Hallo,
das ist natürlich eine ausgenommen unglückliche Situation; jedoch ist der Vermieter zur Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.
Legt der Vermieter die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gem. § 556a Abs. 1 S. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabes leider nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.
Das besagt ein BGH-Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 188/07; NJW 2008, 1876
Jedoch steht in 556a BGB auch, dass sie eine Vereinbarung mit dem Vermieter treffen können, die dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt, soweit dieser erfasst werden kann (was ja der Fall ist) oder von einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängt. Da dies in Ihrem Fall erhebliche Unterschiede darstellen würden, sprechen Sie doch mal mit Ihrem Vermieter und schauen Sie, ob er sich dazu hinreißen lässt, den Verbrauch auf andere Art und Weise um zuschlüsseln (pro Kopf etwa) oder sogar den Verbrauch der Mieter messen lässt. - Hierzu: fragen Sie doch einmal bei Ihrem örtlichen Mieterbund http://www.mieterbund.de/ an, ob nicht bei Ihnen sogar der Vermieter landesgesetzlich verpflichtet ist, Wasserzähler in die Mietswohnung einzubauen. (Dann jedoch hätten Sie in Folge dessen mit einer Mieterhöhung zu rechnen - die jedoch auch gedeckelt ist durch §559 BGB).
Hierzu und zu Ihrer Frage, ob Sie selbst einen Wasserzähler einbauen lassen können, ein Text vom DMB:
"Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden, ist allein die Entscheidung des Vermieters. Lediglich für Neubauwohnungen könnten Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter derartige eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in der Mietwohnung nicht an allen Wassersträngen Wasseruhren angebracht sind, müssen die Wasserkosten - wie die übrigen „kalten“ Betriebskosten auch - nach Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet werden.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der Vermieter seinerseits aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Mieter realisieren. Die Einbaumaßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss in aller Regel vom Mieter geduldet werden.
Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen und Sie werden bald gerechter anbgerechnet.
Eine Rückmeldung würde mich freuen.
Beste Grüße
Christian Wiesbrock