Mietrecht - interessant
Hi Dagmar,
fließend warmes Wasser in der Küche:
Ich bin etwas anderer Ansicht. Ich kenne einige Wohnungen, die
nicht mit warmem Wasser in der Küche oder auch überhaupt ohne
Warmwasser vermietet werden (auch ohne Heizung). Sämtliche
Warmwassergeräte sind dann Mietereigentum und mir ist nicht
bekannt, dass das nicht geht.
Das mit den Wohnungen, die ohne Warmwasser vermietet werden, mag schon stimmen, allerdings sind es vermutlich Asbach-Uralt-Altbauten.
Selbstverständlich habe ich auch wegen Warmwasser nachgeforscht! Ergebnisse:
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Mieter haben Anspruch auf warmes Wasser rund um die Uhr. Der Vermieter muß auch nachts Wasser mit mindestens 40 bis 50 Grad zur Verfügung stellen, urteilte das Amtsgericht Köln. Klauseln im Vertrag, wonach die Versorgungsanlage für Warmwasser nur zwischen sieben und 22 Uhr in Betrieb gehalten werden, sind unwirksam. Solange der Eigentümer diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, darf der Bewohner die Miete mindern. Das Amtsgericht Köln hält einen Abschlag von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten für gerechtfertigt. Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, daß Warmwasser mindestens eine Temperatur von 45 Grad Celsius haben müsse. Im vorliegenden Fall habe das Wasser maximal 36,5 Grad Celsius erreicht. Der Mieterbund zitierte dazu das Gericht: „Wasser, dessen Temperatur niedriger ist als die durchschnittliche Körpertemperatur, ist nicht geeignet, beim Baden oder Duschen ein angenehmes Gefühl zu gewährleisten.“
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Ein erheblicher, den Mieter zur Mietminderung berechtigender Mangel liegt nach Meinung des LG Hamburg noch nicht vor, wenn die Warmwassertemperatur nur 40° bzw. 43° C beträgt. Das ist aber auch die Mindesttemperatur. Sinkt die Warmwassertemperatur unter 40 Grad, liegt ein Mangel vor. Eine Mietminderung von 7,5 % ist gerechtfertigt. Nach Ansicht des AG Schöneberg ist es üblich, daß dem Mieter fließendes Warmwasser in der Küche und im Bad spätestens nach 10 Sekunden - höchstens 5 Liter Wasserverbrauch - mit einer Temperatur von 45 Grad Celsius zur Verfügung steht. Wer 5 Minuten warten muß, bis das Wasser 40 Grad warm ist, kann die Miete um 10 % mindern. Wird das Wasser nur 36,5 Grad warm, könnte damit allenfalls geputzt werden, diese Temperaturen seien aber zum Duschen und Baden ungeeignet.
neues Bad:
Es sollte schon im Mietvertrag konkret drin stehen, wie das
Bad ausgestattet ist.
Wenn der WC-Topf nicht neu ist, wäre der
Hinweis schon nötig. Denn es geht hier möglicherweise
irgendwann mal darum, ob die Einrichtungsgegenstände normal
abgenutzt sind oder nicht (bei einem möglichen Auszug).
Wahrscheinlich ist das auch der Grund für die Bemerkung „Neues
Bad“.
Sollte meines Erachtens zwar schon drinstehen (bzw. wäre zumindestens für beide Seiten sinnvoll), tut es aber in den wenigsten Fällen. Nach dem Ärger mit meinem letzten Vermieter bin ich ohnehin dazu übergegangen, den Zustand einer Wohnung (ob nun meiner, der meines Freundes oder meiner Schwester) beim Einzug/Auszug unter Zeugen zu protokollieren und die Kamera auch mal ins Klo zu halten.
Die Duschabtrennung wird vermutlich tatsächlich
Mietereigentum gewesen sein.
Deswegen auch meine Vermutung, daß sie mit dem noch vorhandenen Schlüssel rausgeholt wurde.
Zur näheren Erklärung, was ich damit meine: Ich habe ein
Badezimmer gesehen (ein Jahr alt), dass nicht nur überall
Kalkkrusten und Siff aufwies, sondern der WC-Topf musste
erneuert werden, weil fast nie gereinigt und wenn dann mit
vermutlich Salzsäure!
Na lecker! Ich gehe doch recht in der Annahme, daß Du diese Wohnung nicht genommen hast?!
Wir lesen uns…
Viele Grüße
Tessa