Mietrecht Nutzung Kellerraum/Waschküche

Hallo liebe Experten!

Folgender Fall:

A wohnt seit 13 Jahren in einem Mietshaus. A hat damals einen Schlüssel für die Waschküchen-Nutzung im Keller erhalten. (Übergabeprotokoll des Schlüssels vorhanden)

Nach dem die Waschmaschine dort defekt war, bot Mietobjekteigentümer B der Mieterin A an, eine eigene Waschmaschine dort hinzustellen (auf Kosten von A) mit eigenem Strom- und Wasserzähler (auf Kosten von A).
A stimmte zu. Der Raum wurde seit dem als Wasch- und teilweise Lagerungsmöglichkeit genutzt.

Nun hat B das Mietobjekt verkauft an Eigentümer C im Jahre 2006.
Eigentümer C schreibt diese Woche (Jahr 2013), dass er über die Nutzung des Kelleraumes (Waschküche von A) keine Kenntnis hatte und sofortige Räumung verlangt oder schriftliche Vereinbarungen sehen möchte.
A hat keine schriftlichen Vereinbarungen mehr.

Wie sieht nun die Rechtslage aus? Muss A räumen? Ist ein eigener Wasserzähler, eigene Waschmaschine etc. nicht Anzeichen genug, dass A das Recht der Nutzung hat? Kann man hier von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen? Immerhin kommt diese Erkenntnis für C einige Jahre verspätet.
Die Nutzung einer allgemeinen Waschküche steht im Mietvertrag.
Müsste Besitzer C dann eine Waschmaschine für das Haus zur Verfügung stellen?

Ich danke :smile:

Moin,
stillschweigende Vereinbarungen gibt es so nicht.
Das nennt sich eher Gebrauchsrecht oder Gewohnheitsrecht.
Sich darauf zu berufen ist meist problematisch, weil dies bei unterschiedlicher Sichtweise individuell via Anwalt oder gerichtlich geklärt wird (Kosten/Nutzen?).

Verträge bedürfen nicht der schriftlichen Form für ihre Rechtswirksamkeit. Hier wäre also meines Erachtens eher anzusetzen. Sie haben einen mündlichen Vertrag, dieser wird plausibel durch die Art der Nutzung, durch den Einbau der Zähler zB. Außerdem kann ggf. der Vorvermieter diesen bestätigen.
Damit wäre das Problem, das der jetzige Vermieter wohl hat, eins, das er mit dem Vorvermiete besprechen müsste (Fehlende Kenntnis bei Verkauf…).
Sollte es zu der Regelung kommen, dass die indivduelle Nutzung nicht erlaubt ist, dass man sich also auf den schriftlichen Mietvertrag zurückbezieht, muss dieser natürlich erfüllt werden, sprich eine Waschmaschine und eine Nutzung der Waschküche für alle Mieter.

Inwieweit der Vermieter sich früher hätte um die Bedingungen vor Ort kümmern müssen, um sich dann gegen diese individuelle Nutzung zu entscheiden, ist für mich schwierig zu entscheiden.
Grundsätzlich hilft es, sich vor Ort durch einen Mieterverein beraten zu lassen. Die setzen auch das Antwortschreiben auf.

Mein persönlicher Rat: Erst einmal das Gespräch mit dem Vermieter suchen: Welche Intention hat er überhaupt, diese Nutzung nach 7 Jahren zu verbieten? Ist ihm klar, dass er entsprechend in eine Waschmaschine selbst investieren muss?
Vielleicht können sich Mieter und Vermieter auf eine weitere Nutzung einigen.

Ich könnte mir vorstellen, dass der Vermieter weniger die individuelle Nutzung durch eine Waschmaschine kritisiert als vielmehr die „Lagerungsmöglichkeit“.
Wenn das der Fall ist, sollte die Mieterin vielleicht die „artgerechte“ Nutzung versprechen und die Lagerung von anderen Dingen abstellen.
Damit könnten dann wohl beide Seiten einer weiteren Nutzung zum Waschen nach bisherigen Bedingungen zustimmen.
Eventuell sollten sie das diesmal schriftich fixieren :wink:
lg

Ich würde mit dem neuen Eigentümer über eine neue Gemeinschaftswaschmaschine verhandeln. Denn aus meiner Sicht müsste der Mietvertrag das meiste Gewicht haben.

Ob ein Gericht auch so entscheiden würde, ist natürlich offen. Nicht immer kommt bei Gerichtsurteil das heraus, was man selber für gesunden Menschenverstand hält.

Was ist denn mit den anderen Mietern? Sind die nicht an einer Gemeinschaftswaschmaschine interessiert?

Moin!

