiegenden Kläger zur Last.

Einschreiben sind da wenig hilfreich. Warum, siehst du ja. Überhaupt wird da bestenfalls der Einwurf oder die Entgegennahme eines Briefumschlages dokumentiert, nicht aber dessen Inhalt. Auf die Möglichkeit, solche Probleme zu beseitigen, hat dich @Bernd54 schon hingewiesen. Man kann auch ein Schreiben aufsetzen, das man unter Zeugen beim Mieter einwirft, wenn der Zeuge dann auf einer Kopie des Schreibens ausdrücklich vermerkt, dass er beim Einwurf des inhaltlich identischen (am besten fotokopierten) Schreibens an Tag X, Uhrzeit Y, in der Z-.Straße Nr. 12 anwesend war und den Einwurf gesehen oder selbst vorgenommen hat.

Der Eintritt der Verjährung ist übrigens nicht unbedingt ein Problem. Das hängt davon, ob du als Kaution Geld erhalten hast oder nur eine Bürgschaft oder dergleichen. Wenn der Mieter die Kaution in Geld geleistet hat, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung dieses Geldes. Du könntest aber mit deinen eigenen Ansprüchen gegen den Anspruch des Mieter auf Erstattung der Kaution aufrechnen (§ 387 BGB). Das geht unter Umständen auch mit verjährten Ansprüchen. Denn in § 215 BGB steht;

„Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.“

Das hilft natürlich nur insoweit, wie die Ansprüche des Vermieters von der Kaution gedeckt sind.

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Euch allen vielen Dank für die Beiträge und guten Infos.

Viele Grüße Robert

Annahmeverzug ist das Pech des Empfängers.

Schau mal, was das ist und ob das hier vorliegen könnte:

Vermutlich meinst du eher Zugangsvereitelung:

Und da findet man:

Die Beweislast dafür, dass eine solche Zugangsvereitelung oder Zugangsverweigerung vorliegt, trägt derjenige der sich auf den Zugang beruft — also meist der Absender.

Das wird nicht einfach, man müsste dem Ex-Mieter nämlich nachweisen, dass er wusste, was in dem Einschreiben steht. Und dass er die Benachrichtigung über das Einschreiben wirklich erhalten hat. Und dass er Gelegenheit hatte, das Ding auch abzuholen.

Pech kann ich da nirgends erkennen, da liegst du völlig falsch.

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Hallo Robert,
vermutlich zu spät und Du weißt inzwischen, dass solche Schreiben immer mindestens per Boten zugestellt werden müssten, damit Du den Nachweis der Zustellung hast.
Freundliche Grüße trotzdem vom lieben Peter Peschel