Hallo!
Habe mir im Schreibwarenhandel einen Brunnen Mustermietvertrag Art. Nr. 10 25 200 12.10 / 197 geholt. Kann ich hier sicher sein, dass diese Mietvertragsvorlage nicht sittenwidrig ist?
Gibt es noch andere gute Mietvertragsvorlagen, die rechtlich einwandfrei in Ordnung sind?
Kann man im Mietvertrag einen Punkt (§) einfügen, dass der Mieter bei Abschluß den Vertrag auf Sittenwidrigkeit zu prüfen hat und dieser nach einer Frist nicht mehr anfechtbar ist?
Hallo, kenne diesen Mustermietvertrag nicht, kann mir aber nicht vorstellen, dass es in diesen Verträgen irgendwelche sittenwidrigen Vereinbarungen geben soll. Das aber nicht immer alles rechtens ist, was in diesen Verträgen aus dem Schreibwarenhandel steht, ist bekannt.
- Es dürfte aber klar sein, das man nicht vereinbaren kann, dass irgendwelche sittenwidrigen Vereinbarungen, Bestand haben.
Ich nehme an, dass du Vermieter bist. Für diesen Fall lässt sich sagen, dass du mit den Vordrucken des Verbandes der Haus- und Grundbesitzer (Haus und Grund) am besten bedient bist. Ruf da an und lass dir Vordrucke schicken. Ein ganzer Vordruck ist auch nie „sittenwidrig“. Es können höchstens einzelne Abschnitte durch Urteil für nichtig erklärt werden. Das betrifft z.B. alte Vorschriften über die Pflicht zur Renovierung. Der übrige Mietvertrag bleibt aber davon unberührt.
Sorry, dazu kann ich leider keine qualifizierte Aussage treffen. Ich glaube jedoch nicht, dass es sich die Firma Brunnen leisten kann eine Mietvertrag zu verkaufen, der nicht wasserdicht ist. Und meines Wissens kannst du einen Nachtrag zufügen, wenn nicht sowieso im Mietvertrag am Ende eine Möglichkeitet besteht etwas nachzutragen. Aber genau wissen tu ich das alles nicht. Nur Vermutungen meinerseits.
Hallo „Buffi“,
ein im Schreibwarenladen gekaufter Mietvertrag, egal welcher Hersteller, ist die einfachste Form des selben. Sittenwidrig sind diese nicht. Genaue Daten fehlen darin auf jeden Fall, wie zum Beispiel die exakte Aufführung der einzelnen Positionen der Betriebskosten-Abrechnung, welche umlagefähig sind. Ist nur eine Einzige nicht benannt, muss der Mieter diese nicht bezahlen. Mir ist der MV, den Sie benennen nicht bekannt, es sollte mich jedoch wundern, wenn das genau darin stehen würde. Sie können jederzeit Erweiterungen in diesem Mietvertag vornehmen, müssen jedoch als Anlage 1, ANlage 2 usw. alles genau aufschreiben und jede Anlage unterschreiben lassen.
Es gibt bei Hausundgrund relativ gute MV herunter zu laden, die allerdings etwas kosten (5.00€ glaube ich). Die meisten Vermieter gestalten allerdings ihren Mietvertag nach den Mustermietverträgen als Vorlage ihren MV selbst.
MfG
Waldi 64
Hallo, buffi
Füge Dir einen sicheren Mietvertrag diesen Zeilen an. Schaue ihn Dir an, ob er Deinen Sicherheitsbedürfnis entspricht. Sollte Dies der Fall sein, Kopiere ihn dir und legeihn Deinem Vermieter vor und teile ihm mit dass du einen solchen Vertrag aeptieren wirst.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Mietvertrag über eine Wohnung
Zwischen
im folgenden „Vermieter“ genannt — und
im folgenden „Mieter“ genannt —
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
1.Mietgegenstand
1.1. Wohnung wird zu Wohnzwecken vermietet: 0 Zimmer, 0 Küche, 0 Bad mit Toilette, Diele, 0Kellerraum.
1.2 Die nutzbare Wohnfläche ist mit 00.qm vereinbart.Dem Mieter werden folgende Schlüssel ausgehändigt:
-
Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 00.00 2000 und wird auf unbestimmte Zeit ge- schlossen. -
Zustand der Mietsache; Übergabe
3.1. Die Mieträume werden dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses in XXXXXXX
XXXXXXXXXX Zustand übergeben.
3.2. Bei Übergabe der Mietsache an den Mieter erstellen die Parteien gemeinsam ein
Übergabeprotokoll, in das etwaige Mängel der Mietsache aufzunehmen sind und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Soweit keine Mängel festgestellt werden, bestätigt der Mieter, dass er die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand über-nommen hat. -
Miethöhe
Die monatliche Miete für die Wohnung beträgt derzeit EUR 000,00 -
Betriebskosten
5.1. Zusätzlich zur Miete trägt der Mieter die für das Haus nach der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung — BetrKV) vom 25. 11. 2003, an¬fallenden Betriebskosten. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume sind zusätzliche zu den derzeit anfallenden Betriebskosten im Sinne der BetrKV, nach billigem Ermessen auf den Mieter umzulegen und mit diesem abzurechnen. Die BetrKV ist dem Mietvertrag als Anlage beigefügt.
5.2 Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann jede Vertragspartei nach einer Ab¬rechnung eine Anpassung auf angemessene Höhe (§ 560 Abs. 4 BGB) vor-nehmen. Die für Heizung und Warmwasser entstehenden Kosten werden wie folgt umgelegt:
Nach dem durch die Erfassungsgeräte ausgewiesenen Verbrauch: 70 Prozent; nach der Wohnfläche: 30 Prozent.
5.3. Auf die für Heizung und Warmwasser entstehenden Kosten leistet der Mieter eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von EUR 00,00.
5.4. Auf die übrigen Betriebskosten leistet der Mieter eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von EUR 00,00. Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
5.5. Die Betriebskosten (außer Heizung und Warmwasser) werden, soweit der Ver-brauch erfasst wird, nach dem Verbrauch umgelegt. Im Übrigen werden sie, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a BGB).
5.6. Wurde von den Parteien ein anderer Umlagemaßstab vereinbart, kann der Ver-mieter durch schriftliche Erklärung bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig, abweichend von der getroffenen Vereinbarung, ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der der erfassten unterschiedlichen Verursachung oder dem erfassten unterschied¬lichen Verbrauch Rechnung trägt (§ 556a Abs. 2 BGB). Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
5.7. Sind monatliche Vorauszahlungen vereinbart, so ist über diese bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Danach ist eine Nachforderung durch den Ver¬mieter ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die ver¬spätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 BGB).
Der Mieter hat das Recht, die Abrechnungsunterlagen nach Zugang der Abrechnung und nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung während der üblichen Geschäftszeiten beim Ver¬mieter oder der von diesem bestimmten Stelle zu einzusehen.
Bestehen Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung, so hat er diese dem Vermieter bis spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Ab-rechnung mitzuteilen. Danach ist der Mieter mit seinen Einwendungen aus-geschlossen. Dies gilt nicht, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu ver-treten hat (§ 556 Abs. 3 BGB).
5.8. Guthabenbeträge bzw. Nachzahlungsbeträge sind vom Vermieter/Mieter spätestens inner¬halb eines Monats zu zahlen.
5.9 Wird das Mietverhältnis während einer laufenden Abrechnungsperiode be-endet, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Die hierfür an¬fallenden zusätzlichen Kosten tragen Mieter und Vermieter je zur Hälfte. ImÜbrigen werden die Betriebskosten im Verhältnis der Mietzeit zur Abrechnungsperiode abgerechnet.
-
Mietzahlungen
6.1 Die Gesamtmiete (Miete und Vorausleistung für die BetrKV. in Höhe von derzeit EUR 000,00€ ist monatlich im voraus bis spätestens zum dritten Werktag des jeweiligen Monats auf folgendes Konto des Vermieters einzuzahlen: Kreissparkasse Groß Gerau, Kontonummer: 116 078 957 (Bankleitzahl: 508 525 53)
6.2 Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugs-zinsen und für jede schriftliche Mahnung 10,00 € pauschalierte Mahnkosten zu fordern, es sei denn, der Mieter weist nach, dass wesentlich geringere Kosten ent-standen sind. -
Kaution
7.1. Der Mieter erbringt zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag zugunsten des Vermieters eine Kaution in Höhe von EUR 0000,00.
7.2 Die Kaution ist, getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzu-legen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution.