Da die Nutzung EINER Waschküche im MV steht, sehe ich da gar kein Problem! Indiz dafür, daß das DER Raum ist, sind vorhandene Strom- udn Wasserzähler. Da aber im MV wohl nicht drin steht, daß in der Waschküche seitens des VM eine WaMa bereit gestellt wird, ist davon auszugehen, daß (jeder) Mieter seine eigene WaMa dort aufstellt und nutzt.
Desweiteren besteht ein Gewohnheitsrecht, was der neue VM in den letzten 6 Jahren durch Stillschweigen fundiert hat.
Wird das seitens des (neuen) VM nun negativ verändert, wird sich damit auch der Mietzins ändern, denn die Waschküche ist Bestandsteil des MV, weil ja extra erwähnt. Allerdings muß der VM bei der Teilkündigung des bestehenden MV handfeste (!) Argumente haben.
Ich empfehle bei anfänglichen Schwierigkeiten mit einem VM, einen Mieterverein aufzusuchen und durch die einen Brief an den VM schreiben zu lassen. Dann weiß der VM nämlich für die Zukunft, daß er bei seinem Mieter sehr Obacht geben muß.
Gruß
MK

Hallo liebe Experten!

Folgender Fall:

A wohnt seit 13 Jahren in einem Mietshaus. A hat damals einen Schlüssel für die Waschküchen-Nutzung im Keller erhalten. (Übergabeprotokoll des Schlüssels vorhanden)

Nach dem die Waschmaschine dort defekt war, bot
Mietobjekteigentümer B der Mieterin A an, eine eigene
Waschmaschine dort hinzustellen (auf Kosten von A) mit eigenem Strom- und Wasserzähler (auf Kosten von A).
A stimmte zu. Der Raum wurde seit dem als Wasch- und teilweise Lagerungsmöglichkeit genutzt.
Nun hat B das Mietobjekt verkauft an Eigentümer C im Jahre 2006.
Eigentümer C schreibt diese Woche (Jahr 2013), dass er über die Nutzung des Kelleraumes (Waschküche von A) keine Kenntnis hatte und sofortige Räumung verlangt oder schriftliche Vereinbarungen sehen möchte.
A hat keine schriftlichen Vereinbarungen mehr.

Wie sieht nun die Rechtslage aus? Muss A räumen? Ist ein eigener Wasserzähler, eigene Waschmaschine etc. nicht Anzeichen genug, dass A das Recht der Nutzung hat? Kann man hier von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen? Immerhin kommt diese Erkenntnis für C einige Jahre verspätet.
Die Nutzung einer allgemeinen Waschküche steht im Mietvertrag. Müsste Besitzer C dann eine Waschmaschine für das Haus zur Verfügung stellen?
Ich danke :smile:

Hallo aus Bernburg,

grundsätzlich gelten mündliche wie schriftliche Verträge, mit der Besonderheit das mündliches schwer nachzuweisen ist.

Käufer von Wohnraummietobjekten sind 10 Jahre an die bestehenden Verträge gebunden und müssen diese ohne Änderungen übernehmen.
Alles andere ist „Wunschdenken“ (Annahme, dass sich etwas in einer bestimmten Weise verhält, was aber nicht der Realität entspricht, sondern nur dem Wunsch, dass es so sein möge).
Oft werden von Käufern den „alten“ Mietern neue Mietverträge mit der Begründung der Eigentumsänderung vorgelegt.
Hier sollte genau hingeschaut werden, da 90% immer nachteilig gegenüber den Mietern ausfallen und absolut keine Notwendigkeit von Mietvertragsänderungen besteht. 10 Jahre nach Erwerb könnte Eigennutzung oder Verwertung als Eigentumswohnung in Anspruch genommen werden, wenn das ausreichend begründet und kein anderer gleichwertiger Wohnraum im Objekt vorhanden ist.
Im o.g. Schreiben ist Widerspruch. Erst wird Übergabeprotokoll des Schlüssels vorhanden und dann hat A keine schriftliche Vereinbarung. Die Rechnungen für die Waschmaschine und den Wasserzähler, gelten auch.
Liegt nichts vor und kann nichts bewiesen werden, wird es auf Räumung hinauslaufen. Waschküchen gibt es heute eigentlich gar nicht mehr.

Schöne Pfingsten 2013 wünscht der BernburgerKerl

Hallo,

sollte in der besagten Waschküche ein Wasserzähler sein, so wird dieser in der Nebenkostenabrechnung ja erwähnt sein und nur für A) abgerechnet worden sein. Allerdings ist dieses kein Beweis für eine alleinige Nutzung des Kellerraums. Des weiteren bedeutet eine Waschküche nicht das auch eine Waschmaschine gestellt werden muss. Allerdings muss vom Vermieter hier ein Raum außerhalb der Wohnung dem Mieter zu Verfügung gestellt werden wo dieser eine Waschmaschine aufstellen kann und ggf. auch seine Wäsche trocknen kann. Ich denke doch auch das der/die Mieter Zeugen für die Benutzung des Kellerraums haben, hier würde ich einfach mal ein schreiben aufsetzen in dem die Zeugen benannt werden und dem Vermieter zukommen lassen.
Viel Glück