Mietvertrag okey?

Moin, ich ziehe am 01.03. um und habe jetzt zum Glück den Mietvertrag per Post bekommen. Wisst ihr wo ich den Vertrag prüfen lassen kann? Bin in keinem Mieterschutzbund oder so. Gibt es eine kostenlose Stelle dafür? Brauche es um noch wichtige Fragen vorher los zu werden.

Vielen Dank schon mal.

Gruß
Micky

Servus,

No ja - von nix kommt nix.

Ja - die wird von einschlägig spezialisierten Rechtsanwälten betrieben, die keine Socken und keine Bratkartoffeln brauchen, mit ihrer Bleibe in der Obdachlosenunterkunft zufrieden sind und sich für nichts interessieren, was Geld kostet -. daher haben sie beschlossen, die Früchte ihrer nicht ganz billigen Ausbildung gratis unters Volk zu werfen und die dafür benötigte technische Einrichtung und ihrern Betrieb uneigennützig von den ersten Millionen zu finanzieren, die sie vorher mit ihrer Tätigkeit schon zusammengebracht haben.

Wenn Du eine konkrete Frage zu einem konkreten Passus hast, lege sie ganz schlicht hier vor. Hier schreiben mindestens drei Juristen und einige zivilrechtlich Interessierte mit Ahnung von Immobilienwirtschaft.

Schöne Grüße

MM

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Ja, hier.
Aber mit ein paar wichtigen Unterschieden zu bezahlten Fachleuten (Mieterschutz, Anwalt):

  • für die hier gemachten Hinweise gibt es keine Haftung des Tipgebers
  • es können auch Laien und Volltrottel wie ich antworten
  • je nach Umfang kann vielleicht auch gar keiner antworten
  • du musst alle datenschutzrelevanten Dinge schwärzen
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Ich lass das mal so stehen. Schöner Verschreiber!

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Ich wollte dich schon für deine Selbsteinschätzung loben, gleichzeitig aber die Formulierung in

vorschlagen. :rofl:

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Danke für den überspitzen Sarkasmus. + die Erklärung… :slight_smile:

Ohne Rechtsanwaltssprache bräuchte man dieses Fach nicht studieren und damit keine Rechtsanwälte und dann wären auch solche Fragen wie meine nicht nötig und es wäre Frieden auf Erden. :earth_africa:

Ich bin mir nicht sicher, dass du verstanden hast, was dir @Aprilfisch sagen wollte. Deine Reaktion sieht nicht danach aus. Vielleicht liest du das nochmal ganz langsam und versuchst, es zu verstehen.

und potenziell eine ganze Menge Unrecht.

Du kannst übrigens, wenn Du eine konkrete Frage stellst, von den Juristen, die hier im Forum schreiben, durchaus Rat und Hilfe „für lau“ erhalten: Schreib doch mal, was Dir an dem Mietvertrag unklar ist oder seltsam oder schräg vorkommt.

Schöne Grüße

MM

Danke für eure antworten. Ich habe den Vertrag jetzt unterschrieben. und schick den morgen endlich los. auf dem Wohnungsmarkt finde ich jetzt eh nichts besseres. und bin schon zufrieden. mich nerven halt nur Verträge und ihre Paragraphen…

Einer davon und das wusste ich bereits davor besagt, dass ich erst nach 2 Jahren kündigen darf. aber darüber wurde ich schon informiert. Ich will aber - wenn ich da schon 2 Jahre nicht kündigen darf - dass der Vermieter mir eine Neue Küche stellt. die Alte ist von 1996! Habt ihr Tipps?

:woman_facepalming:
Jetzt, nachdem du unterschrieben hast? Nein.

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Nicht nur nett fragen, sondern ganz nett fragen. Vielleicht hat es Erfolg.

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Mietverträge werden meist nicht individuell vereinbart, sondern vom Vermieter für eine Vielzahl von Verträgen benutzt.
Und schon haben wir AGB, welche sich an strengere Regeln halten müssen; unausgewogene, benachteiligende oder überraschende Klauseln werden dabei mit schöner Regelmäßigkeit von Gerichten im Streitfall verworfen.
Man denke nur an die ganzen nichtigen Bestimmungen zu Schönheitsreparaturen.
Zusätzlich gibt es im Mietrecht eine Menge Regelungen im BGB, von denen auch bei individuell vereinbarten Verträgen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf.

Ja, wobei ich es auch schon mal gesehen habe, dass handschriftlich etwas ergänzt wurde. Aber meine Anmerkung bezog sich darauf:

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Ja, sehe ich nun auch.

Wer bei der Wohnungsbesichtigung eine alte Küche sieht und den MV unterschreibt, der hat das Anrecht auf genau diese alte Küche. Vermutlich würde im Falle von einzelnen Defekten das Alter auch dazu führen, dass Reparaturen und Ersatzgeräte mit Farb- und Designabweichungen sowie der Tausch gegen ähnlich alte, vom Gebrauchtmarkt stammende Geräte, hinzunehmen sind.

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Zu Schönheitsreparaturen steht das, wenn ihr das mal konkret haben wollt und wer Lust hat :slight_smile:

§ 1 5 SchönheitsreParaturen
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken einschließlich der
lnnenseiten aller Außenfenster, auch Dachflächenfenster und Außentüren, soweit es sich nicht um Kunststoff,
Aluminium oder ähnliche Elemente handelt. Sämtliche Schönheitsreparaturen sind fachgerecht durchzuführen. Zum
Beispiel dürfen Tapeten, Raufaser und ähnliche Belege nicht überklebt werden; Fenster, Türen und Fußleisten
müssen vor der Lackierung vorgestrichen sein; Stoßstellen und Unebenheiten sind auszuspachteln; Heizkörper und
Rohrleitungen sind nur mii HeiifOrperfarbe zu streichen. Sind bei Mietende die Schönheitsreparaturen fällig, sind
diese regelmäßig in heller Farbe und/oder mit hellen Tapeten durchzuführen. Raufaser- und Strukturtapeten dürfen nur
rnit einei nicht füllenden Dispersionsfarbe (Silikatfarbe) oder einer Farbe gleicher Art und Güte gestrichen werden.
Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene
Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurück gegeben werden.

ln der Miete nach § 3 Ziffer 1 sind die Kosten der laufenden Schönheitsreparaturen nicht enthalten.

Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung auf eigene Kosten
vorzunehmen.

Die Wohnung wird unrenoviert übergeben. Der Vermieter ist
nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen d-urchzuführen oder durchführen zu lassen. Die ihm im Übrigen gesetzlich
obliegenden lnstandhaltungs- und lnstandsetzungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

Die Schönheitsreparaturen sind fällig und durchzuführen, wenn Art und Weise der jeweiligen Dekoration oder
konkrete Wohnverhalten und damit der Grad der Abnutzung der Wohnung es erfordern. Die Schönheitsreparaturen
sind während der Mietzeit üblicherweise nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der
letzten Schönheitsreparaturen auszuführen: ln Küchen, Bädern, Duschen alle 5 Jahre; in Wohn- und Schlafräumen,
Küchen, Dielen, Toiletten alle 8 Jahre; in anderen Räumen (wie z. B. Boden-, Keller-, