Mietvertrag nach Trennung?

Könntest Du dafür bitte mal die Rechtsgrundlage nennen? Vor allem eine, die zeitnah wirkt!

Auch die wären unnötig, wenn man von einer grundsätzlich immer gegebenen gütigen Einigung aller Betroffenen ausgeht.

Leute es ist echt lieb das ihr so Angeregt Kommentiert und Diskutiert.
Aber bitte ich brauche wirklich GANZ DRINGEND HILFE… Kann meine Vermieterin mich von sich aus aus dem Mietvertrag streichen oder nicht. Kurze Eckdaten: Wir sind beide im Mietsvertrag Ja er kann die Miete komplett alleine Tragen und nein wir sind nicht im Guten auseinander gegangen. Ich bitte um sachdienliche Antworten. Ich bin wirklich sehr Verzweifelt :pensive:

Die Hilfe hast Du schon länst bekommen … gleich zu Anfang! Ein Vermieter kann nur bei der Unterlassung der vertraglichen Pflichten oder z. B. bei Eigenbedarf kündigen.

Ggf. ergibt sich also etwas aus den vertraglichen Regelungen, die hier niemanden außer dir vorliegen. Manchmal gibt es auch Besonderheiten durch die Art des Vermieters. So muss z. B. bei Genossenschaften oft das Mitglied auch selbst die Wohnung aktiv nutzen. Ist er als der Ausziehende, so muss(!) der Vermieter kündigen … das scheint aber bei dir nicht vorzuliegen.

Ansonsten: Wer zahlt denn aktuell und von wessem Konto wird die Miete eingezogen?

Aber im Endeffekt ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Echt? Wann? Und wann ich?
Merkste was?

Habe ich gemacht und Deinen verqueren Satz nicht kapiert… Deswegen „Hä?“.
Da schriftlich, demzufolge ohne Ton, kannst Du aggressiv oder nicht gar nicht beurteilen.

Lass es dir erklären:
https://rechtsanwalt-roettgen.de/familienrecht/nichteheliche-lebensgemeinschaft-zum-anspruch-auf-zustimmung-zur-kuendigung-eines-gemeinsamen-mietvertrages/

Darfst du danach selber beurteilen.

Wie weltfremd muss man sein, zu glauben, dass ein Vertrag immer ausgewogen und für alle Beteiligten gleich vorteilhaft ist? Zwangslagen existieren bei dir nicht? Alle sind immer über alles umfassend informiert vor Vertragsabschluss?

Und wovon träumst du nachts?

Nicht ich, sondern @Gudrun. Die ist von „Optimalzuständen“ ausgegangen.

Von „ausgewogenen Verträgen“ hat aber keiner was gesagt.

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Da hat die Rechtsprechung ein Konstrukt entwickelt, wie man fehlende Regelungen im Mietrecht durch Anwendung der Regeln für Gesellschaften Bürgerlichen Rechts heilen kann.
Ich glaube nicht, dass die Urväter des BGB eine Lebensgemeinschaft oder Ehe im Sinn hatten, als sie die GbR-Vorschriften aufnahmen.

Vor allen Dingen gibt es eben keine Regelung, dass auf die Zustimmung verzichtet werden kann, wenn der Ex sich querstellt, sondern man auf dem Klageweg die Zustimmung erzwingen muss.

Ich sehe da durchaus Regelungsbedarf, um eine für alle drei Parteien ausgewogene Lösung vorzuschreiben.

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