Mietvertrag Garage - Zugang der Kündigung

Guten Morgen,

zu dem folgenden Sachverhalt würde ich gern eure Meinung wissen. Ich bin Mieter einer Garage. In dem Vertrag ist die Kündigungsklausel wie folgt forumliert:

Jede Partei (also Mieter & Vermieter) kann mit einer Frist von 1 Monat kündigen. Die Kündigung muss spätestens bis zum dritten Tag des Vorvormonats, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Teil zugehen.

Ist eine solche Formulierung rechtlich sauber? Wenn ich einen Monat Kündigungsfrist habe, müsste doch eigentlich der letzte Tag des Vormonats der letzte mögliche Tag des Kündigungszuganges sein.

Danke für eure Einschätzung.

Da ist doch kein Widerspruch in deiner Ansicht und dem Vertragstext.
Bespiel: Du willst zum 1. Januar kündigen. Also musst deine Kündigung spätestens am 3. Dezember beim Vermieter eingehen.
Diese 3 Tage sind doch ein Zugeständnis auf die 1 Monatsfrist,die genau genommen am letzten Tag des Novembers eingehalten wird.

MfG
duck313

Laut Vertrag nicht. Denn der Dezember ist der Vormonat vom Januar, und nicht der Vorvormonat.

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Es ist doch aber ein Widerspruch zu 1 Monat Frist. Was du da heraus liest wären 2 Monate.
Ich sehe da einen Widerspruch im Text. Und der müsste m.E. zu Lasten des Vermieters gehen.
Also entweder 1 Monat Frist oder eben „spätestens bis zum 3. des Vorvormonats“, eins von beiden geht nur. Da 1 Monat genannt wurde gilt das.

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Ja, deswegen fragte auch der UP:

Die Antwort lautet also „nein“.:grin:

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Ja, genau so ist es. Meiner Meinung nach ist es rechtlich zumindest äußerst fragwürdig, dass ich den Zugang der Kündigung vollkommen von der Kündigungsfrist loslöse.

Als übertriebenes Beispiel: Ich habe eine Kündigungsfrist von einer Woche, aber die Kündigung muss ein halbes Jahr vorher zugehen.

Ich denke es würde jeder zustimmen, dass das vollkommen irreführend wäre.

Leider habe ich jedoch bei einer ersten Recherche nichts Bindendes (Urteile, Gesetztestexte o.ä.) gefunden, was ich dem Vermieter vorlegen könnte, um meine Argumentation zu stützen.

Ich habe erstmal den Weg der Freundlichkeit und des Kompromisses gewählt und warte jetzt auf eine Rückmeldung.

Danke für eure Einschätzung.

Servus,

das braucht es auch nicht.

Worauf sollte sich die Frist beziehen, wenn nicht auf die Zeit zwischen Zugang und Wirksamkeit?

Schöne Grüße

MM

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Es handelt sich doch ganz offensichtlich um eine verfehlte Formulierung, zu der sich jemand ohne juristischen Sachverstand hat hinreißen lassen. Nicht nur gibt es einen unauflösbaren Widerspruch zwischen zwei Zeitablauferfordernissen. Es fehlt auch an einer sinnvollen Definition, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam werden soll. Normalerweise schreibt man ja „zum Ablauf von Tag X / Monat Y“ oder so, gemeint ist dann 24 Uhr.

Wenn das eine individuelle Vereinbarung ist, kommt es nun auf die Auslegung an, eventuell auf eine ergänzende Vertragsauslegung. Wenn es sich um eine AGB handelt, dürfte sie unwirksam sein (§ 307 BGB). Dann würde die gesetzliche Regelung gelten, die in diesem Fall lautet:

„spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“

(§ 580a BGB)

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Kommt nicht eher „mehrdeutig“ infrage (§ 305c BGB)?

Wäre das hier richtig?
Bei mehrdeutigen Regeln, die keine AGB sind, muss es eine Auslegung geben (was haben die Parteien eigentlich vereinbaren wollen), während bei AGB grundsätzlich Mehrdeutigkeiten zu Lasten des Verwenders ausgelegt werden.

Aus meiner Sicht ist das eine verunglückte Formulierung für gesetzliche Kündigung.
Diese beträgt 3 Monate, wobei die Kündigung bis zum 3. Werktag zugestellt sein muss.
Sollte diese Formulierung unwirksam sein tritt wohl die Gesetzliche in Kraft.

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du Spielst auf den 580a BGB an, dazu fehlen uns aber infos ob der zum Zuge kommt, wie Zahlungsfristen oder ob die Garage zusammen mit Wohnraum gemietet wurde, dann kommt die Frist nach Wohnraum (da gemeinsamer Vertrag) zum Zuge.

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Danke für die weiteren Antworten.

Vielleicht noch als ergänzende Angabe, dass die Garage nicht in Zusammenhang mit Wohnraum angemietet wurde und dass die Kündigungsklausel nicht Teil von AGBs ist, sondern individuell in dem (einseitigen) Vertrag niedergeschrieben wurde.

Den Gedanken von @Aprilfisch fand ich gut:

Worauf sollte sich die Frist beziehen, wenn nicht auf die Zeit zwischen Zugang und Wirksamkeit?

Per Definition sollte ja eine Kündigungsfrist genau das sein: der Zeitraum zwischen Erklärung bzw. Zugang der Kündigung und deren Wirksamwerden.

Worauf soll sich das Wort „Vorvormonat“ beziehen, wenn nicht darauf, zu wann die Kündigung ausgesprochen sein muss?

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