Mietvertrag nach Trennung?

Hallo ich lebe seid 6 Monaten von meinem noch Mann getrennt. Er war gewaltätig und ist Alkoholiker. Was besagt das Gesetz? Kann der Vermieter den Mietvertrag auf einen der 2 Mieter umschreiben? Mein NOCH MANN wäre in der Lage die Miete etc.alleine zu zahlen.Mein Vermieter sagt ich müsse dies mit meinem NOCH MANN klären und bräuchte die Zustimmung von diesem „Monster“.

Wie ist da die Rechtslage? Wenn möglich bitte mit Paragraph antworten damit ich dies dem Vermieter mitteilen kann.

Vielen Dank schon jetzt

Ihr seid beide Vertragspartner, habt also beide den Mietvertrag unterschrieben?
Dann kann es eigentlich nur gemeinsam unterschriebene Änderungen / Kündigungen geben.

Der normale Ablauf:
Ihr kündigt beide. Der Vermieter macht einen neuen Vetrag mit deinem Ex.

Wenn der Ex da nicht mitmachen will, wird man ihn zur Kündigung zwingen müssen.

Im Einzelfall ist es auch zulässig, dass der Vermieter dich aus dem Mietvertrag entlässt. Das geht nur, wenn keiner der Beteiligten ein schützenswertes Interesse am Verbleib im Vertrag hat.
Ich fand dieses interessante Urteil dazu:
https://openjur.de/u/96521.html

Mehr dazu hier:

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Ja, das kann er.
Du mußt zunächst mit Deinem Mann klären, ob er als alleiniger Mieter in der Wohnung bleiben möchte.
Falls ja, dann

siehe den Link von @X_Strom aus dem mietrechtslexikon.de
und dort den Passus (ca, bis zur Hälfte scrollen):

Zitat:
Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden. Dazu der folgende Mustertext einer solchen Vereinbarung:

Vereinbarung zum Mieterwechsel

Die nachstehend als „ausscheidender Mieter“, Vermieter und Mieter bezeichneten Parteien sind sich über einen Mieterwechsel bei im Übrigen bestehen bleibendem Mietvertrag einig, und schließen diesbezüglich diese Vereinbarung ab:
[…]

Zitatende

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Hallo, nur für mein Verständnis: du schreibst, du lebst seit 6 Monaten von ihm getrennt. Ist er in der Wohnung geblieben und du bist ausgezogen? Sonst verstehe ich nicht die Angabe

Das, was @X_Strom geschrieben hat, stimmt natürlich auch.

Vielen dank :grin:

VIELEN dank ihr seid klasse

Das ist aber eine sehr spezielle Fallgestaltung und da erhebt sich auch noch ein LG gegenüber zwei OLGs (natürlich sicherheitshalber nicht das eigene ;-))

Mitnehmen kann man, dass der Vermieter einer solchen Entlassung eines einzelnen Mieters aus dem Mietvertrag immer zustimmen muss, und er das häufig nicht tun wird, weil ihm zwei Schuldner lieber als einer sind, wenn es mal eng wird mit den Mietzahlungen. D.h. gerade die spannenden Fälle, in denen ein Mieter vor dem anderen aufgrund dessen Verhalten die Wohnung verlässt, sind so regelmäßig nicht lösbar, wenn dieses Verhalten so ist, dass es auch die künftige Mietzahlung beeinträchtigen könnte. Zumindest wäre ein Vermieter schön dumm, sich z.B. das unnötige Risiko mit jemand zu gönnen, der aufgrund z.B. Alkoholmissbrauch das Risiko hat, seinen Job zu verlieren, wenn es da auch noch eine „brave“ zweite Person gibt, die in gesicherten Verhältnissen lebt.

Interessant ist das Urteil in Bezug auf die Argumentation in Bezug auf das Interesse des in der Wohnung verbleibenden Mieters. Natürlich war im vorliegenden Fall Verjährung in Bezug auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB für die Mietforderungen vor Auszug des Mitmieters eingetreten. Aber der verbleibende Mieter hätte durchaus auch Interesse an einer Abwälzung der halben Miete für die Zwischenzeit nach Auszug und insbesondere auch die Zukunft. D.h. hier anzunehmen, dass der verbleibende Vermieter kein Interesse daran hätte, diese ständig neu entstehenden Ausgleichsansprüche geltend machen zu können, klingt zunächst eigenartig.

Das steht aber in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, wonach der Ausgleichsanspruch bei Dauerschuldverhältnissen entweder in der Verjährungsfrist ab Entstehen des Schuldverhältnisses geltend gemacht werden muss, oder ansonsten mit dem Argument „Schadenseinheit“ komplett verlustig geht. Insoweit immer Vorsicht, wenn man gemeinsame Verpflichtungen eingeht, und dann zunächst großzügig im Innenverhältnis auf den Ausgleich des Anteils des anderen verzichtet. Drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde, ist dann Essig. Wichtig z.B. wenn in einer Beziehung eine Immobilienfinanzierung oder ein Mietvertrag gemeinsam unterschrieben werden, dann aber nur einmal zahlt. Wenn die Beziehung dann nach Ablauf der Verjährungsfrist scheitert, ist nichts mehr zu holen.

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Ehrlich gesagt habe ich dieser Argumentation nicht folgen können. „Nö, alles klar, da gibt’s keine berechtigten Interessen“ - das fand ich auch etwas „kühn“.
Ich finde es dann immer beunruhigend, wenn Volljuristen da bei nahezu gleichartigen Ausgangssituationen geringste Unterschiede bei der Ausgangslage nutzen, um vollkommen gegensätzliche Urteile zu fällen.

Ich erinnere mich da z.B. an das Zahnriemen- und das Kotflügelurteil bei der Sachmängelhaftung.

Bei Mietverträgen kommt es ja häufig dazu, dass einer der Mieter aussteigen möchte. Da wäre eine klare (gesetzliche) Regel wünschenswert. Aber da die Legislative da pennt, darf sich die Judikative austoben.

Bei der Sachmängelhaftung hat man es ja auch geschafft, die alte (und falsche) Regelung im § 477 zu korrigieren. Da war ja lange Zeit „rekursiv“ definiert:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war“

Dabei war der Sachmangel ja genau so definiert.

Eigentlich stand da also „War die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft“ (Definition des Sachmangels nach § 434 alte Fassung!) „dann wird vermutet, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war.“
So einen Mist bekommen dann die Richter vorgesetzt und müssen dann anhand von Bundestagsdrucksachen herausfinden, was sich unsere Volksvertreter eigentlich dabei gedacht haben.

Ich finde die bestehende gesetzliche Regelung eigentlich mehr als klar: Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur geneinsam gekündigt werden.

Gruß,
Max

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Wenn es schon bei Telefonvertägen bei Umzug eine gesetzliche „Ausstiegsklausel“ gibt, finde ich auch durchaus wenig logischen, dass es so etwas nicht bei einer Trennung gibt.

Sorry, aber diese beiden Situatiuonen lassen sich beim besten Willen nicht miteinander vergleichen. Das beginnt schon damit, dass an dem Telefonvertrag nur zwei Personen beteiligt sind und endet nich nicht damit, dass es einen Unterschied macht, ob man als Vermieter eine Wohnung vermietet oder als Telefonfirma eine Million Telefonverträge abschließt.

Vorstellungen haben die Leute …

Gruß,
Max

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Wo bitte sind drei Pareien beteiligt, wenn bei Trennung eine reguläre Kündigung eingeleitet werden muss, falls es einer der beiden von dem anderen verlangt und keine Alternative wie die Vertragsübernahme möglich ist?

Hä??
Es gibt doch bei Trennung nur zwei Möglichkeiten:
Beide Mieter ziehen aus und suchen sich je eine eigene Wohnung. Sie kündigen gemeinsam den Mietvertrag.
Oder:
Einer zieht aus, der andere bleibt Mieter. Dann ist doch klar, daß der ausziehende Part auch aus dem Mietvertrag raus möchte.
(Wie das geht, habe ich weiter oben beschrieben.)

In beiden Fällen wird niemand zu irgend etwas gezwungen.

