Mietvertrag nach Trennung?

Hallo ich lebe seid 6 Monaten von meinem noch Mann getrennt. Er war gewaltätig und ist Alkoholiker. Was besagt das Gesetz? Kann der Vermieter den Mietvertrag auf einen der 2 Mieter umschreiben? Mein NOCH MANN wäre in der Lage die Miete etc.alleine zu zahlen.Mein Vermieter sagt ich müsse dies mit meinem NOCH MANN klären und bräuchte die Zustimmung von diesem „Monster“.

Wie ist da die Rechtslage? Wenn möglich bitte mit Paragraph antworten damit ich dies dem Vermieter mitteilen kann.

Vielen Dank schon jetzt

Ihr seid beide Vertragspartner, habt also beide den Mietvertrag unterschrieben?
Dann kann es eigentlich nur gemeinsam unterschriebene Änderungen / Kündigungen geben.

Der normale Ablauf:
Ihr kündigt beide. Der Vermieter macht einen neuen Vetrag mit deinem Ex.

Wenn der Ex da nicht mitmachen will, wird man ihn zur Kündigung zwingen müssen.

Im Einzelfall ist es auch zulässig, dass der Vermieter dich aus dem Mietvertrag entlässt. Das geht nur, wenn keiner der Beteiligten ein schützenswertes Interesse am Verbleib im Vertrag hat.
Ich fand dieses interessante Urteil dazu:
https://openjur.de/u/96521.html

Mehr dazu hier:

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Ja, das kann er.
Du mußt zunächst mit Deinem Mann klären, ob er als alleiniger Mieter in der Wohnung bleiben möchte.
Falls ja, dann

siehe den Link von @X_Strom aus dem mietrechtslexikon.de
und dort den Passus (ca, bis zur Hälfte scrollen):

Zitat:
Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden. Dazu der folgende Mustertext einer solchen Vereinbarung:

Vereinbarung zum Mieterwechsel

Die nachstehend als „ausscheidender Mieter“, Vermieter und Mieter bezeichneten Parteien sind sich über einen Mieterwechsel bei im Übrigen bestehen bleibendem Mietvertrag einig, und schließen diesbezüglich diese Vereinbarung ab:
[…]

Zitatende

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Hallo, nur für mein Verständnis: du schreibst, du lebst seit 6 Monaten von ihm getrennt. Ist er in der Wohnung geblieben und du bist ausgezogen? Sonst verstehe ich nicht die Angabe

Das, was @X_Strom geschrieben hat, stimmt natürlich auch.

Vielen dank :grin:

VIELEN dank ihr seid klasse

Das ist aber eine sehr spezielle Fallgestaltung und da erhebt sich auch noch ein LG gegenüber zwei OLGs (natürlich sicherheitshalber nicht das eigene ;-))

Mitnehmen kann man, dass der Vermieter einer solchen Entlassung eines einzelnen Mieters aus dem Mietvertrag immer zustimmen muss, und er das häufig nicht tun wird, weil ihm zwei Schuldner lieber als einer sind, wenn es mal eng wird mit den Mietzahlungen. D.h. gerade die spannenden Fälle, in denen ein Mieter vor dem anderen aufgrund dessen Verhalten die Wohnung verlässt, sind so regelmäßig nicht lösbar, wenn dieses Verhalten so ist, dass es auch die künftige Mietzahlung beeinträchtigen könnte. Zumindest wäre ein Vermieter schön dumm, sich z.B. das unnötige Risiko mit jemand zu gönnen, der aufgrund z.B. Alkoholmissbrauch das Risiko hat, seinen Job zu verlieren, wenn es da auch noch eine „brave“ zweite Person gibt, die in gesicherten Verhältnissen lebt.

Interessant ist das Urteil in Bezug auf die Argumentation in Bezug auf das Interesse des in der Wohnung verbleibenden Mieters. Natürlich war im vorliegenden Fall Verjährung in Bezug auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB für die Mietforderungen vor Auszug des Mitmieters eingetreten. Aber der verbleibende Mieter hätte durchaus auch Interesse an einer Abwälzung der halben Miete für die Zwischenzeit nach Auszug und insbesondere auch die Zukunft. D.h. hier anzunehmen, dass der verbleibende Vermieter kein Interesse daran hätte, diese ständig neu entstehenden Ausgleichsansprüche geltend machen zu können, klingt zunächst eigenartig.

Das steht aber in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, wonach der Ausgleichsanspruch bei Dauerschuldverhältnissen entweder in der Verjährungsfrist ab Entstehen des Schuldverhältnisses geltend gemacht werden muss, oder ansonsten mit dem Argument „Schadenseinheit“ komplett verlustig geht. Insoweit immer Vorsicht, wenn man gemeinsame Verpflichtungen eingeht, und dann zunächst großzügig im Innenverhältnis auf den Ausgleich des Anteils des anderen verzichtet. Drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde, ist dann Essig. Wichtig z.B. wenn in einer Beziehung eine Immobilienfinanzierung oder ein Mietvertrag gemeinsam unterschrieben werden, dann aber nur einmal zahlt. Wenn die Beziehung dann nach Ablauf der Verjährungsfrist scheitert, ist nichts mehr zu holen.

Ehrlich gesagt habe ich dieser Argumentation nicht folgen können. „Nö, alles klar, da gibt’s keine berechtigten Interessen“ - das fand ich auch etwas „kühn“.
Ich finde es dann immer beunruhigend, wenn Volljuristen da bei nahezu gleichartigen Ausgangssituationen geringste Unterschiede bei der Ausgangslage nutzen, um vollkommen gegensätzliche Urteile zu fällen.

Ich erinnere mich da z.B. an das Zahnriemen- und das Kotflügelurteil bei der Sachmängelhaftung.

Bei Mietverträgen kommt es ja häufig dazu, dass einer der Mieter aussteigen möchte. Da wäre eine klare (gesetzliche) Regel wünschenswert. Aber da die Legislative da pennt, darf sich die Judikative austoben.

Bei der Sachmängelhaftung hat man es ja auch geschafft, die alte (und falsche) Regelung im § 477 zu korrigieren. Da war ja lange Zeit „rekursiv“ definiert:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war“

Dabei war der Sachmangel ja genau so definiert.

Eigentlich stand da also „War die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft“ (Definition des Sachmangels nach § 434 alte Fassung!) „dann wird vermutet, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war.“
So einen Mist bekommen dann die Richter vorgesetzt und müssen dann anhand von Bundestagsdrucksachen herausfinden, was sich unsere Volksvertreter eigentlich dabei gedacht haben.

Ich finde die bestehende gesetzliche Regelung eigentlich mehr als klar: Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur geneinsam gekündigt werden.

Gruß,
Max