Mietrecht Terrassennutzung

Hallo,

ich wohne seit 17 Jahren in einer Parterrewohnung mit anschliessender Terrasse (zum Hinterhof) zum Wohnzimmer als auch zur Küche. Seit kurzer Zeit gibt es einen neuen Eigentümer der Wohnungen. Nach einer Wohnungsbesichtigung hat er mich nun schriftlich aufgefordert , innerhalb von 10 Tagen meine Terrasse zu räumen, so dass nur noch ein Tisch, eine Bank, einige Blumenkübel (2-3 sagte er) und ein Sonnenschirm übrig bleiben. Ich habe eine 20 qm grosse Terrasse und ca. 20 Blumenkübel bzw. -kästen. Als Sichtschutz bzw. auch als Rankhilfe habe ich ein durchsichtiges Katzennetz um die Terrasse gespannt, ohne das Mauerwerk zu beschädigen (ich habe frei aufstellbare Teleskopstangen benutzt, die nicht am Mauerwerk befestigt sind). Auch diese Netze soll ich entfernen.
Da die Rankpflanzen bereits über das ganze Netz ranken, müsste ich diese alle wegschmeißen.

Kann er das verlangen?

Danke für Hilfe

V.Jost

P.S. Rund um den Hinterhof befinden sich Reihenhäuser mit 6 Stockwerken, die alle direkten Blick auf meine Terrasse haben. Meine Terrasse ist die einzige auf dem Hof.

Guten Tag,
genau wissen tue ich es nicht, mir erscheint jedoch dies nicht richtig - es sei denn Sie haben sich im Laufe der Zeit wirklich sehr ausgiebig eingerichtet, dass Ihre Kübel u.s.w. mehr Platz einnehmen als Ihnen zusteht.
Ich würde nach einer schriftlichen Erklärung bitten, um genau zu wissen, wieso der neue Vermieter das von Ihnen verlangt - danach könnte man besser urteilen, was da los ist.
Grüße, Petrus

Hallo,
er kann es verlangen, allerdings muss er es begründen. Z.B. wenn sich andere Bewohner darüber beschwert haben.

hallo,

meiner meinung nach kann der vermieter das nicht verlangen, solange sie keine baulichen veränderungen durchführen. das netz hing sicherlich auch schon da als er die wohnung gekauft hat, also war das definitvi keine baulich maßnahme, denn er hat die wohnung ja so gekauft. also ich würde mich da nicht ärgern lassen. mieter dürfen sich so einrichten wie sie möchten, solange sie keine baulichen veränderungen/beschädigungen herbeiführen. und das liegt hier nicht vor. der will sie evtl. nur „rausekeln“, weil er neue mieter mit einer höheren miete haben möchte. nicht ärgern lassen!

viele grüße

Hallo,
normalerweise kann der Vermieter das NICHT fordern, wenn es nicht total verwüstet aussieht. Sie bezahlen für diese Terrasse ja Miete (bitte nachsehen im MV)und es ist jedem Mieter frei überlassen, wie er die Gestaltung von Balkon/Terrasse vornimmt.
Lassen Sie sich das nicht gefallen, es ist ein Einschnitt in Ihre Privatsphäre und dazu hat er kein Recht. Das Persönlichkeitsrecht darf er nicht angreifen. Teilen Sie ihm das schriftlich mit, unbedingt per Einschreiben/Rückschein, damit Sie etwas in der Hand haben.
Gleichzeitig können Sie ihn darauf hinweisen, dass das 17 Jahre keinen gestört hat und damit das Problem „durch Duldung über Jahre“ gegenstandslos für Sie geworden ist.
Kündgen darf er Ihnen jedenfalls wegen „eventueller Nichteinhaltung seiner Forderung“ nicht.
Bei weiteren Anfragen dazu stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
MfG Waldi64

Hallo,

da ich nicht weiß wie genau die Terrassennutzung in Ihrem Mietvertrag formuliert ist, kann ich Ihnen leider nichts zu Ihrer Frage schreiben.

Hat der Vermieter Gründe für die Vorgehensweise genannt? Vielleicht feuerpolizeiliche? Die Terrasse ist ja vermutlich aus Holz und evtl als Fluchtweg ausgewiesen, oder?

Aber wie gesagt, leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

mitredenwill

Hallo,

die Sache ist recht einfach zu beantworten.

Wenn im Originalmietvertrag drin steht, das zur Wohnung die Terrassennutzung gehört, kann er das nicht verlangen.

Auch ein neuer Eigentümer muss sich an bestehende Verträge halten.

Wenn dort jedoch nichts geregelt ist zur Terrasse, dann sieht es schlecht aus.

Hallo,
auf keinen Fall einen neuen Mietvertrag unterschreiben,auch wenn der Eigentümer gewechselt hat.Es gilt der alte MV!!Steht im Mietvertrag das Sie die Terrasse nutzen dürfen?Wenn ja dann darf er die Nutzung nicht vernieten!Dann haben Sie das Recht dazu.Wenn nicht dann sieht es nicht so gut aus.Sie können dann höchstens auf Gewohnheitsrecht pochen.Dazu müssten Sie sich an den Mieterbund wenden,die können helfen.
Steht die Nutzung im Mietvertrag?Es wäre nett wenn Sie mir diese frage beantworten könnten.
LG Angela

