Mietrecht - Rückbau Terrasse bei Auszug?

Hallo, unsere Mieter haben mit unserer Zustimmung als Vermieter auf eigene Kosten eine Terrasse vor dem Haus angelegt. Leider müssen sie aus persönlichen Gründen nunmehr zeitnah ausziehen. Aktuell möchten wir uns über eine Ablösen einigen.

Unsere Frage als Eigentümer dazu: Ist es grundsätzlich so, dass die Terrasse wenn Sie mit Steinen in den Boden fest betoniert wurde in das Eigentum des Grundstückeigentümers übergeht? Passen hier die § 93 und 94 BGB?

Oder kann der Mieter sie zurückbauen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen?
vielen Dank für Eure Einschätzung!

Hallo,

scheinbar nicht:

Gruß,
Steve

Moin,
gibt es auch die Möglichkeit, ohne gleich mit Paragraphen zu winken, sich auf eine angemessene Ausgleichszahlung zu einigen, da ihr so den Vorteil habt, die Wohnung wertgesteigert wieder zu vermieten und die Mieter den Vorteil, nicht sinnlos rückbauen zu müssen. Das habe ich völlig unbürokratisch bei drei (ja, wirklich, soviele Terrassen habe ich in ehem. Wohnungen hinterlassen) meiner verflossenen Wohnungen gemacht und jedesmal kam eine für beide Seiten passende Lösung zustande. Ist viel besser für’s Miteinander auch wenn man auseinander geht, wenn man die § nicht so belastet :wink:
Grüße

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Hi,

was ist dein Ziel: Rückbau oder Übernahme durch euch ohne zusätzliche Kosten?
Was habt ihr bei der Genehmigung vereinbart? Das hätte eigentlich Gegenstand der (schriftlichen) Genehmigung sein sollen, um eben solche Fragen zu vermeiden.

Ich habe das hier gefunden:


Insbesondere die Abschnitte „Kein Abstellen auf Zumutbarkeit“ und „Herstellung des ursprünglichen Zustands nach Mietende“ bzw. evtl. auch „Verzicht auf Rückbau gegen Entgelt“, aber vom letzten ist nur der Anfang zu sehen, der Rest ist kostenpflichtig. Wie gesagt, es kommt auch auf deine Zielsetzung an.

Gruß
Christa

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Hallo, das ist auch unser Ziel. Wir möchten nur vorab die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu verstehen , bzw. Was wäre, wenn wir uns nicht einigen können. Viele Grüße und Danke für die Mühe uns zu antworten :slight_smile:

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Entweder ist das was der RA da schreibt inzwischen veraltet oder er kannte den Begriff Bestandteil oder wesentlicher bestandteil einer Sache nicht der da so definiert wird
" Der Bestandteil einer Sache ist im Sachenrecht jener Teil einer Sache, der zu der Hauptsache gehört und nicht als eine eigenständige Sache angesehen werden kann.

Als „wesentlicher Bestandteil einer Sache“ wird gemäß § 93 BGB ein Bestandteil angesehen, der von der Sache nicht getrennt werden kann, ohne dass die Sache zerstört beziehungsweise in ihrem Wesen verändert wird. Beispielsweise kann ein Hausdach nicht einer anderen Person gehören als das Gebäude selbst.

Als Rechtsfolge dessen ergibt sich, dass ein wesentlicher Bestandteil einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann.

Gemäß § 94 BGB zählen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes nicht nur jene Sachen, welche mit dem Grund und Boden fest verbunden sind: auch Erzeugnisse des Grundstücks werden als wesentliche Sache desselben angesehen, wenn sie mit dem Boden verbunden sind. So wird das Saatgut in dem Moment zu einer wesentlichen Sache, in dem es in die Erde kommt; die Pflanze ebenso, wenn sie eingepflanzt wird. Demzufolge grenzen sie sich vom „Zubehör“ ab, als welches gemäß § 97 all jene beweglichen Sachen angesehen werden, die dem Zwecke der Hauptsache dienen, ohne ein Bestandteil dieser zu sein.

Nicht als Bestandteil einer Sache gelten hingegen Sachen, welche mit einem Grundstück nur vorübergehend beziehungsweise von einem Dritten in Ausübung eines dinglichen Rechts verbunden sind, wie beispielsweise ein Gebäude, welches auf einem Grundstück in Ausübung eines Erbbaurechts errichtet wird. Das Gebäude wird nicht Bestandteil des Grundstücks und ist somit nicht Eigentum des Grundstückseigentümers. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 95 BGB.
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/wesentlicher-bestandteil
Jetzt kann man natürlich trefflich darüber streiten ob nach :

„§95 BGB 1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.“

Die Terrasse nur als vorübergehend mit dem Haus angebracht, von einem Richter bewertet wird, sollte es vor Gericht gehen.

ramses90