Mietrecht/dringend

Hallo,
wenn in einem Mietvertrag „Komplett neues Bad“ steht, was versteht sich darunter? Beinhaltet diese Angabe auch ein neues WC, mitsamt Sitz, und vor allem eine Duschkabine um die Dusche? Das ist kein Witz, bei Vertragsunterzeichnung ist das neue Bad aufgenommen worden, bei näherem hinsehen musste ich feststellen, das das WC nicht neu sein kann. Bei der Wohnungsbesichtigung hab ich natürlich nicht ins Clo geguckt. Ausserdem war die nagelneue Duschkabine (die bei Besichtigung da war) spurlos verschwunden. zum Zeitpunkt der Besichtigung war der Vormieter schon ausgezogen, der kann sie wohl nicht mitgenommen haben, weil da vorher eine Wanne drin war.

Zudem habe ich in Erinnerung, das in der Küche fließend warmes Wasser sein muss, stimmt das?

Zählen bei der Wohnfläche Diele und Bad mit?

Vielen Dank schon mal für alle Antworten,
Ulli

Hi Ulli,

wenn in einem Mietvertrag „Komplett neues Bad“ steht, was
versteht sich darunter? Beinhaltet diese Angabe auch ein neues
WC, mitsamt Sitz, und vor allem eine Duschkabine um die
Dusche?

Wenn im Mietvertrag „neues“ also NICHT „neuwertiges“ Bad steht, müßte ein solches vorhanden sein. Enthalten sind üblicherweise sämtliche Sanitäreinrichtungen (Wanne und/oder Dusche, WC-Becken, Handwaschbecken), seltener bzw. fast nie: Spiegel, Waschcenter, Schränke, etc.

Die andere Frage ist natürlich, wie alt das Bad sein darf, um noch als „neu“ definiert zu werden.

Das ist kein Witz, bei Vertragsunterzeichnung ist das
neue Bad aufgenommen worden, bei näherem hinsehen musste ich
feststellen, das das WC nicht neu sein kann. Bei der
Wohnungsbesichtigung hab ich natürlich nicht ins Clo geguckt.

Auf Mietvertrag berufen und reklamieren!

Ausserdem war die nagelneue Duschkabine (die bei Besichtigung
da war) spurlos verschwunden. zum Zeitpunkt der Besichtigung
war der Vormieter schon ausgezogen, der kann sie wohl nicht
mitgenommen haben, weil da vorher eine Wanne drin war.

Ausgezogen können sie ja sein, es ist aber durchaus möglich, daß die Herrschaften noch den Schlüssel hatten und ihre Duschkabine rausgeholt haben.

Zudem habe ich in Erinnerung, das in der Küche fließend warmes
Wasser sein muss, stimmt das?

Ich weiß zwar nicht wo Du wohnst, aber das ist seit zig Jahren Standard und im Falle des Nichtvorhandenseins Grund zu einer kräftigen Mietminderung.

Zählen bei der Wohnfläche Diele und Bad mit?

Ja. Nur Balkon zählt - soweit ich mich erinnern kann - zu 25 % mit.

Das ganze sieht mir ohnehin nach einem Fall für den Mieterschutzbund oder eine ähnliche Einrichtung aus.

Viele Grüße

Tessa

Hi Tessa,

neues Bad:
Es sollte schon im Mietvertrag konkret drin stehen, wie das Bad ausgestattet ist. Wenn der WC-Topf nicht neu ist, wäre der Hinweis schon nötig. Denn es geht hier möglicherweise irgendwann mal darum, ob die Einrichtungsgegenstände normal abgenutzt sind oder nicht (bei einem möglichen Auszug). Wahrscheinlich ist das auch der Grund für die Bemerkung „Neues Bad“. Die Duschabtrennung wird vermutlich tatsächlich Mietereigentum gewesen sein.

Zur näheren Erklärung, was ich damit meine: Ich habe ein Badezimmer gesehen (ein Jahr alt), dass nicht nur überall Kalkkrusten und Siff aufwies, sondern der WC-Topf musste erneuert werden, weil fast nie gereinigt und wenn dann mit vermutlich Salzsäure! Das ist natürlich nicht der Normalfall und eine ganz krasse Geschichte.

fließend warmes Wasser in der Küche:
Ich bin etwas anderer Ansicht. Ich kenne einige Wohnungen, die nicht mit warmem Wasser in der Küche oder auch überhaupt ohne Warmwasser vermietet werden (auch ohne Heizung). Sämtliche Warmwassergeräte sind dann Mietereigentum und mir ist nicht bekannt, dass das nicht geht.

Gruß

Dagmar

Mietrecht - interessant
Hi Dagmar,

fließend warmes Wasser in der Küche:
Ich bin etwas anderer Ansicht. Ich kenne einige Wohnungen, die
nicht mit warmem Wasser in der Küche oder auch überhaupt ohne
Warmwasser vermietet werden (auch ohne Heizung). Sämtliche
Warmwassergeräte sind dann Mietereigentum und mir ist nicht
bekannt, dass das nicht geht.

Das mit den Wohnungen, die ohne Warmwasser vermietet werden, mag schon stimmen, allerdings sind es vermutlich Asbach-Uralt-Altbauten.

Selbstverständlich habe ich auch wegen Warmwasser nachgeforscht! Ergebnisse:

Mieter haben Anspruch auf warmes Wasser rund um die Uhr. Der Vermieter muß auch nachts Wasser mit mindestens 40 bis 50 Grad zur Verfügung stellen, urteilte das Amtsgericht Köln. Klauseln im Vertrag, wonach die Versorgungsanlage für Warmwasser nur zwischen sieben und 22 Uhr in Betrieb gehalten werden, sind unwirksam. Solange der Eigentümer diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, darf der Bewohner die Miete mindern. Das Amtsgericht Köln hält einen Abschlag von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten für gerechtfertigt. Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, daß Warmwasser mindestens eine Temperatur von 45 Grad Celsius haben müsse. Im vorliegenden Fall habe das Wasser maximal 36,5 Grad Celsius erreicht. Der Mieterbund zitierte dazu das Gericht: „Wasser, dessen Temperatur niedriger ist als die durchschnittliche Körpertemperatur, ist nicht geeignet, beim Baden oder Duschen ein angenehmes Gefühl zu gewährleisten.“

Ein erheblicher, den Mieter zur Mietminderung berechtigender Mangel liegt nach Meinung des LG Hamburg noch nicht vor, wenn die Warmwassertemperatur nur 40° bzw. 43° C beträgt. Das ist aber auch die Mindesttemperatur. Sinkt die Warmwassertemperatur unter 40 Grad, liegt ein Mangel vor. Eine Mietminderung von 7,5 % ist gerechtfertigt. Nach Ansicht des AG Schöneberg ist es üblich, daß dem Mieter fließendes Warmwasser in der Küche und im Bad spätestens nach 10 Sekunden - höchstens 5 Liter Wasserverbrauch - mit einer Temperatur von 45 Grad Celsius zur Verfügung steht. Wer 5 Minuten warten muß, bis das Wasser 40 Grad warm ist, kann die Miete um 10 % mindern. Wird das Wasser nur 36,5 Grad warm, könnte damit allenfalls geputzt werden, diese Temperaturen seien aber zum Duschen und Baden ungeeignet.

neues Bad:
Es sollte schon im Mietvertrag konkret drin stehen, wie das
Bad ausgestattet ist.
Wenn der WC-Topf nicht neu ist, wäre der
Hinweis schon nötig. Denn es geht hier möglicherweise
irgendwann mal darum, ob die Einrichtungsgegenstände normal
abgenutzt sind oder nicht (bei einem möglichen Auszug).
Wahrscheinlich ist das auch der Grund für die Bemerkung „Neues
Bad“.

Sollte meines Erachtens zwar schon drinstehen (bzw. wäre zumindestens für beide Seiten sinnvoll), tut es aber in den wenigsten Fällen. Nach dem Ärger mit meinem letzten Vermieter bin ich ohnehin dazu übergegangen, den Zustand einer Wohnung (ob nun meiner, der meines Freundes oder meiner Schwester) beim Einzug/Auszug unter Zeugen zu protokollieren und die Kamera auch mal ins Klo zu halten.

Die Duschabtrennung wird vermutlich tatsächlich
Mietereigentum gewesen sein.

Deswegen auch meine Vermutung, daß sie mit dem noch vorhandenen Schlüssel rausgeholt wurde.

Zur näheren Erklärung, was ich damit meine: Ich habe ein
Badezimmer gesehen (ein Jahr alt), dass nicht nur überall
Kalkkrusten und Siff aufwies, sondern der WC-Topf musste
erneuert werden, weil fast nie gereinigt und wenn dann mit
vermutlich Salzsäure!

Na lecker! Ich gehe doch recht in der Annahme, daß Du diese Wohnung nicht genommen hast?!