Hallo, Jost
aus meiner beruflichen Erfahrung weiß ich, dass Mieter in guter Absicht auch schon mal über das gebotene Maß hinausgehen. Dies führt in der Regel zu Konflikten mit den Vermietern oder im Wohnungseigentum mit den Miteigentümern. Die kann man aus einer Schilderung nicht entnehmen, welchen Eindruck dies für einen Vermieter oder anderen Mitbewohnern macht. macht.
Aus vorgenannten Gründen sehe ich mich auch nicht imstande dazu Stellung zu nehmen.
Dessen ungeachtet habe ich mir die Mühe gemacht nachzuschauen ob es nicht doch zu diesem Thema Veröffentlichungen gibt und bin fündig geworden. Ich füge sie Dir unmittelbar an diese Zeilen an. Ich gehe davon aus, dass Du finden wirst was Dir weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
MIETRECHTSLEXIKON
www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht -
Mietrecht: Die Nutzung des Balkons
Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung des Balkon nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesenliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren. Ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. Das Teppichklopfen, Ausschütteln von Decken, Blumengießen und alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch durch Rauch, Staub, Geruch oder Geräusche (Lärm) der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Man bezeichnet dies als den privatrechtlichen Immissionsschutz ( § 906 BGB). Gegen den jeweiligen Verursacher stehen sowohl dem Eigentümer/Vermieter als auch dem Mieter Abwehransprüche gegen den Verursacher zu (§§ 862, 907, 1004 BGB). Es empfiehlt sich, sich in Fällen einer Beeinträchtigung bei dem Verursacher schriftlich zu beschweren, wobei er gleichzeitig zur Unterlassung aufgefordert werden sollte. Bringt dies keine Abhilfe empfiehlt es sich dem Vermieter durch eine ensprechende Beschwerde Mitteilung zu machen und Ihn aufzufordern, gegen den Verursacher vorzugehen, um so Abhilfe zu schaffen. Der Vermieter hat durch das Mietrecht weitergehende rechtliche Möglichkeiten, denn nur kann die Wohnung des Verursachers bei entsprechenden Beschwerden der Mitmieter kündigen.
Siehe dazu auch >>> Musterdokumente „Beschwerde“
Bauliche Veränderungen am Balkon sind dann in jedem Fall im Mietrecht vertragswidrig und zu unterlassen, wenn die Gesamtansicht des Gebäudes (Fassade) beeinträchtigt wird oder in die Bausubstanz eingegriffen wird.
Weitere Einzelheiten dazu >>> Markise >>> Plakat am Balkon.
Von der Dachrinne und einem höhergeschossigen Balkon herabspritzendes Regenwasser mindert nicht allgemein die Tauglichkeit der Mietwohnung und stellt allenfalls einen unerheblichen Mangel dar. Eine Mietminderung ist deshalb nicht gerechtfertigt (AG Münster, Urteil vom 04.01.2006 - 59 C 2601/05).
Der mietrechtliche Verhaltenskodex (Gerichtsurteile):
Mietrecht zum Tabakrauch:
Der Bewohner eines Mehrfamilienhauses genießt keinen mietrechtlichen Schutz vor Tabakrauch dahingehend, dasss er einem anderen Bewohner des Hauses das Zigarrenrauchen auf dessen Wohnungsbalkon untersagen kann. AG Bonn, Urteil vom 9. März 1999, Az: 6 C 510/98
Ebenso entschied das LG Essen: Belästigungen durch Tabakrauch vom Nachbarbalkon des Wohnhauses muss der Mieter hinnehmen. Der Vermieter ist insoweit nicht schutzpflichtig. LG Essen Urteil vom 7. Februar 2002, Az: 10 S 438/01.
Zum Grillen - >>>Grillaktivitäten
Zur Duftkerze >>>Duftkerze
Mietrecht zur Balkonbepflanzung, Blumenkästen
Gestaltet der Mieter seine Balkonbepflanzung derart, daß sie in erheblichem Umfang über die Brüstung herüberragt, obwohl sich unterhalb des Balkons eine Terrasse befindet, und verursacht die Balkonbepflanzung durch herabfallende Blüten, Pflanzenbestandteile und Vogelkot dort Verunreinigungen, kann der Mieter der Erdgeschoßwohnung vom Vermieter fordern, dass er gegen diesen Mieter vorgeht und von diesem verlangt, die Bepflanzung zurückzuschneiden, so daß diese nicht mehr über die Brüstung herüberragt. AG Brühl, Urteil vom 31. Oktober 2000, Az: 21 C 256/00.
Das Abstellen eines Blumenkastens auf dem Fensterblech außerhalb der Wohnung oder außerhalb der Balkonbrüstung stellt eine Sondernutzung dar, auf die der Mieter keinen Anspruch hat. Die Außenseite der Balkonbrüstung zählt zur Hausfassade und liegt damit außerhalb des gemieteten Objektes.
Hat der Vermieter die Sondernutzung jahrelang geduldet, kann er Entfernung des Blumenkastens nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verlangen. AG Schöneberg, Urteil vom 11. Oktober 2001, Az: 13 C 367/00 Grundeigentum 2001, 1678
Wäschetrocknen auf dem Balkon
Auch wenn in der Hausordnung vorgesehen ist, daß die Mieter die Wäsche im Trockenraum zu trocknen haben, so bedeutet das nicht, daß es den Mietern auch untersagt wäre, auf dem Balkon der Wohnung Wäsche zu trocknen. AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, Az: 3 C 193/00
Mobile Parabolantenne auf dem Balkon des Mieters
Eine auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. LG Bautzen, Urteil vom 24. Mai 2000, Az: 1 S 4/00
Zulässigkeit einer Balkonverglasung im Mietrecht
Hat ein Mieter eigenmächtig eine Balkonverglasung angebracht, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. LG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2000, Az: 65 S 152/99. Der Mieter hat auch keinen Anspruch darauf, vom Vermieter die Zustimmung zu verlangen. Es obliegt einzig und allein dem Vermieter, wie er unter Berücksichtigung der baulichen Aspekte das Äußere des Mietobjekts gestaltet. Es kann daher nicht dem Mieter überlassen bleiben, ob und wie er nach außen hin sichtbare Veränderungen an der Fassade des vermieteten Objekts vornimmt.
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Umbau eines Balkons in eine Loggia. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubnis einer beabsichtigten Seitenverglasung eines Balkons, wenn durch die bauliche Veränderung die Einheitlichkeit der vorhandenen Fassade des Hauskomplexes nicht mehr gewährleistet wäre. LG Bautzen 1. Zivilkammer, Urteil vom 24. Mai 2000, Az: 1 S 4/00 WuM 2002, 116 und .LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 26. September 1988, Az: 62 S 75/88 Quelle: Grundeigentum 1989, 41. Siehe aber auch >>>Markise
Einsicht auf Balkon als Mietmangel im Mietrecht
Wird der Balkon der Mietwohnung durch die Aufstockung des Hauses in seiner Nutzbarkeit dadurch eingeschränkt, dass nunmehr die Bewohner der Dachgeschoßwohnung Einsichtsmöglichkeit auf den Balkon haben, so stellt dies einen die Mietminderung rechtfertigenden Mangel dar. Der Balkon war vor der Baumaßnahme uneinsehbar). Die Mietminderungsquote (hier: 4%) bezieht sich auf die Bruttokaltmiete für die gesamte Wohnung. AG Köln, Urteil vom 15. September 1998, Az: 212 C 124/98
Mietrechtliche Zulässigkeit der Anbringung eines Sichtschutzes am Balkongeländer
Der Wohnungsmieter ist nach Mietrecht berechtigt, am Balkongeländer einen Sichtschutz (Bastmatte die leicht zu entfernen ist) bis in Höhe des Handlaufs anzubringen, wenn die Außenfassade des Gebäudes durch die Beschaffenheit des Sichtschutzes nicht optisch verunstaltet wird. Das Mietrecht schützt die Privat- und Intimsphäre des Mieters. So ist es jedem Mieter zur uneingeschränkten Nutzung der Mietwohnung einschließlich des Balkons gestattet, einen unauffälligen Sichtschutz anzubringen.
Mietrecht 04 - 2006 Mietrechtslexikon

Mieter Helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V.

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Tel. 040 - 43 13 94-0
Gebrauchsrechte
Arbeitserlaubnis in der Wohnung?

Ob freiwillig oder unfreiwillig, viele Menschen üben in ihrer Mietwohnung auch Erwerbstätigkeiten aus. Dies ist jedoch bei einem reinen Wohnraummietvertrag nur eingeschränkt zulässig. Grundsätzlich bedarf die Erwerbstätigkeit in der Mietwohnung der Erlaubnis des Vermieters. Dieser ist jedoch in bestimmten Fällen zur Duldung verpflichtet. Der Vermieter muss eine berufliche Tätigkeit in der Wohnung immer dann dulden, wenn sie nicht mit unzumutbaren Störungen oder einer erhöhten Abnutzung der Mietsache verbunden ist (Landgericht Hamburg, WuM 1993, 188). Wann dies der Fall ist, mussten oft die Gerichte entscheiden. Eine unzumutbare Störung der Nachbarn wird etwa vom LG Hamburg bei nicht unerheblichem Publikumsverkehr angenommen, nicht jedoch bei nur 1 bis 2 Kundenbesuchen täglich. Bei so wenigen Kundenbesuchen wurden daher z. B. der Betrieb einer astrologischen Beratung oder einer bewegungstherapeutischen Praxis als vertragsgemäß angesehen. Auch die Nutzung als Tagesmutter zur Betreuung von bis zu drei fremden Kindern wird als zulässig erachtet (LG Hamburg, NJW 1982, 2387). Nicht mehr vertragsgemäß soll aber die Betreuung von regelmäßig fünf fremden Kindern sein (LG Berlin, WuM 1993, 39-40).

Die gewerbliche Nutzung eines Zimmers als Büro mit Telefaxanschluss oder PC ist dagegen heutzutage bei Wohnungen grundsätzlich nicht vertragswidrig (AG Regensburg – 8 C 42/91; AG Köln – 210 C 182/91). Gelegentliche Büro- oder Buchhaltungsarbeiten sind erlaubt. Solange keine unzumutbare Störung oder Abnutzung der Wohnung stattfindet, ist selbst die Anmeldung der Wohnanschrift als Betriebsanschrift im Gewerberegister (LG Hamburg, WuM 1992, 241-242) nicht zu beanstanden. Unerheblich ist auch, ob der Mieter noch an einem anderen Ort einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die teilgewerbliche Nutzung ist jedoch dann unzulässig, wenn die Mietsache den Charakter zu Wohnzwecken verliert, beispielsweise, wenn der Mieter ein Zimmer hauptberuflich als Ingenieurbüro zusammen mit einem weiteren Ingenieur, der nicht Mieter ist, nutzt und das Büro auch Laufkundschaft anziehen soll (LG Schwerin, WuM 1996, 214-215). Unerlaubt ist auch die kommerzielle Nutzung zur Erbringung von Sexualdienstleistungen (AG Gifthorn – 13 C 852/06). Diese teilgewerblichen Nutzungen sind spätestens auf Verlangen des Vermieters zu unterlassen.
Da häufig eine kurzfristige Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Abmahnung durch den Vermieter praktisch nicht möglich ist, sollten Wohnraummieter sich im Zweifel rechtzeitig beraten lassen. 7/08
Balkonnutzung
Das Bedürfnis störungsfreier Balkonnutzung führt zu allerlei Vorkehrungen. Immer wieder gibt es jedoch Streit darüber, ob Mieter an ihren Balkonen Markisen, Sichtschutz oder sonstige Gegenstände anbringen dürfen.
Grundsätzlich gilt, dass der Balkon als Teil der Mietwohnung - ebenso wie die anderen Räume - vom Mieter frei gestaltet und ausgestattet werden kann. Nur wenn die Konstruktion unerlaubter Weise in die bauliche Substanz des Gebäudes eingreift oder dem Mietvertrag widerspricht, kann der Vermieter die Mieter auffordern, die Nutzung zu beseitigen oder unterlassen. Allerdings kann die Balkonnutzung mit der Außenwirkung auch zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes führen. Daher wird das Anbringen einer Markise regelmäßig nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig sein. Allerdings kann, so das Landgericht Nürnberg-Fürth am 06.07.1990 (7 S 1401/90) sogar die Verkleidung eines Balkons mit einem Plexiglas-Vordach dem Mieter dann ohne Erlaubnis gestattet sein, wenn der Vermieter die Anbringung von Markisen und Außenvorhängen auf den Balkonen des Anwesens geduldet hat und die Montage der Glasscheibe nicht in die Substanz der Mietsache eingreift.
Das Anbringen einer Metallstange und eines Metallhakens auf dem Balkon, um daran Wäscheleinen aufzuhängen ist ebenso zulässig wie die Befestigung von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen an den Wänden der Wohnung urteilte das Gericht in einer früheren Entscheidung (19.01.1990 - 7 S 6265/89). Die allseitige Umhüllung des Balkons mit einem an montierten Schienen hängenden Vorhangs ist dagegen kein vertragsgemäßer Gebrauch mehr und daher erlaubnispflichtig (Amtsgericht Münster, 18.07.2001 – 48 C 2357/01). Ohne Erlaubnis ist jedoch die Anbringung einer Bastverkleidung auf der Innenseite des Balkons bis zur Höhe der Balkonbrüstung zulässig (Amtsgericht Köln, 15.09.1998 - 212 C 124/98).

Für alle BalkonpflanzengärtnerInnen

Endlich kommt der Frühling mit großen Schritten und viele Mieter möchten Ihre Balkone wieder mit Ihren Pflanzen verschönern. Allerdings findet das Anbringen von Blumenkästen am Balkongeländer nicht immer die Zustimmung des Vermieters. Daher stellt sich die Frage, ob Mietern das Anbringen von Blumenkästen verboten werden darf. Selbstverständlich haben Mieter das Recht, auf dem Balkon Blumen in Töpfen und Kästen aufzustellen. Dabei dürfen diese am Balkongeländer angebracht werden, da zu dem mitgemieteten Balkon auch das Geländer gehört, an welchem die Blumentöpfe oder -kästen angebracht sind. Das Anbringen von Blumentöpfen an dem Geländer stellt insoweit einen normalen Mietgebrauch dar. Dies wurde in einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7.12.2004 (Az. 316 S 79/04) bestätigt. Danach dürfen sowohl innen als auch außen Blumenkästen angebracht werden. Bei einer Aussenanbringung ist allerdings darauf zu achten, dass die Kästen fachgerecht angebracht werden, damit Passanten auf der Strasse und Nachbarn nicht gefährdet werden. Auch beim Giessen ist darauf achten, dass niemand geschädigt wird.

Ensteht an dem Balkongeländer ein Rostschaden, so haftet dafür der Vermieter, selbst dann, wenn die Beschädigung zum Teil durch Blumengiesswasser verursacht wurde. Dies gilt zumindest dann, wenn das Balkongeländer so konstruiert war, dass ein Mieter dort Balkonkästen anbringen konnte (so das Landgericht Berlin, Urteil vom 3.2.1992). Bei Rankpflanzen wie zum Beispiel Efeu, die sich an das Mauerwerk anhaften, sollten die Mieter sich vor dem Anpflanzen unbedingt eine Erlaubnis des Vermieters holen. Anderenfalls kann der Vermieter bei Auszug der Mieter verlangen, dass die Pflanzen wieder entfernt werden. Dies kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, wenn die Pflanzen sich in das Mauerwerk eingewurzelt haben und die Entfernung der Pflanzen einen Neuanstrich der Fassasde erforderlich macht. 4/08

Tierhaltung: alles erlaubt?
In einem neueren Urteil (14.11.2007, VIII ZR 340/06) hatte der Bundesgerichtshof das Tierhaltungsverbot in einem Mietvertrag für unwirksam erklärt. In Presseveröffentlichungen wurde zum Teil der Eindruck erweckt, alle Tierhaltungsverbote seien unwirksam und Tiere dürften ungehindert in der Mietwohnung gehalten werden. So allgemein stimmt diese Aussage leider nicht.
Unzulässig ist es, in Mietverträgen die Tierhaltung ganz pauschal zu verbieten oder nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Vermieters zuzulassen, wenn Kriterien für die Erlaubniserteilung nicht genannt werden. Wer als Mieter eine solch allgemeine Klausel in seinem Mietvertrag findet, ist an das Verbot nicht gebunden. Als zulässig werden aber Klauseln erachtet, die Tierhaltung zwar grundsätzlich verbieten, die Haltung von Kleintieren wie z.B. Vögeln, Fischen, Hamstern aber zulassen. Es wird zwar darüber diskutiert, ob nicht auch die Hunde- und Katzenhaltung zum normalen Wohngebrauch gehöre und daher immer zulässig sei. Geklärt ist diese Frage noch nicht. Wer daher z.B. mit Hund oder Katze in eine Wohnung ziehen will, deren Vertrag das Verbot von Hunde- und/oder Katzenhaltung vorsieht, der tut gut daran, sich vorher eine schriftliche Erlaubnis des Vermieter bestätigen zu lassen. Sonst kann es nach der derzeitigen Rechtslage sein, dass der Vermieter zu Recht die Abschaffung des Tieres verlangt. Eine klare Ausnahme machen die Gerichte z.B. bei Blindenhunden oder auch dann, wenn Hund oder Katze aus anderen gesundheitlichen bzw. therapeutischen Gründen für den Mieter wichtig sind. Bestreitet der Vermieter die Wichtigkeit der Tierhaltung, sollte mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werde, das dieser die therapeutische Bedeutung des Tieres für die gesundheitliche Stabilisierung bestätigt. 2/08
Parabolantenne
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut zum Thema Parabolantenne geäußert: Ist ein Kabelanschluss im Haus verfügbar, kann der Vermieter in der Regel verbieten, dass ein Mieter eine Parabolantenne anbringt. Dieses gelte auch, wenn es sich bei dem Mieter um einen ständig in Deutschland lebenden Ausländer handelt (Beschluss vom 17. April 2007 – VIII ZR 63/04). Wenn dieses besondere Informationsinteresse durch den Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigt werden könne, so könne der Vermieter die Genehmigung zur Anbringung einer solchen Antenne auch dem ausländischen Mieter versagen. Die spanischen Mieter hatten geltend gemacht, dass sie über die zusätzlichen Kabelpakete nicht genügend Sender erreichten und dass das Programm zu teuer sei. Zudem befänden sich an dem Haus und den Nachbarhäusern schon zahlreiche Parabolantennen (Das Bundesverfassungsgericht hatte es verboten, wenn ein Vermieter sich einen Mieter aus dem Wald der Parabolantennen „herauspickte“: Beschluss vom 27.10.2006 – BvR 1320/04). Diese Argumente wies der BGH zurück: über einen Decoder seien drei weitere Sender zu empfangen. Mithilfe eines weiteren zu erwerbenden Schlüssels könnten noch vier weitere spanische Sender empfangen werden. Auch wenn sich drei dieser Sender inhaltlich überschneiden sollten, genügten sieben Sender zur Befriedigung des Informationsinteresses auch eines ausländischen Mieters. Ferner gewähre die Informationsfreiheit nur den Zugang zu Informationsquellen, nicht aber dessen Kostenlosigkeit. Zum Antennenwald führte der BGH aus: Zwar hingen drei weitere Antennen am Haus, aber zwei der Antennen dienten der Kabelanlage für die 60 Mietparteien und der Mieter, der die dritte Antenne angebracht habe, werde auf Entfernung in Anspruch genommen. Auf die Situation an den Nachbarhäusern komme es bei der Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters nicht an. 07/07
Parabolantennen-Wald
Schon häufig hat sich das Bundesverfassungsgericht mit Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über Parabolantennen beschäftigt und dabei Grundsätze zur Abwägung zwischen dem Grundrecht der Mieter auf Informationsfreiheit und dem Eigentumsrecht der Vermieter aufgestellt. In dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 27.10.2006 (NZM 2007, S. 125) beschäftigte sich das Gericht nun mit dem „Herauspicken“ eines Mieters im „Parabolantennenwald“.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vermieter nur von einem Mieter verlangt, die ungenehmigte Parabol-antenne zu entfernen, obwohl andere Mieter ebenfalls ungenehmigt Parabolantennen gut sichtbar außen an der Hauswand angebracht hatten und war damit beim Landgericht Köln unterlegen. Das Landgericht Köln hatte einen Beseitigungsanspruch des Vermieters verneint und seine Auffassung damit begründet, ein optischer Gewinn sei bei der Entfernung nur einer von vielen Parabolantennen nicht ersichtlich. Das Interesse des beklagten türkisch-sprachigen Mieters auf Information sei daher schon deswegen höher zu bewerten als das Recht des Vermieters auf optische Gestaltung seines Eigentums, wenn der Vermieter die Beseitigung nur einer unter einer Vielzahl von an der Hauswand angebrachten Parabolantennen verlangt hat. Der Vermieter sah durch das Urteil des Landgerichts Köln sein Eigentumsrecht als verletzt an und erhob Verfassungsbeschwerde. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in dem obengenannten Beschluss inhaltlich das Urteil des Landgerichts Köln. Diese Rechtsprechung erleichtert es Mietern, die als einzige des Hauses zur Beseitigung der angebrachten Parabolantenne vom Vermieter aufgefordert 5/2007

