Mietminderung - Garage - Marder

Angenommen ein Garagentor für eine Tiefgarage funktioniert über mehr als ein halbes Jahr hinweg nicht mehr. Ein Marder zieht sich regelmäßig in eine dergestalt offen stehende Tiefgarage zurück. Weiterhin würde man annehmen, dass er schon bei mindestens zweien der dort stehenden Fahrzeuge Schäden über jeweils mehr als 150 Euro angerichtet hätte. Welche Mietminderung wäre in Betracht zu ziehen, wenn gleichzeitig auch die Diebstahlgefahr in der Tiefgarage durch das nicht mehr schließbare Tor beträchtlich gestiegen wäre?

Rola

Angenommen ein Garagentor für eine Tiefgarage funktioniert
über mehr als ein halbes Jahr hinweg nicht mehr. Ein Marder
zieht sich regelmäßig in eine dergestalt offen stehende
Tiefgarage zurück. Weiterhin würde man annehmen, dass er schon
bei mindestens zweien der dort stehenden Fahrzeuge Schäden
über jeweils mehr als 150 Euro angerichtet hätte. Welche
Mietminderung wäre in Betracht zu ziehen, wenn gleichzeitig
auch die Diebstahlgefahr in der Tiefgarage durch das nicht
mehr schließbare Tor beträchtlich gestiegen wäre?

Hallo Rola,
Du solltest die beiden Dinge (Marder, Garagentor) trennen. Oder hast du einen Einzelnachweis?
Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Angenommen ein Garagentor für eine Tiefgarage funktioniert
über mehr als ein halbes Jahr hinweg nicht mehr. Ein Marder
zieht sich regelmäßig in eine dergestalt offen stehende
Tiefgarage zurück. Weiterhin würde man annehmen, dass er schon
bei mindestens zweien der dort stehenden Fahrzeuge Schäden
über jeweils mehr als 150 Euro angerichtet hätte. Welche
Mietminderung wäre in Betracht zu ziehen, wenn gleichzeitig
auch die Diebstahlgefahr in der Tiefgarage durch das nicht
mehr schließbare Tor beträchtlich gestiegen wäre?

Hallo,

da ein Marder auch bei geschlossenem Tor eindringen kann, sind hier zwei sich ergänzende Mängel zwar vorliegend, jedoch wird letztlich nur dann eine Mietminderung möglich sein, wenn nachgewiesen werden kann, das durch das nicht verschlossene Tor der Tiefgarage ein Schaden entsteht.

In solchen Fällen sollten Mieter/Eigentümer die Hausverwaltung auffordern, den Mangel zu beseitigen und für den Fall, denn es kann natürlich Diebstahl erleichtert werden, auch einen Einbruch in ein Wohngebäude, eines Schadens die Inanspruchnahme der Hausverwaltung wegen grober Pflichtverletzung.

Grüsse Günter