7.3 In einer gesonderten Vereinbarung werden spezielle Regelungen ergänzend getroffen.
7.4 Die Kaution ist grundsätzlich bei Übergabe der Mietsache zu erbringen. Das Recht des Mieters, die Kaution in drei gleichen aufeinanderfolgenden Raten zu er-bringen bleibt davon unberührt. In diesem Fall ist die erste Rate bei Übergabe der Mietsache zu leisten.
7.4. Während des Mietverhältnisses ist der Mieter nicht berechtigt, mit dem noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
7.5. Nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache ist die Mietsicherheit gegen-über dem Mieter abzurechnen und auszuzahlen, sobald klar ist, dass begründete Gegenansprüche und/oder ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters nicht bestehen. -
Mieterhöhungen
Der Vermieter kann — auch wenn das Mietverhältnis befristet ist — die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ver-langen.
Das Änderungsverlangen ist durch schriftliche Erklärung geltend zu machen. Darin sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
Die angepasste Miete ist vom Beginn des übernächsten auf die Erklärung folgenden Monats an zu bezahlen. -
Aufrechnung und Zurückbehaltung
9.1. Der Mieter kann mit einer Forderung aus dem Mietverhältnis gegen die Miete nur dann die Aufrechnung erklären oder sein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er diese Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete an-gezeigt hat. Die An¬zeigepflicht entfällt bei unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen. Die Rechte des Mieters nach §§ 536, 536 a BGB bleiben hiervon unberührt.
9.2. Mit anderen Forderungen als denjenigen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter nicht aufrechnen. Auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist insoweit aus¬geschlossen. -
Nutzung der Mietsache, Untervermietung, Tierhaltung
10.1. Der Mieter darf die Mietsache nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken be-nutzen. Insbesondere bedarf der Mieter mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters dessen schrift¬liche Zustimmung für eine Nutzung zu folgenden Zwecken:
• entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache im Ganzen oder teilweise an Dritte zu deren selbstständigem Gebrauch, insbesondere Unter-vermietung;
• Nutzung der Mietsache zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerb-liche Nutzung;
• Nutzung von Haus oder Grundstück als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge oder Wohn¬wagen außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen;
• grundlegende Umgestaltung des Gartens, die das übliche Maß übersteigt, ins-besondere das Anlegen von Anbauflächen für Nutzpflanzen;
• Tierhaltung, soweit nach Art (Hund, Katze, gefährliche Tiere) und Anzahl der Tiere Belästigungen der Nachbarn und Beeinträchtigungen der Mietsache nicht von vorn¬herein auszuschließen sind.
10.2 Der Vermieter kann die einmal erteilte Zustimmung widerrufen bzw. eine ohne Zu¬stimmung mögliche Tierhaltung untersagen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, Mit¬bewohner oder Nachbarn belästigt werden oder die Mietsache bzw. das Anwesen beein¬trächtigt werden.
10.3. Überlässt der Mieter einem Dritten auch nach einer schriftlichen Abmahnung den
unbefugten Gebrauch an der Mietsache, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung be¬rechtigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10.4. Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für diejenigen Schäden, die durch eine besondere Nutzung der Mietsache entstehen, gleichgültig, ob der Ver-mieter zuvor seine Zustimmung erteilt hatte. -
Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen, Verbesserungen
11.1 Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Er-haltung des Anwesens bzw. der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Be¬seitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
Soweit die Mietsache von solchen Arbeiten direkt betroffen ist, hat der Mieter diese zugäng¬lich zu machen und darf die Arbeiten nicht behindern.
11.2. Der Mieter darf bauliche oder sonstige, den vertragsgemäßen Gebrauch über
schreitende Veränderungen an der Mietsache und den darin befindlichen Ein-richtungen und Anlagen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vornehmen. -
Instandhaltung der Mietsache; Schäden an der Mietsache
12.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die überlassenen Einrichtungen und
Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für eine ausreichende Lüftung und Beheizung der ihm überlassenen Wohnung zu sorgen.
12.2 Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache oder des Anwesens gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr er¬forderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegen¬heit zu geben, innerhalb angemessener Frist für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn er nicht dem Vermieter vorher diese Ge¬legenheit gegeben hat, den aufgetretenen Mangel oder die Gefahr zu beheben oder abzu¬wenden. außer es war Gefahr im Verzug.