Wenn Mieter in die Tasten greifen
Egal ob Mozart oder Jimmy Hendrix – wer in seiner Wohnung versucht, die Melodien seines musikalischen Vorbildes einzustudieren, wird nicht immer Applaus ernten. Das gilt auch für Selbstkomponiertes. Hausmusik kann Nachbarn zu Gegnern, manchmal sogar zu Feinden machen. Aber erlaubt bleibt das Musizieren in gemieteten Räumen doch; es unterliegt allerdings einigen Ein-schränkungen. Eingeschränkt ist es von den in der Hausordnung vorgesehenen Ruhezeiten. Außerhalb der Ruhezeiten dürfen Mieter grundsätzlich musizieren. Sie müssen dabei jedoch die Bedürfnisse ihrer Nachbarn berücksichtigen und je nach den konkreten Wohn-verhältnissen, als auch nach der Lautstärke des Instrumente, die täglichen Übungsstunden einrichten. Nach der Rechtsprechung ist das Musizieren auf täglich 2-3 Stunden zu reduzieren. So hat das Landgericht Düsseldorf zum Klavierspiel in einer Mietwohnung ausgeführt, dass die Tasten an Wochentagen nur bis 20 Uhr an Wochen-enden und Feiertagen nur bis 19 Uhr bewegt werden dürfen. Einmal in der Woche dürfe bis 21 Uhr 30 gespielt werden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Zeiten für das Schlagzeugspiel vom Mai bis Oktober auf 45 Minuten täglich beschränkt und während der übrigen Zeit auf 90 Minuten täglich. Dabei dürfe werktags nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gespielt werden, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Am Sonntag sei das Schlagzeugspiel gänzlich zu unterlassen. Das Landgericht Freiburg dagegen hat das Schlagzeug-spielen auf täglich 2 Stunden, aufgeteilt auf je eine Stunde vormittags bzw. nachmittags, beschränkt. Das Landgericht Flensburg hat der Familie eines Berufsmusikers gestattet, auf Bratsche Geige und Cello zu folgenden Zeiten zu musizieren: montags – freitags 9.00 bis 13.00 Uhr und montags – samstags 15.00 bis 19.00; samstags, sonn- und feiertags 10 – 13 Uhr und 15 – 18 Uhr. Innerhalb der festgelegten Zeiträume dürften die Mieter entweder jeder für sich alleine nacheinander musizieren oder gemeinsam, dann aber nur als Duo oder Trio im „Gleichklang“. 4/07
Die taz im Hausflur Das Problem vom Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus ist beim Bundesgerichtshof angekommen. Dieser hat mit dem Urteil vom 10.November 2006 entschieden, dass das Nutzungsrecht der MieterInnen sich auf die Gemeinschaftsflächen eines Hauses erstrecken (BGH, NZM 2007, 37f). Es ist erlaubt Sendungen an die Mieter, z.B. Branchenbücher, Pakete und Briefe, die nicht in den Briefkasten passen und die Tageszeitungen im Hausflur abzulegen.
Das Urteil ist aber noch weiter gefasst: Kinderwagen, Rollstühle oder Rollatoren dürfen Mieter im Hausflur abstellen, wenn sie auf die Hilfsmittel angewiesen sind und die Größe des Raumes das Abstellen zulässt.
Das Recht der MieterInnen zur Benutzung der Wohnungen gibt auch den Besuchern und Lieferanten das Recht, die Gemeinschaftsflächen zu nutzen. Vorausgesetzt wird jedoch immer, dass die Fluchtwege freigehalten werden und der Hausflur dadurch nicht vermüllt. Der BGH bestätigt auch das Recht der Kinder im Hof zu spielen, soweit dieser zur Gemeinschaftsfläche gehört. Leider hat der BGH nicht klargestellt, dass auch Schuhe, Regale und Garderobe im Hausflur abgestellt werden dürfen, solange sie keinen stören. Und so bleibt es bei der strittigen Frage, ob die dreckigen Fußballschuhe in die Wohnung mitgenommen werden müssen. 1/2007
Rauchen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juni 2006 (Az. VIII ZR 124/05) entschieden, dass Rauchen im Regelfall keine vertragswidrige Nutzung einer Wohnung darstellt. Das ist an sich nichts Neues, nur dass diese Entscheidung mitten in die öffentliche Diskussion umfassender Rauchverbote in der Öffentlichkeit fällt und deshalb als Stärkung der Rechte von Rauchern wahrgenommen wurde. Der Bundesgerichtshof hat aber nur entschieden, dass Menschen in Ihren Wohnungen rauchen dürfen und die Spuren nur im Zuge der regelmäßigen Renovierung beseitigen müssen, sofern sie überhaupt für das Renovieren der Wohnung zuständig sind. In dem zu entscheidenden Fall waren die dem Mieter gesetzten Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen starr. Deshalb war die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag unwirksam, der Mieter musste also nicht renovieren.
Der Vermieter berief sich deshalb auf die Verpflichtung des Mieters zur besenreinen Rückgabe der Wohnung und auf Schadenersatz, weil an den Wänden, den Fenstern und dem Teppichboden die Verunreinigungen durch den Tabakkonsum festzustellen waren. Da in dem Mietvertrag aber das Rauchen nicht verboten war und das Rauchen zum normalen Mietgebrauch gehöre, versagte das Gericht dem Vermieter einen Schadenersatz.
Die Fragen: Darf das Rauchen mietvertraglich verboten werden? Und: Wann ist ausnahmsweise doch ein Schadenersatzanspruch gegeben, weil der Mieter „exzessiv“ raucht? ließ der Bundesgerichtshof leider ausdrücklich unbeantwortet, weil diese Fragen im zu entscheidende Fall nicht berührt seien.
Der Bundesgerichtshof äußerte sich aber dazu, was „besenrein“ bedeutet: Grobe Verschmutzungen müssen beseitigt werden, denn laut Duden bedeutet besenrein „mit dem Besen grob gereinigt“. Der Mieter musste also z.B. nicht die Nikotinablagerungen in der Küche und auf den Fenstern beseitigen. 10/06
Kinder erwünscht !
Kindern von Wohnungsmietern stehen dieselben Rechte zu wie den Mietern selbst. Sie haben aber ebenso dieselben Pflichten. Selbstverständlich dürfen Kinder in der Wohnung spielen. Ihr Spielen darf allerdings nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern achten. Dies gilt insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten – mittags von 13-15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen 7 Uhr. Allerdings muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden. Ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungsverhaltens der Kinder entsteht.
Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch außerhalb der Wohnung bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Maßgebend ist dabei der Nutzungszweck der Gemeinschaftseinrichtungen. Deshalb dürfen Kinder z.B. im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Rollschuhe oder Fahrrad fahren. Nicht gestattet ist auch Fahrstuhlfahren nur zum Spiel. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich (BGH NJW-RR 1987,13; LG Hamburg WM 1983, 27). Problematisch ist, ob Kinder die zum Hause gehörenden Außenanlagen benutzen dürfen. Für kleine, meistens vor dem Hause liegende Ziergärten wird dies verneint. Hingegen gehören das Spielen – auch mit Freunden – auf den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen und das Aufstellen von Schaukel und Sandkasten durch den Mieter zur vertragsgemäßen Nutzung. Der von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm muss hingenommen werden (BGH WM 93, 277). 7/2006
Nun will der Lenz uns grüßen, von Mittag weht es lau, auf allen Balkonen sprießen, die Blumen rot und blau Der Mai ist gekommen und viele Mieter möchten nun mit Pflanzen ihren Balkon verschönern. Leider finden diese Verschönerungen des Straßenbildes nicht immer die Zustimmung des jeweiligen Vermieters. Deshalb einige rechtliche Hinweise.Die Mieter haben ohne Probleme das Recht, auf dem Balkon Blumen in Töpfen und Kästen aufzustellen. Dies gilt auch für die Fensterbretter. Dort dürfen sowohl innen als auch außen Blumenkästen angebracht werden. Bei einer Außenanbringung ist darauf zu achten, dass die Kästen fachgerecht angebracht werden, damit Passanten auf der Straße nicht gefährdet sind. Auch beim Gießen ist darauf zu achten, dass Passanten nicht geschädigt werden können. Sollte durch einen herabfallenden Blumenkasten, der nicht ordnungsgemäß angebracht war, ein Passant verletzt werden, kann dies für den Mieter schwerwiegende Konsequenzen haben. Vor der Anbringung von Blumenkästen direkt an der Außenwand sollte der Vermieter befragt werden, da dieser gegebenenfalls Wert darauf legt, dass die Kästen zum äußeren Erscheinungsbild des Hauses passen. Wichtig für Mieter ist auch, dass sie einen Anspruch gegen den Vermieter auf Anbringung von Metallgitterhalterungen für Balkonkästen haben, wenn solche bei Mietvertragsbeginn vorhanden waren und der Vermieter diese im Rahmen von Fassadenerneuerungsarbeiten entfernt hatte (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. vom 6.8.1990, MM 1990, S. 353)
Sollte durch das Balkongitter ein Rostschaden verursacht worden sein, haftet dafür der Vermieter, selbst wenn ein Teil der Schadensursache durch Blumengießwasser verursacht wurde. Dies gilt zumindest dann, wenn das Balkongitter so konstruiert war, dass ein Mieter dort Balkonkästen anbringen konnte (LG Berlin Urt. vom 3.2.1992, GE 1992, 383).
Bei Rankpflanzen - wie z.B. Efeu -, die sich an das Mauerwerk anhaften, sollten Mieter sich unbedingt vor dem Anpflanzen eine Erlaubnis des Vermieters einholen. Andernfalls kann der Vermieter, wenn sich die Pflanzen stark ausgebreitet haben, oder die Mieter ausziehen, verlangen, dass die Pflanze entfernt wird. Und dies kann große Probleme machen, wenn die Pflanzen sich in das Mauerwerk eingewurzelt haben und eine Entfernung der Pflanzen einen Neuanstrich der Fassade nötig machen. Dies könnte teuer werden. 5/2006

