Mietkürzung bei feuchtem Keller - rückwirkend?

Hallo,

wenn ein Mieter einen Mangel feststellt, z. B. einen leicht feuchten Keller, kann er dann, wenn er seinem Vermieter das erst ein Jahr nach seinem Einzug mitteilt, die Miete rückwirkend ab Einzugstermin kürzen?

Kann er sie überhaupt kürzen, wenn es sich um ein 120 Jahre altes Haus handelt? Häuser einnes solchen Alterns sind so gut wie nie ganz trocken, und man riecht das auch schon beim Einzug.

Grüße
Carsten

Hallo!

Nein, Nichtmeldung eines Mangels käme der Hinnahme des Mangels gleich. Keine Minderung möglich.

Und ob man hier überhaupt mindern könnte ?
Man kannte doch Zustand des Mieterkellers, leicht feucht und muffig. Bei Altbau nicht unüblich. Das war als quasi Mietgrundlage von Anfang an.
Also weiß man (sollte man wissen) hier kann man nur unempfindliches Lagergut einstellen.

keine Möbel, keine Kleiderkisten.

Info :
http://www.rafb.de/rechtsgebiete/mietwohnung_maengel…

MfG
duck313

Hallo,

wenn ein Mieter einen Mangel feststellt, z. B. einen leicht
feuchten Keller, kann er dann, wenn er seinem Vermieter das
erst ein Jahr nach seinem Einzug mitteilt, die Miete
rückwirkend ab Einzugstermin kürzen?

Der Mieter ist gesetzlich verpflichtet, den Vermieter unverzüglich bei Eintritt eines Mangels der Mietsache zu informieren.
Wenn der Keller während der Mietzeit feucht geworden ist, wäre dies dem Vermieter mitzuteilen gewesen. War der Keller bei Anmietung schon feucht, war der Zustand beiden Parteien bekannt.

Kann er sie überhaupt kürzen, wenn es sich um ein 120 Jahre
altes Haus handelt? Häuser einnes solchen Alterns sind so gut
wie nie ganz trocken, und man riecht das auch schon beim
Einzug.

Grüße
Carsten

Ganz abgesehen davon, dass „Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme“, § 536b BGB einen Mietkürzungs- und Schadensersatzanspruch ausschliesst, ist der Mieter dazu nicht berechtigt, „soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte“, § 536 c Abs. 2, Satz 2, Nr. 1-3 BGB :open_mouth:

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