Mieterhöhung wirksam? - öffentlich geförderte Wohnung

Hallo,

Der neuer Wohnungsverwalter hat ein Schreiben mit der Anpassung der Kostenmiete gem.§ 10 WoBindG für die öffentlich geförderte Wohnung zugeschickt. Er hat die  Miete von 3,41 Euro/m auf 4,20 Euro/m (um 23%) erhöht.

Als eine Begründung hat der Verwalter folgendes angegeben: Gemäß beiliegender Wirtschaftlichkeitsberechnung wurde eine Kostenmiete in Höhe von 10,9484 Euro/m kalkuliert. Nach § 10 WoBindG ist es dem Vermieter gestattet, die Miete bis zu der maximal erlaubten Kostenmiete gemäß § 9(2) WoFG zu erhöhen. Die Mietobergrenze beträgt laut Neufestsetzung von Aufwendungszuschüsse für Festsetzungszeiträume ab 2013 der Stadtgemeinde Bremerhaven in Ihrem Fall 4,75 Euro/m

Ist diese Anpassung (Erhöhung) wirksam wenn:

1.Das Schreiben richtet sich nur an Ehemann, obwohl der Mietvertrag die beiden Eheleute    unterschrieben haben.

2 Das Schreiben hat Datum: 04.06 2013 angekommen ist aber am 06.06.2014( Offensichtlich falsches Jahr im Datum)

  1. Die Kaltmiete ist um mehr als 20 Prozent (23%) erhöht worden.

Ist diese Begründung für die Erhöhung ausreichend ist, wenn die Erhöhung nur genannt aber nicht berechnet und erläutert ist.

Ich bitte um eine Antwort, ob diese Anpassung der Kostenmiete unter Berücksichtigung des oben Genannten wirksam ist. Danke im Voraus.

  1. Max 20% in 3 Jahren Erhöhung möglich.
  2. es müssen einzeln alle Vertragsparteien angeschrieben werden. Es reicht nicht aus die Eheleute als Empfänger zu benennen. 
  3. Mietspiegel ? Vergleichswohnungen? 

Würde hier zur Sicherheit aber mal beim Mieterschutzbund vorstellig werden

Öffentlich geförderte Wohnungen unterliegen der Kontrolle durch das Sozialamt in Bremerhaven:

http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einr…

Dort wird man Ihnen weiterhelfen.

Hallo Zaruch,

Nach § 558 BGB kann die Miete erhöht werden, wenn die Miete seit einem Jahr unverändert ist und wenn ferner die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.

Weitere Voraussetzung der Mieterhöhung ist, dass sich die Miete innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, um nicht mehr als 20 % erhöht. Diese Voraussetzung ist bei Ihnen scheinbar nicht erfüllt.

Eine Mieterhöhung ist zu behandeln, wie jedes Schreiben, das vom Eigentümer/Verwalter an die Mieterschaft zu schreiben ist - an alle im Mietvertrag stehenden Mieter.

Gruß Fred

Guten Tag,
tut mir leid - mit  öffentlich geförderten Wohnungen und deren Mietberechnungen
kenne ich mich nicht aus. Ich kann nicht helfen.
Henning

Hallo,
m.E. ist an dem Mieterhöhungsverlangen etwas „faul“. Eine Rechtsberatung darf ich nicht geben, deshalb unbedingt einen Rechtsanwalt konsultieren, mehr Geld kann man nicht sparen!!

viel Erfolg, Dietrich Giesen

Da das Schreiben aus dem letzten Jahr ist und ihr nicht wiedersptochen habt, ist alles richtig und Ihr müsst das alles nachzahlen. 
Aber Spass beiseite. Das Schreiben hört sich zwar recht schlüssig an, ist aber nur eine Zusammenstellung von Phrasen. Antwortet mit: „Wir stimmen der Mieterhöhung nicht zu. Begründung folgt“.
Und/oder sucht den nächsten Mieterverein auf. Da bekommt Ihr Hilfe.

Ich hoffe ich konnte helfen.
über eine Antwort würde ich mich freuen.
     MfG ulli P

Hallo,

also geförderter Wohnraum ist mir nicht vertraut.
Ich kann also nur die  Hinweise ergänzen, die die anderen gegeben haben

 Wenn ich das richtig verstehe, was ich auch nur gegoogelt habe, muss die Mieterhöhung begründet sein
Erhöhungen der Aufwendungen kann und wird der Vermieter gemäß § 10 WoBindG durch eine einseitige Mieterhöhungserklärung fordern. Sie ist 1. zu berechnen und 2. zu erläutern und es ist 3. mindestens ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung beizufügen. (http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteil… )

und noch ein Zitat:
Die Höhe der Kostenmiete dürfen die VermieterInnen keineswegs einseitig festlegen. Sie muss vielmehr vom Wohnungsamt genehmigt werden. Hierzu legt der Bauherr eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor, die alle Verpflichtungen auflistet.  Eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung muss auch jedesmal vorgelegt werden, wenn sich an der Miethöhe etwas ändern soll - beispielsweise bei einer Mieterhöhung. (http://www.mieterverein-bochum.de/mietrecht/ratgeber… )

 Eine Kostenmiete muss bei Erstbezug in geförderten Mietraum und wohl auch eine Mieterhöhung  genehmigt sein. Wenn also durch den Förderer - bei Ihnen die Stadtgemeinde Bremerhaven - eine neue Mietobergrenze  festlegt wurde, ist hier die Frage: hat der Vermieter seine Wirtschaftlichkeitsberechnung dem Wohnungsamt der Gemeinde vorgelegt und sich die Erhöhung der Kostenmiete genehmigen lassen?

Allerdings weiß ich nicht, ob diese Wirtschaftlichkeitsberechnung vielleicht generell für den geförderten Wohnraum gilt. Kann ich mir nicht vorstellen, aber wer weiß.
Und ich weiß auch nicht, ob der generelle Hinweis auf die neue Obergrenze reicht oder ob der Vermieter Ihnen die Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen muss.

Deshalb würde ich das Wohnungsamt fragen.
Das sind meine Überlegungen, die Ihnen vielleicht nutzen

Gruß Elfriede

Hallo

Da hier sowohl richtiges als auch schon einiges an Blödsinn geschrieben wurde, hier nochmal zum Selbstnachlesen
http://www.advogarant.de/Infocenter/Archiv/Mietrecht…
Wichtig: Im so genannten öffentlich geförderten / preisgebundenen Wohnungsbau gelten die üblichen, gesetzlichen Regelungen nicht.

Scheint insoweit erstmal ok (Wirtschaftlichkeitsberechnung, Begründung enthalten) - bis auf die Punkte 1+2 … Also zunächst mal Widerspruch (allerdings darf die Mietpreisanpassung bei der Kostenmiete auch rückwirkend verlangt werden, Nicht-Erfüllung von formellen Anforderungen, bringt also lediglich einen Zeitaufschub der Zahlungspflicht, soweit die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist). Ggf. noch den Bescheid der Bewilligungsbehörde anfordern.

Wirklich prüfen kann nur jemand, der das Schreiben samt Anlagen im Original-Wortlaut vorliegen hat. Also ggf. Fachanwalt, Mieterverein oder Sozialwohnungsstelle der Gemeinde hinzuziehen.

Grüsse Rudi