Wir lesen uns…

Viele Grüße
Tessa

1 Like

hallo,
erstmal Danke für die schnellen Antworten.
In meinem mietvertrag steht wörtlich: Die Wohnung ist mit einem komplett neuen Bad ausgestattet.
Die Maklerin hat mir erzählt es wäre alles neu und die Badewanne wäre entfernt worden und stattdessen eine Dusche eingebaut. Vom Platz her kommt das hin. Bei der Besichtigung war eine funkelnagelneue Duschkabine drin. Der Vormieter hatte angeblich noch gar keine Dusche.

Deshalb denke ich ja, das muß drin sein, incl. neues Clo? Oder?
Ulli

Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Irgendwie dämmert es mir, das ich über den Tisch gezogen werde. Aber das komische ist, die Maklerfirma ist hier ziemlich bekannt, hätte nicht gedacht, das die sich sowas erlauben. Alle Aussagen sind ja von ihr, den Vermieter selber lerne ich erst nächste Woche kennen.
Viele Grüße,
Ulli

Hi Tessa,

die gefundenen Urteile haben mit der Sache nichts zu tun. Denn hier handelt es sich eindeutig um Wohnungen, in denen der Vermieter für die Warmwasserversorgung zuständig ist, weil WW-Geräte vorhanden sind.

Ich persönlich finde ein detailliertes Übergabeprotokoll sehr wichtig. Hier sollte die Ausstattung der Wohnung sowie der Zustand der Wohnung und der möglichen Einrichtungs- bzw. Ausstattungsgegenstände beschrieben sein. Mängel müssen festgehalten werden, Mietereigentum geht klar und deutlich daraus hervor etc. So kann dann auch beispielsweise konkret eingetragen werden wann die Wanne oder der Waschtisch eingebaut wurden oder dass der WC-Topf nicht neu ist. Weiterhin wäre in diesem Zusammenhang nicht unwichtig, ob der WC-Sitz Mietereigentum ist oder nicht. (Viele Mieter haben mittlerweile eigene Vorstellungen davon, wie sie ihr Bad gestalten wollen. Deshalb nicht unbedingt unsinnig den WC-Sitz vom Mieter kaufen zu lassen).

Einen Zeugen sollte man zur Wohnungsabnahme- bzw. übergabe immer mitnehmen. Vier Augen sehen mehr als zwei - das kommt noch dazu. Wenn was auffällt, sollte man das eigentlich schon bei der Übergabe regeln. Der Vertrag kann ja auch korrigiert werden. Ich selbst habe auch schon einige Verträge korrigieren müssen, weil irgendwas falsches drin stand. Das muss auch nicht immer böse Absicht sein. Kann natürlich auch sein, muss aber nicht!

Tja, Tessa. Die Wohnung habe ich nicht angemietet, weil ich bestens versorgt bin. Es handelte sich um eine Wohnungsbesichtigung, bei der ich zugegen war.

Gruß

Dagmar

Hi Ulli,

wenn der WC-Topf nicht defekt ist oder völlig alt und unansehnlich, wird der Vermieter den Topf nicht auswechseln müssen. Dann muss der Vertrag aber korrigiert werden.

Gruß

Dagmar

Hi Tessa,

die Frage ob neues oder neuwertiges Bad ist so wichtig gar nicht. Im Zweifel müsste der Vermieter nämlich nachweisen, wann die Gegenstände eingebracht wurden. Eigentlich ist das ein Problem das keins ist. Klar ist nur, dass der Vertrag wegen des WC-Topfs geändert werden muss.

Tschüssi

Dagmar

Hi Tessa,
hi Ulli,

ob nun der Vermieter die Duschabtrennung rausgeholt hat oder der Vormieter vielleicht noch einen Wohnungsschlüssel hat ist die Energie nicht wert darüber nachzudenken. Auch wenn der Vormieter mit den Schlüsseln eigentlich nichts mehr anfangen kann (außer um einzubrechen, was die wenigsten aber tun), passiert es immer wieder, dass nicht alle Schlüssel zurückgegeben werden. Vor allem die Schlüssel nicht, die der Vormieter auf eigene Kosten hat nachfertigen lassen.

Es empfiehlt sich immer (!!!) nach Bezug einer neuen Wohnung die Wohnungstürzylinder auszuwechseln. Erst dann kann man sicher sein, dass niemand einen weiteren Schlüssel zur Wohnung hat, ohne dass man davon weiß.

Gruß

Dagmar