Schön wäre das ja.
Aber im Laufe eines Rosenkrieges mutiert ein ehemaliger Partner manchmal zum Ekel.

Da passiert es dann auch mal, dass der in der Wohnung verbleibende keine Unterschrift leisten will - während der asgezogene Partner natürlich am liebsten direkt aus dem Vertrag heraus will.
Dann gibt es noch die dritte Parte, nämlich den Vermieter. Der freute sich, dass neben dem Berufsalkoholiker und Dauerarbeitslosen Martin Mustermann noch die Speditionskauffrau Erika den Vertrag unterschrieben hat und wird zurecht Bedenken haben, zukünftig nur noch darauf hoffen zu können, dass Martin die Miete zahlt und die Wohnungseinrichtung nicht nebenher zu Brennholz verwertet.

Da würde ich fragen, warum er sich dieses Paar als Mieter ausgesucht hat, wenn das schon bei Vertragsunterschrift bekannt war?

Andere Frage:
Kann/darf das Familiengericht beim Scheidungsurteil die eventuell verweigerte Mietvertrags-Kündigungs/Änderungs-Unterschrift mit abhandeln?

Das muss doch keine Situation sein, die von Anfang an bestanden hat. Menschen entwickeln und ändern sich. Da hat man vor drei Jahren einen Vertrag mit einem vollkommen seriösen Paar geschlossen, bei dem beide beruflich erfolgreich waren. Und jetzt hat man da einen arbeitslosen Alkoholiker und Schläger, der sich nicht um seine Angelegenheiten kümmert, und nicht mal Anträge auf ihm zustehende Unterstützung gestellt hat, …

Da möchte ich den Vermieter sehen, dessen Verständis für die „arme Frau“ so weit gehen würde, dass er die aus dem Mietvertrag entlässt, wenn er ganz genau weiß, dass ab dem Zeitpunkt kein Cent Miete mehr gezahlt wird und er sich den Stress mit Kündigung und Räumungsklage antun darf, was ihn Tausende kosten kann.

Hallo nochmal,
Anfangs war alles sehr schön erst nach und nach wurde er zu einem A…lo… .
Ich bin vor meinem Noch Mann geflohen weil er mich schwer Geprügelt hat.
Leider ist eine Härtefallscheidung nicht möglich weil seine Saufkumpanen ihm ein falsches Alibi gegeben. Somit muss ich das trennungsjahr abwarten. Ich kann aber nicht noch weitere 6 Monate warten bis ich mich irgendwo neu Wohnhaft melden kann… Meine Vermieterin sagte das sie den Mietsvertrag nicht einfach so auf einen umschreiben kann.Ich müsste mit Diesem Monster reden und er müsste all dem zustimmen… So hat sie mir das Gesagt aber es muss doch eine Möglichkeit geben die Opfer schützt und die es möglich macht nicht mit seinem Peiniger Kommunizieren zu müssen.
Ich bin wirklich sehr verzweifelt und mein Anwalt ist Gesundheitsbedingt längere Zeit nicht erreichbar. …

Kennst Du das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“?


Vielleicht kann man Dir dort eine Adresse nennen, die Dir vor Ort helfen kann, die Sache mit dem Mietvertrag zu regeln.

Bitte? Wenn Derjenige, der in der Wohnung bleibt, nicht unterschreiben möchte, wird der Andere zu nichts gezwungen?

Wenn man von einer gütigen Eignung aller betroffenen Parteien als naturgegeben ausgeht, so benötigen wir gar keine Gesetze.

Im übrigen bin ich auf die Lösung mit einer Vertragsübernahme schon ganz ohne dich eingegangen. Warum liest Du nicht erst statt halbgar in so aggressiven Art zu antworten?

Doch. Die beiden haben einen Anspruch an den jeweils anderen, er Kündigung zu zu stimmen.

Der übrig gebliebene Bewohner hat dagegen keinerlei Anspruch an den Vermieter, das Mietverhältnis fortzusetzen. Nach der Kündigung gibt es einen neuen Vertrag oder eben nicht.

Es gibt haufenweise Dinge, die man nicht vertraglich abmachen kann, weil Gesetze dagegen stehen.