Hallo,
Der neuer Wohnungsverwalter hat ein Schreiben mit der Anpassung der Kostenmiete gem.§ 10 WoBindG für die öffentlich geförderte Wohnung zugeschickt. Er hat die Miete von 3,41 Euro/m auf 4,20 Euro/m (um 23%) erhöht.
Als eine Begründung hat der Verwalter folgendes angegeben: Gemäß beiliegender Wirtschaftlichkeitsberechnung wurde eine Kostenmiete in Höhe von 10,9484 Euro/m kalkuliert. Nach § 10 WoBindG ist es dem Vermieter gestattet, die Miete bis zu der maximal erlaubten Kostenmiete gemäß § 9(2) WoFG zu erhöhen. Die Mietobergrenze beträgt laut Neufestsetzung von Aufwendungszuschüsse für Festsetzungszeiträume ab 2013 der Stadtgemeinde Bremerhaven in Ihrem Fall 4,75 Euro/m
Ist diese Anpassung (Erhöhung) wirksam wenn:
1.Das Schreiben richtet sich nur an Ehemann, obwohl der Mietvertrag die beiden Eheleute unterschrieben haben.
2 Das Schreiben hat Datum: 04.06 2013 angekommen ist aber am 06.06.2014( Offensichtlich falsches Jahr im Datum)
- Die Kaltmiete ist um mehr als 20 Prozent (23%) erhöht worden.
Ist diese Begründung für die Erhöhung ausreichend ist, wenn die Erhöhung nur genannt aber nicht berechnet und erläutert ist.
Ich bitte um eine Antwort, ob diese Anpassung der Kostenmiete unter Berücksichtigung des oben Genannten wirksam ist. Danke im Voraus.