12.3 Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache sowie der darin vor-handenen Einrichtungen, die durch die Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn er technische Anlagen und andere Einrichtungen un¬sachgemäß behandelt und die Wohnung nur unzureichend belüftet oder beheizt. Der Mieter haftet insoweit auch für das Verschulden von den zu seinem Hausstand gehörenden Personen, Hausangestellten und Personen, die sich mit dem Einverständnis des Mieters auf dem Anwesen oder im Haus aufhalten. -
Bagatellschäden (Kleinreparaturen)
Der Mieter trägt die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen ohne Rücksicht auf Verschulden an Teilen, die seinem ständigen Gebrauch unter-liegen (z. B. Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Heizeinrichtungen, Fenster- und Türver¬schlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden), soweit die Kosten für die einzelne Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahme 100.00 EUR nicht über-schreiten und nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere solcher Klein¬reparaturen erforderlich, so ist die Kostenbe-teiligung des Mieters nach oben auf 6 % der Jahreskaltmiete, höchstens auf 150 EUR begrenzt. Soweit ein Handwerker mit der Reparatur beauftragt wird, bleibt die Auftragsvergabe Sache des Vermieters. -
Schönheitsreparaturen
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die während der Dauer des Mietverhält
nisses anfallenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Zu diesen Schönheits-reparaturen gehören insbesondere das Tapezieren und der Anstrich der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper und der Innenanstrich der Türen und Fenster.
14.2. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel bei tatsächlichem, erforderlichem Reno vierungsbedarf fachgerecht auszuführen, gerechnet vom Beginn des Miet-verhältnisses an, entsprechend dem Ablauf folgender Zeiträume vorzunehmen:
• Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre:
• Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre;
• alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre.
14.3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren und liegen die letzten Schön-heits¬reparaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter bei tatsächlichem Renovierungs¬bedarf nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristenplan durchzuführenden Schönheits¬reparaturen zu tragen.
• Der vom Mieter zu tragende Anteil ermittelt sich wie folgt: Küchen, Bäder und Duschen: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 33 %, nach 2 Jahren = 66 % der anfallenden Kosten;
• Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten: nach 1 Jahr seit Durch-führung der letzten Schönheitsreparaturen = 20 %, nach 2 Jahren = 40 %, nach 3 Jahren = 60 %, nach 4 Jahren = 80 % der anfallenden Kosten; y
• sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 14 %, nach 2 Jahren = 28 %, nach 3 Jahren = 42 %, nach 4 Jahren = 56 % nach 5 Jahren = 70 %, nach 6 Jahren = 84 % der anfallenden Kosten.
Zur Ermittlung der Kosten holt zunächst der Vermieter einen Kostenvoranschlag eines Maler¬fachbetriebes ein. Hält der Mieter die Höhe der so ermittelten Kosten für zu hoch, so kann er innerhalb drei Wochen nach Zugang des Vermietervorschlages seinerseits einen Kostenvor¬anschlag eines Malerfachbetriebes vorlegen. Dieser ist dann der Berechnung der vom Mieter anteilig zu tragenden Kosten zugrunde zu legen.
Das Recht des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die Schönheitsreparaturen selbst voll¬ständig und fachgerecht zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schönheitsreparaturen durch vom Vermieter be-absichtigte Umbauarbeiten zerstört würden. In diesem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen aufzuwenden gehabt hätte.
14.4. Alle Schönheitsreparaturen sind bis zur Beendigung des Mietverhältnisses auszu führen. Einer besonderen Erinnerung oder Mahnung von Seiten des Vermieters bedarf es hierzu nicht.
- Empfangsanlagen für Rundfunk und Fernsehen
15.1. Die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage außerhalb der Mietwohnung ist dem Mieter nur gestattet, wenn ein Breitbandkabelanschluss für Radio und Fern-sehen nicht vor¬handen ist. Die Anbringung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zu-stimmung des Vermieters zulässig und hat durch einen von diesem zu be-stimmenden Fachbetrieb zu erfolgen.
15.2. Die Kosten für die Anbringung der Satellitenempfangsanlage und ggf. damit ver
bundene Gebühren trägt der Mieter.
15.3. Wird nachträglich eine Gemeinschaftssatellitenempfangsanlage installiert, ist der Mieter verpflichtet, die von ihm eingerichtete Anlage zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. - Betreten des Anwesens durch den Vermieter
16.1. Zur Überprüfung des Wohnungszustandes, der Feststellung der Notwendigkeit un¬aufschiebbarer Arbeiten, dem Ablesen der Messgeräte oder zum Zwecke des Ver-kaufs des Anwesens, ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache zusammen mit Handwerkern bzw. Miet- oder Kaufinteressenten nach rechtzeitiger vorheriger Ab-stimmung mit dem Mieter werktags von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr zu be-treten.
