Das ist aber eine sehr spezielle Fallgestaltung und da erhebt sich auch noch ein LG gegenüber zwei OLGs (natürlich sicherheitshalber nicht das eigene ;-))
Mitnehmen kann man, dass der Vermieter einer solchen Entlassung eines einzelnen Mieters aus dem Mietvertrag immer zustimmen muss, und er das häufig nicht tun wird, weil ihm zwei Schuldner lieber als einer sind, wenn es mal eng wird mit den Mietzahlungen. D.h. gerade die spannenden Fälle, in denen ein Mieter vor dem anderen aufgrund dessen Verhalten die Wohnung verlässt, sind so regelmäßig nicht lösbar, wenn dieses Verhalten so ist, dass es auch die künftige Mietzahlung beeinträchtigen könnte. Zumindest wäre ein Vermieter schön dumm, sich z.B. das unnötige Risiko mit jemand zu gönnen, der aufgrund z.B. Alkoholmissbrauch das Risiko hat, seinen Job zu verlieren, wenn es da auch noch eine „brave“ zweite Person gibt, die in gesicherten Verhältnissen lebt.
Interessant ist das Urteil in Bezug auf die Argumentation in Bezug auf das Interesse des in der Wohnung verbleibenden Mieters. Natürlich war im vorliegenden Fall Verjährung in Bezug auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB für die Mietforderungen vor Auszug des Mitmieters eingetreten. Aber der verbleibende Mieter hätte durchaus auch Interesse an einer Abwälzung der halben Miete für die Zwischenzeit nach Auszug und insbesondere auch die Zukunft. D.h. hier anzunehmen, dass der verbleibende Vermieter kein Interesse daran hätte, diese ständig neu entstehenden Ausgleichsansprüche geltend machen zu können, klingt zunächst eigenartig.
Das steht aber in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, wonach der Ausgleichsanspruch bei Dauerschuldverhältnissen entweder in der Verjährungsfrist ab Entstehen des Schuldverhältnisses geltend gemacht werden muss, oder ansonsten mit dem Argument „Schadenseinheit“ komplett verlustig geht. Insoweit immer Vorsicht, wenn man gemeinsame Verpflichtungen eingeht, und dann zunächst großzügig im Innenverhältnis auf den Ausgleich des Anteils des anderen verzichtet. Drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde, ist dann Essig. Wichtig z.B. wenn in einer Beziehung eine Immobilienfinanzierung oder ein Mietvertrag gemeinsam unterschrieben werden, dann aber nur einmal zahlt. Wenn die Beziehung dann nach Ablauf der Verjährungsfrist scheitert, ist nichts mehr zu holen.