Zu Schönheitsreparaturen steht das, wenn ihr das mal konkret haben wollt und wer Lust hat
§ 1 5 SchönheitsreParaturen
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken einschließlich der
lnnenseiten aller Außenfenster, auch Dachflächenfenster und Außentüren, soweit es sich nicht um Kunststoff,
Aluminium oder ähnliche Elemente handelt. Sämtliche Schönheitsreparaturen sind fachgerecht durchzuführen. Zum
Beispiel dürfen Tapeten, Raufaser und ähnliche Belege nicht überklebt werden; Fenster, Türen und Fußleisten
müssen vor der Lackierung vorgestrichen sein; Stoßstellen und Unebenheiten sind auszuspachteln; Heizkörper und
Rohrleitungen sind nur mii HeiifOrperfarbe zu streichen. Sind bei Mietende die Schönheitsreparaturen fällig, sind
diese regelmäßig in heller Farbe und/oder mit hellen Tapeten durchzuführen. Raufaser- und Strukturtapeten dürfen nur
rnit einei nicht füllenden Dispersionsfarbe (Silikatfarbe) oder einer Farbe gleicher Art und Güte gestrichen werden.
Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene
Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurück gegeben werden.
ln der Miete nach § 3 Ziffer 1 sind die Kosten der laufenden Schönheitsreparaturen nicht enthalten.
Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung auf eigene Kosten
vorzunehmen.
Die Wohnung wird unrenoviert übergeben. Der Vermieter ist
nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen d-urchzuführen oder durchführen zu lassen. Die ihm im Übrigen gesetzlich
obliegenden lnstandhaltungs- und lnstandsetzungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
Die Schönheitsreparaturen sind fällig und durchzuführen, wenn Art und Weise der jeweiligen Dekoration oder
konkrete Wohnverhalten und damit der Grad der Abnutzung der Wohnung es erfordern. Die Schönheitsreparaturen
sind während der Mietzeit üblicherweise nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der
letzten Schönheitsreparaturen auszuführen: ln Küchen, Bädern, Duschen alle 5 Jahre; in Wohn- und Schlafräumen,
Küchen, Dielen, Toiletten alle 8 Jahre; in anderen Räumen (wie z. B. Boden-, Keller-, Abstell- und Hobbyräumen sowie
Garagen) alle 10 Jahre; sowie sämtliche Lackierarbeiten alle 10 Jahre. Die Fristen dienen der Orientierung und
können sich nach Maßgabe des Satzes 1 verlängern oder verkürzen.
Dann gibt es noch das: § 16 lnstandhaltung der Mieträume, Kleinreparaturen
Will es hier aber nicht ausufern lassen.
Was über Schönheitsreparaturen steht lese ich da alles zu meinem Nachteil raus. Vielleicht irre ich mich ja?