16.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vermieter diese Rechte auch
bei längerer Abwesenheit wahrnehmen kann. - Mehrere Mieter
17.1. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis.
17.2. Willenserklärungen, die das Mietverhältnis betreffen, müssen von allen oder gegen¬über allen Mietern abgegeben werden.
17.3 Mehrere Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters sowie zur Abgabe eigener Erklärungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen und Mieterhöhungsverlangen. Die Bevollmächtigung gilt nicht für die Abgabe von Kündigungserklärungen oder den Abschluss eines Aufhebungs¬vertrages. - Kündigung
18.1. Das Kündigungsrecht der Mietvertragsparteien richtet sich das Kündigungs-recht nach den gesetzlichen Vorschriften.
18.2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, wobei es hinsichtlich ihrer Rechtzeitigkeit allein auf den Zugang des Kündigungsschreibens ankommt.
18.3 Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses über den Be-endigungszeitpunkt ist ausgeschlossen. § 545 BGB findet keine Anwendung.
18.4 Endet das Mietverhältnis durch eine berechtigte fristlose Kündigung des Ver-mieters, so haftet der Mieter für diejenigen Schäden, die dem Vermieter dadurch ent-stehen, dass die Mietsache nach dem Auszug des Mieters leer steht oder billiger ver-mietet, oder noch die Schönheitsreparaturen und vorhandene Schäden behoben werden müssen. Die Haftung des Mieters endet mit Ablauf der für den Mieter maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt. - Rückgabe der Mietsache
19.1. Bei Ende der Mietzeit ist die Mietsache mit sämtlichen Schlüsseln vollständig ge
räumt und in sauber gereinigten Zustand zurück zugeben.
19.2. Macht der Mieter von seinem Recht Gebrauch, die Schönheitsreparaturen nach einer gesonderten Vereinbarung selbst vollständig und fachgerecht auszuführen, beziehungsweise ausführen zu lassen, so hat auch dies bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses zu geschehen.
19.3 Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wenehmen. Der Vermieter kann die Ausübung dieses Rechtes durch die Zahlung einer angemessene Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein be-rechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
19.4 Hat der Mieter die Mietsache verändert oder mit Einrichtungen versehen, so ist er verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten , wiederherzustellen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart war.
19.5 Die unter den Ziffern 1 bis 19 in diesem Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen wurden gemeinsam vom Vermieter und des/der Mieterin eingehend besprochen und erörtert. Vom Vermieter wurden Fragen des/der Mieterin die sich aus dem Mietvertrag ergaben aus¬führlich erläutert.
19.5 Die in der Anlage benannte Betriebskostenverordnung — BetrKV und die Haus-ordnung als auch der Mietvertrag wurde vor Abschluss des Mietvertrages dem/der Mieterin zur Prüfung rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
19.6 Die Vereinbarungen 1 bis 19 im Mietvertrag finden in vollem Umfang die verbindliche Zu¬stimmung der beiden Vertragsparteien.
,……, den ………….
(Unterschrift des Vermieters) (Unterschrift des/der Mieterin)
Anlagen:
- Anlage: (Betriebskostenverordnung — BetrKV)
- Hausordnung
- Übergabeprotokoll vom
wie kommst du auf die Idee das der Vertrag sittenwidrig sein könnte.
Wo liegen genau deine Bedenken?
Der von dir erwähnte Zusatz ist nicht wirklich gut. Wenn du Zweifel hast - geh zu einem Anwalt und lass den Vertrag wasserdicht machen.
Ich hätte gern den Grund für die vermutete sittenwidrigkeit gewußt.
Bis bald - Barbara Natzschka
Hallo,
ich denke, wenn der Vertrag aus dem Schreibwarenhandel ist, wird er schon ok sein.Da er aus 12/2010 ist, werden die neuesten Änderungen enthalten sein.
Alles was sittenwidrig ist, fällt sowieso raus und das kannst Du auch nicht ausschließen.
mfg Susanne
Hallo,
das Muster kenne ich jetzt nicht. Ich würde mich aber eher an den Mieterbund bzw. den Grundstücks- und Hauseigentümerverein wenden. Dort sind die Vorlagen wenigstens juristisch korreket aufgearbeitet.
