Hallo,
mangels ausreichender Hinweise kann ich die Höhe der Mietminderung nicht beziffern. Gerissene Fliesen sind zwar ein Schönheitsfehler und berechtigen zur Mietminderung, aber 20 % sind auch aus meiner Sicht zu hoch. Es sei denn, der Mieterverein hat die 20 % aus der Höhe der auf die entsprechendne Räume entfallenden Kosten berechnet. Keinesfalls dürfen die 20 % auf die Gesamtmiete berechnet werden, wenn in den anderen Räumen keine Fliesen sind.
Dann kommt es bei der Höhe auch darauf an, ob es „nur Risse sind“ oder ob Teile der Fliesen herausgebrochen sind.
Hallo ihr Wissenden,hallo Günther,
angenommen, ein Mieter hat in seiner Wohnung mindesten 20
zerbrochene
Fliesen.Einige sehr stark gebrochen andere mit Haarrissen. Der
VM behauptet, das sind Bergschäden und nur eine optische
Beinträchtigung.
Optische Schäden sind selbstverständlich ein Mangel und hier ist eine Mietminderung bis zu 5 % durchaus zulässig. Nur wenn ausreichender Rechtsschutz besteht, kann sich der Mieter auf 20 % einlassen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wenn der VM einen Urkundenprozess anstrebt und der Mieter in einem nachträglichen Verfahren beweisen muss, dass die 20 % gerechtfertigt sind, wie er diese Prozentzahl rechtfertigen will, wenn sie auf die Gesamtmiete sich bezieht.
Der Mieter hat die Fliesen einem Fliesenleger
gezeigt, und der sagt eindeutig, die Fliesen sind nicht
fachgerecht verlegt. Haben keine Dehnungsfugen und sind
teilweise hohl und werden noch mehr reißen. Nun hat der Mieter
auf empfehlung des Mieterschutzvereins 20% Mietminderung
geltend gemacht. Der Anwalt des VM willigt nur 5% zu. Nun ist
sich der Mieter nicht ganz sicher. Der VM mach keine Anstalten
die Schäden zu beseitigen weil er keine Ersatzfliesen mehr
hat. Was passiert eigendlich wenn alle Fliesen heraus gerissen
werden müßen? Dann ist der ganze Wohnbereich betroffen. Oder
können einfach anderfarbige Fliesen eingearbeitet werden.
MfrG Veronika
Hallo Veronika,
ich will mal zusammen fassen.
Die Mietwohnung hat einen Mangel (diverse zersprungene,
rissige Fliesen). Dies wurde durch eine Fachkraft, dem
Fliesenleger bestätigt. Der Vermieter weigert sich aus
subjektiven Gründen zu reparieren. Nach Rücksprache mit
Mieterschutzbund wurde die Miete um 20% gemindert. Der
Vermieter ist darauf gar nicht gut zu sprechen und schaltet
seinen Anwalt ein. Dieser fordert, dass eine Minderung
höchstens bis zu einem Satz von 5% bei den Schäden
gerechtfertigt wäre.
Punkt 1:
Nicht aus der Ruhe bringen lassen. Klar fordern Anwälte
erstmal und schauen auf was sich die Gegenseite einlässt.
Verhandeln und streiten ist nunmal deren Job.
Ich halte die Forderung auf 20 % für zu hoch, wenn es sich hierbei nur um Risse und nicht herausgebrochene Teile handelt und vor allem dann, wenn diese 20 % auf die Gesamtmiete und nicht auf den betreffenden Raum sich beziehen.
Wobei hier keine Antwort möglich ist, weil alle erforderlichen Hinweis, ob es sich um einen Raum, um welche Räume und um welchen Schäden, ausser Rissen, handelt. Es ist mir nicht vorstellbar, wie der Mieterverein zu 20 % Mietminderung bei gerissenen Fliesen kommt. Denn hier trägt das Prozessrisiko der Mieter. Beratung setzt auch voraus, dass ich Schaden fernhalte.
Punkt 2:
Die Position aus der der Mieter argumentiert ist untermauert
durch diverse Fachleute (Fliesenleger, Mieterschutzbund).
Bestenfalls von denen schriftliche Bestätigung über Schäden
bzw. angemessene Höhe der Mietminderung anfordern.
Punkt 3:
Fordern (schriftlich), der Vermieter möge die Schäden bis zu
einer angemessenen Frist (1-2 Monate) beheben oder aber man
werde selbst eine Fachfirma beauftragen und die Rechnung dem
Vermieter zukommen lassen.
Halt, das funktioniert so nicht. Dieser Rat kostet den Mieter Geld. Den VM kostet es nichts. Der Mieter muss den VM zur Mängelbeseitigung auffordern. Dabei muss er einen Termin setzen. Nach diesem Termin ist der VM in Verzug zu setzen, wenn er die Mängel nicht beseitigt hat. Der Mieter muss dann nochmals eine Frist setzen, sie kann und soll höchstens 14 Tage betragen und dem VM klar erklären, wenn der Mangel weiterhin nicht beseitigt wird, dass ein Kostenvoranschlag eingeholt wird und nach Vorlage des Kostenvoranschlages der VM aufgefordert wird, die Kostenübernahme zu erklären, allenfalls auf seine Kosten der Mangel beseitigt und mit der künftig fällig werdenden Miete verrechnet wird oder er ( der VM ) auf Vorauszahlung der Handwerkerleistungen im Rahmen eines Kostenvorschusses verklagt wird.
Das sind jetzt Punkte, die ich auf Grund der zur Verfügung
stehenden Informationen mal so vorschlage. Details
(Absprachen, Schriftverkehr, vertragl. Regelungen etc.) können
jedoch natürlich die Sachlage noch entscheidend verändern. Zur
Sicherheit wäre ein Fachanwalt für Mietrecht mit Sicherheit
eine gute Wahl.
Bei einer Vereinbarung über die Mietminderung sollte auf jeden Fall vorbehalten werden, dass auch eine höhere Mietminderung geltend gemacht werden kann, insbesondere in einem streitigen Verfahren.
Grüsse Günter