Mietkaution / Sparbuch mit Sperrvermerk

Hiho,

folgende Sachlage.

Ein Mietvertrag habe zum Juli 2010 geendet. Wohnung sei danach postwendend weitervermietet worden (also keine Schäden usw.).
Die Kaution sei als Sparbuch mit Sperrvermerk geleistet worden - z.T. wg. Falschberatung in der Bank -, dieses sei seitens der HV aber nie bemängelt worden.
NK-Abrechnung von sei 2009 inzwischen ergangen, geringe Nachzahlung.
NK-Abrechnung von 2010 natürlich noch nicht zu erwarten.
Kautionsbetrag übersteige eine mögliche Nachzahlung für 2010 aber um ein Erhebliches.

Das ganze Sparbuch bis 2012 einzubehalten steht der Vermieter wohl nicht zu, eine Teilrückzahlung kann er aber nicht leisten, aufgrund des Sperrvermerks.
Wie würde man in einem solchen Fall die Kaution zurückverlangen?

Danke & Gruß
mayonnaise

Ein Mietvertrag habe zum Juli 2010 geendet. Wohnung sei danach
postwendend weitervermietet worden (also keine Schäden usw.)

Da kann nachträglich immer noch ein verdeckter Mangel auftreten, der von der Kaution des Vormieters behoben werden kann.

Die Kaution sei als Sparbuch mit Sperrvermerk geleistet worden

  • z.T. wg. Falschberatung in der Bank -, dieses sei seitens
    der HV aber nie bemängelt worden.

Falschberatung? Das ist gängige Praxis!

NK-Abrechnung von sei 2009 inzwischen ergangen, geringe
Nachzahlung.
NK-Abrechnung von 2010 natürlich noch nicht zu erwarten.
Kautionsbetrag übersteige eine mögliche Nachzahlung für 2010
aber um ein Erhebliches.

Das ganze Sparbuch bis 2012 einzubehalten steht der Vermieter
wohl nicht zu, eine Teilrückzahlung kann er aber nicht
leisten, aufgrund des Sperrvermerks.

So? Sperrvermerk verhindert lediglich einseitige Entnahmen. Wenn M und VM bzw. HV gemeinsam zustimmen, wird das Kautionssparbuch auchaufgelöst.

Danke & Gruß
mayonnaise

Gern HTH
G imager

Ein Mietvertrag habe zum Juli 2010 geendet. Wohnung sei danach
postwendend weitervermietet worden (also keine Schäden usw.)

Da kann nachträglich immer noch ein verdeckter Mangel
auftreten, der von der Kaution des Vormieters behoben werden
kann.

Die Wohnung sei ohne Mängel übergeben worden (Übergabeprotokoll) - nehmen wir einfach an, es treten keine Mängel auf.

Die Kaution sei als Sparbuch mit Sperrvermerk geleistet worden

  • z.T. wg. Falschberatung in der Bank -, dieses sei seitens
    der HV aber nie bemängelt worden.

Falschberatung? Das ist gängige Praxis!

OK!

NK-Abrechnung von sei 2009 inzwischen ergangen, geringe
Nachzahlung.
NK-Abrechnung von 2010 natürlich noch nicht zu erwarten.
Kautionsbetrag übersteige eine mögliche Nachzahlung für 2010
aber um ein Erhebliches.

Das ganze Sparbuch bis 2012 einzubehalten steht der Vermieter
wohl nicht zu, eine Teilrückzahlung kann er aber nicht
leisten, aufgrund des Sperrvermerks.

So? Sperrvermerk verhindert lediglich einseitige Entnahmen.
Wenn M und VM bzw. HV gemeinsam zustimmen, wird das
Kautionssparbuch auchaufgelöst.

Vorausgesetzt, es habe seitens der HV schon gewisse … „Zähigkeiten“ gegeben und der M würde dem nicht gerne zustimmen, dass die HV über das Sparbuch verfügen kann?

Danke & Gruß
mayonnaise

Gern HTH
G imager

NK-Abrechnung von 2010 natürlich noch nicht zu erwarten.
Kautionsbetrag übersteige eine mögliche Nachzahlung für 2010
aber um ein Erhebliches.

Das ganze Sparbuch bis 2012 einzubehalten steht der Vermieter
wohl nicht zu, eine Teilrückzahlung kann er aber nicht
leisten, aufgrund des Sperrvermerks.

Guten Tag!
Eine interessante Frage!
Wie steht die voraussichtliche NK-Abrechnung ganz genau in Zusammenhang mit der Kaution?
Dachte bisher, dass die in der Original Höhe bis max. 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten werden darf, ganz unabhängig von der NK-Abrechnung.
Bitte um Aufklärung.
Vielen Dank

I.Allg. wird wohl davon ausgegangen, dass bei noch zu erwartenden Pflichten des Mieters (wie z.B. NK-Abrechnung) wohl auch über die 6 Monate hinaus noch ein Teilbetrag der Kaution einbehalten werden darf, habe von einer Höhe von 3-4 NK-Vorauszahlungen gelesen. Aber eben nicht die ganze Kaution.

I.Allg. wird wohl davon ausgegangen, dass bei noch zu
erwartenden Pflichten des Mieters (wie z.B. NK-Abrechnung)
wohl auch über die 6 Monate hinaus noch ein Teilbetrag der
Kaution einbehalten werden darf, habe von einer Höhe von 3-4
NK-Vorauszahlungen gelesen. Aber eben nicht die ganze Kaution.

Dem Einschub „zu erwartende Pflichten des Mieters“ entnehme ich, dass das nicht zutrifft, wenn in einem 8jährigen inzwischen beendeten Mietverhältnis 6 Jahre lang niemals eine NK-Nachzahlung des Mieters anfiel sondern stattdessen immer eine erhebliche Rückzahlung stattfand.
Liege ich mit der Einschätzung richtig?

Hi

Vorausgesetzt, es habe seitens der HV schon gewisse …
„Zähigkeiten“ gegeben und der M würde dem nicht gerne
zustimmen, dass die HV über das Sparbuch verfügen kann?

Nun ja, die Verwaltung könnte, sofern sie sich im Recht fühlt, einen Forderungsbetrag etc. zustellen und dann einfach den Betrag einklagen.

Alternativ könnte die HV auch auf die Zustimmung der Freigabe des Sparbuch klagen.

In beiden Fällen trägt der Verlierer die Kosten für alles. Bei einem Vergleich wird idR sich auch Bezahlung der eigenen Kosten verglichen und die Gerichtskosten irgendwie geteilt.

Der Unterschied wäre, das größere HV einen eigenen Anwalt beschäftigen, also sich dort kaum eigne Kosten ansammeln. Beim M kann dies anders aussehen.

Besser wäre es sich aussergerichtlich auf einen Kompromiss zu einigen, alles andere kann sehr viel teuer werden.

mfg MC