Die Qualität bei Brunnen kann ich wie gesagt nicht beurteilen.
Lieber Ratsuchender,
Mustermietverträge gibt es außer im Schreibhandel auch bei den Haus- und Grundbesitzervereinen.
Es besteht keine Verpflichtung, einen Vordruck für den Mietvertrag zu verwenden. Sie können als Vermieter auch ganz frei einen eigenen Vertrag entwerfen, in dem geregelt ist, was Ihnen wichtig ist: Beginn des Mietvertrages, Höhe der Miete, Nebenkosten, etc. Was nicht im Vertrag steht, ist im Gesetz ausreichend geregelt.
Das Problem bei den Musterformularen ist immer, daß einzelne Klauseln auch nach Abschluß des Mietvertrages noch von Gerichten für unwirksam erklärt werden können (wie z.B. viele Renovierungsklauseln). Bei einem selbst entworfenen und verhandelten Vertrag haben Sie mehr Freiheit.
Viel Glück!
Hallo Buffi!
Sittenwidrige Formularverträge aus dem Zeitschriftenhandel? Man sollte annehmen, dass etwas einer üblichen Sitte entspricht, wenn es dafür schon fertige Formulare im Kiosk gibt. Natürlich ändern sich juristische Grundlagen und dazu müssen auch die Formularanbieter ihre Formulare anpassen. Die Sorge zur Sittenwidrigkeit betrifft also vielmehr „Ladenhüter“, also Formulare, die schon lange vor Gesetzesänderungen in die Regalen gekommen sind. Das habe ich selbst schon erlebt. In meinem Fall nahm der Besitzer des Geschäfts das veraltete Formular aber anstandslos zurück.
Sicher geht man, wenn man beim Hersteller sich erkundigt, ob das Formular aktuell ist. So kam ich damals darauf, ein veraltetes Formular gekauft zu haben.
Aber auch in Formularverträgen kann der Inhalt der auszufüllenden Felder einen Vertrag sittenwidrig machen, selbst wenn das Formular völlig in Ordnung ist. Die inneren Werte zählen, wie so oft im Leben!
Ganz besonders gilt das für Änderungen an der Vertragsvorlage durch Streichungen oder Ergänzungen. Je nachdem an welcher Stelle und in welchem Umfang man etwas am Formular verändert, wird aus einem Formularvertrag ein Individualvertrag. Dies hat sowohl Auswirkungen auf die Gültigkeit einzelner Klauseln wie auch auf die Gefahren zur Sittenwidrigkeit. Wenn ein Element hinzugefügt wird, um aus einem Formularvertrag einen Individualvertrag mit höherer Vertragsbindung zu machen, dann ist das sittenwidrig, weil vorsätzlich ein falscher Eindruck erweckt wird.
Vertragsangelegenheiten werden nicht ohne Grund aus den meisten Rechtsschutzversicherungen ausgeschlossen. Es gibt eben kaum allgemeingültige Regeln. Insbesondere keine die in einem Portal wie zu klären wären. Hier gilt nur ein Rat: Frage den Rechtsanwalt Deines Vertrauens, ob er einen Kollegen kennt, der sich zutraut in Vertragsangelegenheiten unverbindlich beraten zu können…
Bedenke dabei auch, dass „Vertrag“ von „vertragen“ kommt und eigenlich nur dann richtig wirksam ist, wenn sich die Parteien eben „vertragen“. Kommt es zum Streit kann man oft ebenso gut aus dem Kaffeesatz lesen, wer nun im Recht ist und wer nicht…
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin.
Hallo, in der Regel sind die Mietverträge, die es als Vordruck gibt nicht sittenwiedrig.
Leider nein. Sie können keine gesetzlichen Ansprüche des Mieters ausschließen. Sittenwidrig dürfte ein Formularmietvertrag nicht sein. Was oftmals geschieht ist, dass die Rechtsprechung manche Regelungen in Formularmietverträgen als nicht wirksam erachtet (z. B. die früheren Schönheitsreparaturklauseln). Aber hier können Sie nur einigermaßen sicher gehen, wenn Sie mit Hilfe eines Anwalts individualvertraglich einen eigenen Mietvertrag erarbeiten und der Mieter in kritische Punkte ausdrücklich einwilligt.