Hallo, liebe Ute,
die Mietminderung ergibt sich nach § 536 ff. BGB. Diese Paragrafen kannst du dir unter www.dejure.org im Internet anschauen.
Habe dir einige Urteile aus der Entscheidungssammlung der Mietminderungs-Tabelle Börsinghaus, aus dem Verlag C.H.Beck ausgesucht. Dies ist das neuste derzeit auf dem Markt und wird auch von den Gerichten benutzt.
Zu bemerken von meiner Seite ist, dass die Mietminderung von der Bruttomiete berechnet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung der letzten Jahre so beschlossen.
Sollten sich noch Fragen ergeben, stehe ich dir gerne zu Auskünften zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
0 % Schwergängig schließende Hauseingangstür
LG Berlin, 31. Okt.2006, 63 S 186/06 Fundstelle, GE 2007, 367
Urteilstext:
Das schwergängige Schließen der Hauseingangstür stellt vorliegend keinen Mangel im Sinne von § 536 BGB dar. Sich hieraus ergebende konkrete Nach¬teile, wie etwa das Übernachten von Fremden im Hausflur oder ein übermäßi¬ges Auskühlen des Treppenhauses o. Ä. haben die Beklagten nicht dargetan. Al¬lein die abstrakte Gefahr begründet einen Minderungsanspruch nicht. Sie beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der von den Beklagten gemieteten Wohnung allenfalls unerheblich (…).
5 % Haustür nicht verschließbar
AG Köln, 28. Okt. 1976, 153 C 3204/76 Fundstelle: WUM 1978, 126
Urteilstext:
Durch die Nichtverschließbarkeit der Haustür wird die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. Nach § 17 MV (Hausordnung) ist zum Schutze der Mieterrechte und Vermieterrechte das Haus im allgemeinen in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens verschlossen zu halten. Die Nichtver¬schließbarkeit der Haustür erleichtert es Unbefugten, in das Haus einzudrin¬gen. Die Beklagten dürfen den Mietzins jedoch nur in dem Umfange herabset¬zen, um den der objektive Gebrauchswert gesunken ist (§§ 472, 473 BGB). Bei der Berechnung des Betrages ist lediglich der Mietzins, nicht aber der durch Hinzurechnung von Vorschüssen auf Heizkosten etc ermittelte Endbetrag zu-grundezulegen. Im vorliegenden Falle kann die Haustür zwar geschlossen, aber nicht abgeschlossen werden. Wird die Haustür geschlossen gehalten, so sind Unbefugte an einem Betreten des Hauses weitgehend gehindert. Das Verschlie¬ßen der Haustür bietet nur eine zusätzliche Sicherung gegen Einbruch. Die Er¬höhung des Einbruchsrisikos beeinträchtigt den objektiven Gebrauchswert der Mietsache nicht in dem von den Beklagten behaupteten Umfange. Erfahrungs¬gemäß werden Diebstähle aus Miethäusern verhältnismäßig selten durch Auf¬bruch der Haustür ausgeführt. In der Regel werden erst die Wohnungstüren aufgebrochen, nachdem sich der Täter in das Haus eingeschlichen hat. Das Ge¬richt hält wegen der Gebrauchsbeeinträchtigung, die hier zu beurteilen ist, ei-ne Minderung des Mietzinses um monatlich 5%, dh 11,05 DM für angemessen.
5% Haustür knallt beim Zufallen gegen das Schließblech
LG Berlin, 20. Nov. 1980, 61 S 200/80 Fundstelle: GE 1981, 673
5 % Undichte Türen und hierdurch entehende Zugluft
OLG Düsseldorf, 23. März 1989, 10 U 160/97 Fundstelle DWW 2000, 122
Urteilstext:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass fünf Außentüren undicht waren und hierdurch Zugluft in die ange¬mieteten Räumlichkeiten eindringen konnte.
(Anmerkung der Verfasserin: Minderung bezieht sich auf die Nettomiete ohne Kelleranteil)