Hallo,
Im Mietrecht tgilt der Grundsatz
Kauf bricht nicht Miete
Das heißt die Vereinbarungen die du mit dem „Vohrvermieter“ getroffen hast gelten auch gegenüber den neuen Eigentümer.

hallo,
also meiner meinung nach haben Sie alles richtig gemacht.
Sie haben die Wohnung mit Terrasse gemietet und können die gebrauchsgemäß nutzen. Der Vermieter kann Ihnen keine Vorschriften machen machen, welche Möbel Sie aufstellen.
auf der Terrasse - denke ich - gilt das auch.

Hier ein Zitat von http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Balkon_Terrasse.htm
Auf dem mit angemieteten Balkon oder der Terrasse kann sich der Mieter frei bewegen. Er kann nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen, er kann Freunde, Nachbarn und Verwandte einladen, dort kann gegessen, getrunken und gefeiert werden. Allerdings, die Rechte des Vermieters und der Nachbarn, auch deren Ruhebedürfnis ab 22.00 Uhr, müssen immer im Auge gehalten werden. Der Deutsche Mieterbund hat eine Reihe von Urteilen zusammengestellt:

Mieter dürfen einen unauffälligen Sichtschutz (AG Köln 212 C 124/98) oder ein Rankengitter (AG Schöneberg 6 C 360/85) anbringen. Sie müssen darauf achten, dass das Mauerwerk nicht beschädigt wird. Soll eine Markise installiert werden, wird die Zustimmung des Vermieters benötigt.

Mieter dürfen auf Balkon und Terrasse rauchen, selbst wenn ein Nachbar sich durch den Zigarettenqualm gestört fühlt (AG Bonn 6 C 519/98), und sie dürfen die Wäsche trocknen. Das gilt ohne Weiteres für die „kleine Wäsche“ und das Aufstellen eines Wäscheständers (AG Euskirchen 13 C 663/94), das gilt aber auch für eine fest montierte Wäschestange oder Wäscheleinen. Bohrungen auf dem Balkon sind nach einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth (7 S 6265/89) genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst.

Blumenkübel dürfen auf Balkon oder Terrasse aufgestellt werden. Grundsätzlich gilt das auch für Blumenkästen oder Blumentöpfe. Voraussetzung ist, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt sind, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ebenso muss ein Mieter darauf achten, dass auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die „unten“ wohnenden Nachbarn beeinträchtigt. …

und ein weiteres Zitat:
Der Mieter darf seinen Balkon oder Terasse frei gestalten solange das äußere Erscheinungsbild dadurch nicht verschandelt wird. Mieter dürfen aber an ihrem Balkon keine Verglasungen oder Markisen auf eigene Faust anbringen. Dabei handelt es sich um eine bauliche Veränderung, so ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München (Az.: 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95).
http://www.womenweb.de/vorlagen/forum.asp?modul=9&nr…

Mehr kann ich auch nicht dazu sagen.
Nur vermüllen darf die Terrasse nicht, weil der Vermieter dann Anstoß nehmen könnte. Aber Sie nutzen die terrasse schon seit Jahren. Ihr Vorvermieter hat keinen Anstoß genommen und auch die Nachbarn nicht Entscheidend wird sein, ob Ihr Sichtschutz akzeptiert wird. Die Zahl der Blumenkübel kann er Ihnen wohl nicht vorschreiben.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Terrasse Teil des Mietvertrages ist. Ist es das nicht, wirds schwieriger und ich würde in diesem Fall zum Mieterverein gehen - Gewohnheitsrecht gibt es meiner Kenntnis nach nicht im Mietrecht.

