Mietrecht bei einzeln vermieteten Zimmern, in einem Haus und Nutzungsrechte bei Gemeinschaftsräumen

Ich wohne in einem Haus, wo mehrere einzelne Zimmer vermietet werden und man sich mit anderen Mietern, die Gemeinschaftsräume teilen muss, sowie die Küche ( auf dem Flur befindend in Form einer Küchenzeile, mit Spüle und E-Herd ), sowie ein kleines Badezimmer ( mit Dusche, Waschbecken und Toilette ). Wir dürfen zum Beispiel, keine Mietkürzungen egal welcher Art und Weise, geltend machen. Weil es so im Mietvertrag vereinbart wurde, egal ob das zu klein ist, noch etliche Mängel aufweist. Ich möchte gerne mal Wissen, was Wir als Mieter für Rechte haben und was der Vermieter nicht mit uns machen darf, Oder sogar machen darf.

Mit freundlichen Grüßen

Baerchen36


Das ist ja ein lustiger Vermieter.

„Zu klein“ ist natürlich kein Mangel, rechtfertigt auch keine Mietminderung. Man weiß schließlich, wie die Wohnung aussieht, bevor man unterschreibt. Man könnte höchstens prüfen (lassen), ob evtl. Mietwucher vorliegt.

Geht was kaputt, ist der Vermieter zu informieren, und er muss dafür sorgen, dass es repariert wird (abgesehen von Kleinreparaturen bis zu einer im Mietvertrag festgelegten Obergrenze - so denn eine Kleinreparaturklausel überhaupt vereinbart wurde).
Tut er das nicht, ist - unter Einhaltung gewisser Regeln - selbstverständlich Mietminderung bzw. Selbstvornahme auf Kosten des Vermieters möglich. Anderslautende Klauseln im Vertrag sind unwirksam.

Sehr viele! Viele Mieter wissen das nur nicht und lassen sich brav alles gefallen, was Herr/Frau Vermieter einfällt.
Geht mit euren Verträgen zum Mieterverein, laßt euch beraten - und haltet zusammen.

Gruß,

Kannitverstan

Hallo,

Vertragsklauseln, die gegen geltendes Recht verstoßen sind in der Regel unwirksam, selbst wenn beide Parteien den Vertrag unterschrieben haben. Das dürfte auch für diese Klausel gelten.

Ich kann mich der Empfehlung von @Kannitverstan nur anschließen: ab zum Mieterverein und Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen und sonstige Unterlagen prüfen lassen.

Grüße

Cool, Danke für die schnelle Antwort

Danke für die schnelle Antwort, mir ist leider nur zum Teil geholfen… aber trotzdem danke.

Hallo!

Mietkürzungen kann man vertraglich nicht ausschließen.
Wenn also Mängel vorhanden sind kann man grundsätzlich immer die Miete mindern. Bis zur Behebung des Mangels.

Aber Du zeigst Fotos, die keine (offensichtlichen)Mängel zeigen. Den engen Zustand vom Flur, Bad, Treppenhaus (!) und der Ausstattung der „Küchenzeile“ kanntest Du doch bei Anmietung, das kann kein Mangel sein.

Also was bemängelst Du denn nun ?

Was man prüfen sollte ist die Frage, ob diese Dachgeschossräume baurechtlich überhaupt als Wohnräume zulässig sind.

MfG
duck313

Das ging mir auch gerade durch den Kopf, und bei den ganzen Schrägen stellt sich die Frage, ob die Fläche auch richtig berechnet wurde.

Ihr dürft die Räume benutzen. Die Räume müssen einen vertragsgemäßen, nutzbaren Zustand haben.
Ihr habt das Recht auf eine korrekte Berechnung der Nebenkosten.
Wenn die Miete „pro m² Wohnfläche“ angegeben ist, habt ihr das Recht, auch nur für die echte Wohnfläche Miete zu bezahlen, nicht für gesamte Grundfläche.
Wenn die Miete nicht pro m² Wohnfläche berechnet wird, dann ist zumindest eine Abweichung ab 10% von der angegebene Wohnfläche ein Mangel.

Und selbstverständlich habt ihr das Recht, bei Mängeln die Miete zu kürzen!
Es ist rotzfrech und dämlich, so eine offensichtlich unwirksame Klausel in einen Vertrag zu schreiben!

Das, was da wohl eine Küche sein soll, handelt sich um eine Ansammlung von Sperrmüll in einer Abstellkammer unter dem Dach.

Was bezahlt man für sowas?