Liebe/-r Experte/-in,
wir wohnen zur Miete in einem Drei-Parteien-Haus. Den Garten dürfen alle drei Parteien nutzen. Da das Grundstück am Hang liegt, der Garten aber relativ waagrecht ist, geht es an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn ca. 1m senkrecht nach unten, unten ist dann auch noch mal ein betonierter Vorsprung. Da unser Sohn (2 Jahre) natürlich auch mit uns im Garten ist, mache ich mir Sorgen, dass er da runterfallen könnte, da kein Zaun oder sonst eine Sicherung dort angebracht ist. Jetzt meine Frage: wer muss den Zaun bezahlten? Ich, weil ich den Zaun haben möchte und im speziellen mein Sohn gefährdet ist ODER der Vermieter, da er dafür zu sorgen hat, das das Grundstück keine Gefahr für die Mieter darstellt?
Vielen Dank für deine Mühe
mfG Kathrin Müller
So lange seitens des Vermieters keine baurechtlichen Vorschriften verletzt wurden, sehe ich für Sie keine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Vermieter. Ein weiteres Argument ist die Tatsache, dass das Objekt in dem jetzigen Zustand angemietet worden ist, also in Kenntnis der Gegebenheiten. Sofern Sie selbst auf eigene Kosten eine Sicherung anbringen möchten, müssen Sie zunächst das Einverständnis des Vermieters einholen.
Der Vermieter hat eine sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“. Danach muss das
Grundstück so gestaltet sein, dass die Mieter die vermieteten Bereiche gefahrlos
nutzen können. Dazu gehört zweifellos auch die von dir angesprochene
Absturzsicherung. Antwort: Der Vermieter muss dafür sorgen und auch die Kosten
tragen
Der Vermieter. Aber er kann auch ein entspr. Verbotsschild aufstellen oder Ihnen die Nutzung des Gartens oder des Gartenteils verbieten.
Hallo Kathrin,
ein Nutzungsrecht des Gartens besteht nur, wenn es mit dem Vermieter vereinbart ist. Maßgebend ist allein der Mietvertrag. Enthält er keine Regelungen besteht auch mietrechtlich kein Nutzungsrecht. Da alle 3 Mietparteien den Garten benutzen dürfen, vermute ich, dass er nicht Gegenstand des Mietvertrages ist.
Ausserdem handelt es sich bei der Errichtung eines Schutzzaunes um eine bauliche Veränderung an der Gartenanlage, die der Zustimmung des Vermieters/ Eigentümers bedarf. Der Vermieter ist zur Errichtung des Zaunes oder dessen Bezahlung nicht verpflichtet. Er könnte sogar das Nutzungsrecht zurückziehen - bitte die exakte Formulierung im Mietvertrag prüfen.
MfG, walser
Hallo Kathi,
da hast Du ja einen interessanten Sonderfall… Nach meiner Kenntnis fallen hier Nachbarschaftsrecht und Bauordnungsrecht zusammen. Der Vermieter ist nach meiner Auffassung nicht verpflichtet, in Deinem Fall einen Zaun zu errichten. Allerdings könntest Du mit Genehmigung des Vermieters einen entsprechenden Zaun auf Deine Kosten errichten (lassen). Zaunbau-Unternehmen, die auch das örtliche Baurecht kennen (sollten), wären der richtige Ansprechpartner.
Besten Gruß USKO
Verwaltungsfachwirt
Hallo,
nach meiner Überzeugung kann der Vermieter nicht verpflichtet werden, einen Zaun zu setzen, da Sie zwar den Garten nutzen dürfen, er aber nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, für den Sie Miete zahlen. Nur dann wäre eine Pflicht abzuleiten, um die vertragsgemäße Nutzung gefahrlos zu ermöglichen.
Wenn der Vermieter einen Zaun setzen würde, wäre es eine Modernisierung mit dem Recht einer Mieterhöhung wegen Gebrauchswerterhöhung.
Sie selbst dürften auch nur einen Zaun setzen, wenn der Vermieter die schriftliche Zustimmung erteilt hat.
Gruß suver
Hallo Kathrin,
auf jeden Fall der Vermieter.
Nicht nur euer Sohn könnte stürzen, sondern auch jeder andere Nutzer des Gartens.
Dies ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters nach § 535 BGB. Der Vermieter ist kraft Gesetzes (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) verpflichtet, die vermietete Sache während der ganzen Vertragsdauer in einem Zustand zu erhalten, der dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht und durch den
der Mieter und seine Angehörigen / Besucher nicht gefährdet werden.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
Gruß
Lendzy
Hallo Kathrin,
der Vermieter ist nicht grundsätzlich für den Zaun verantwortlich. Ihr habt die Wohnung so angemietet (davon gehe ich mal aus).Du kannst ihn aber trotzdem einfach mal bitten. Vielleicht macht er es ja von sich aus. Es gibt doch auch nette Vermieter .
Hallo Kathi,
Deine Frage berührt sowohl Landesrecht (Nachbarschaftsrecht, weicht in der Regel in jedem Bundesland von anderen Bundesländern ab). Deshalb kannst Du Dich bei der Gemeinde bei der wohnst, danach erkundigen. Hinsichtlich der Böschung hinsichtlich des abfallenden Geländes, wer bei einer abfallenden Höhe verpflichtet ist, für den Schutz an Leib und Leben zu sorgen. Dies hängt in der Regel von bestimmten höhen ab. Dies kannst Du bei den genannten Behörden erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Guten Tag Frau Müller,
den Zaun müssen wohl Sie bezahlen, aber erst nachdem Sie den Vermieter um Erlaubnis hinsichtlich der Errichtung des Zaunes geben und der Vermieter „Ja“ gesagt hat.
Selbst wenn das Fehlen des Zaunes ein Mangel an der Mietsache wäre, was allerdings nicht so ist, hätten Sie diesen „Mangel“ bereits bei Abschluss des Mietvertrages kennen müssen, da er offensichtlich ist. Bereits aus diesem Grund würden Mängelbeseitigungsansprüche wegen Kenntnis des Mieters ausscheiden.
Darüber ist der Vermieter über die bau- und wohnungsaufsichtsrechtlichen Dinge hinaus nicht verpflichtet, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere nicht zum Schutz von Kindern des Mieters. Dies ist ähnlich bei einem normalen Balkongeländer, das für die Kinder bis zu 4-5 Jahre auch gefährlich sein kann. Auch hier muss der Mieter aus eigener Tasche nachrüsten.
Die Genehmigung des Vermieters ist erforderlich, da es sich bei der Errichtung eines fest mit dem Boden verankerten Zaunes um eine bauliche Maßnahme außerhalb der Mietsache handelt, die nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig ist.
Gruß
apfjur
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