Viel Glück
Elfriede

vielen Dank

Hallo,

zunächst gehe ich davon aus, dass nur Sie die Terrasse nutzen können.
Entscheidend dürfte sein, was im Mietvertrag steht.
Sofern dort die Nutzung der Terrasse mitaufgeführt ist, umfasst der Mietgebrauch auch die Terrasse. Sofern keine Beschädigungen der Umwelt vorliegen, kann der Vm die Nutzung der Terrasse - so wie sie bisher genutzt wurde - nicht einschränken.

Ist die Terrasse nicht erwähnt, könnte man nur so argumentieren, dass die Terrassenfläche stillschweigend ebenfalls an Sie mitvermietet wurde, da ja nur Sie sie nutzen können. Der Entzug bzw die Einschränkung eines solchen Rechts würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen.

Ich hoffe dies hilft ein wenig.

Gruß
Sebastian

Guten Abend
Leider ist es so, daß ein neuer Eigentümer es auch nach seinen Wünschen einrichten kann, und er kann es auch auf die Mieter übertragen.
Da bleibt einem nichts anderes übrig als Kompromisse zu schliessen oder wenns zu bunt wird zum Mietverein zu gehen.
Viel Glück

Vielen Dank,

ja, die Nutzung der Terrasse ist im Mietvertrag aufgeführt und steht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

hallo,
diese frage kann ich leider nicht beantworten.aber wenn die terasse mitgemietet ist, kann er sicher nicht die anzahl von blumentöpfen vorschreiben.
gruß koni

Hallo,

ist die Terrassenbenutzuing im Mietvertrag geregelt? Wenn dem so ist, gilt diese Regelung. Was Sie auf Ihre Terrasse stellen ist unerheblilch und Ihre Sache. Dazu zählt auch ein Katzennetz. Die Tatsache, dass es dem Vermieter optisch nicht zusagt, ist noch lang kein Grund das Netz zu entfernen. Der Vermieter nutzt ja die Terrasse wohl nicht mit, wenn ich das richtig verstanden habe.

Teilweise sind Einschränkungen möglich, was bspw. die Gestaltung des Balkons angeht, um ein einheitliches Fassadenbild zu gewährleisten. Diese müssen allerdings in der Nutzungsvereinbarung niedergelegt sein.

Grundsätzlich gilt immer: Reden verbindet. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter darüber, warum Sie gewisse Dinge entfernen sollen. Wenn die Mentalität stimmt, laden Sie ihn doch mal zu einem Bier auf Ihre Terrasse ein, damit Sie in Ruhe darüber sprechen können. Oftmals sieht die Sache dann gleich anders aus.

beste Grüße!

Hallo,

ihre Schilderung über den Sichtschutz und die Teleskopstangen hört sich für mich exotisch an.
Ob das weg muss, ich tendiere zu einem „Ja“, allerdings bestimmt nicht innerhalb von 10 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen
V.Weiser

Hallo V. Jost,

es tut mir Leid, dass ich erst jetzt antworte, aber ich war in Urlaub.

Das Wichtigste wäre: wurde die Terrasse bzw. der Hinterhof im Mietvertrag seinerzeit mit vermietet und wurde damals irgendetwas bezüglich der vertragsgemäßen Nutzung festgelegt ( Anzahl der Blumenkübel, Rankhilfen usw.) Grundsätzlich kann der Mieter nämlich das, was er gemietet hat, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs völlig frei so wie er möchte gestalten, solange nicht Rechte anderer Mieter verletzt werden.Das bedeutet, dass auch ein neuer Eigentümer Ihnen da keine Vorschriften machen kann.

Etwas schwieriger ist es, wenn die Terrasse im Mietvertrag nicht mit vermietet wurde, sondern sich einfach nur über die vergangenen 17 Jahre so eine Art „Gewohnheitsrecht“ bezüglich der Nutzung entwickelt hat.Grundsätzlich heißt es:„Kauf bricht nicht Miete“, das heißt, dass der neue Erwerber zunächst einmal die Mietverträge so übernehmen muss, wie sie der Vorbesitzer abgeschlossen hat und kann die Mieter nicht zwingen, neue Mietverträge abzuschließen. Dies gilt auch ausdrücklich für mündliche Mietverträge zwischen Mieter und Voreigentümer! Der neue Besitzer kann erst nach Eintragung ins Grundbuch seine Vermieter Rechte (Kündigung, Mieterhöhung z.B.) ausüben, muss diese dann aber natürlich auch erst mal begründen.

Ich denke, sie haben gute Chancen, Ihre Terrasse weiterhin nutzen zu können wie bisher, allerdings kommt es dabei natürlich auf den genauen Inhalt Ihres Mietvertrages und eventueller Nebenabreden an.

Viel Glück wünscht Ihnen Heihei

Hallo,

ich wohne seit 17 Jahren in einer Parterrewohnung mit
anschließender Terrasse (zum Hinterhof) zum Wohnzimmer als

Hallo Herr/Frau Jost,

leider konnte ich nicht früher auf Ihre Anfrage antworten, da ich im Urlaub war. Ihr neuer Vermieter hat Ihnen also mitgeteilt, dass Sie Ihre Terrasse verändern sollen. So wie ich Sie verstehe, haben Sie schon mehrere Jahre Ihre Terrasse so bepflanzt und gestaltet, wie sie jetzt ist. Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie das Schreiben des VM verärgert. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Vermieter verlangen kann, was er da von Ihnen verlangt. Am Besten wäre, sie setzen sich mit ihm zusammen und besprechen, warum es Ihnen wichtig ist, dass z.B. das Katzennetz dort bleibt und dass Ihnen die Blumen wichtig sind. Vielleicht zeigt er Einsehen und belässt es dabei.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und alles Gute!

Micha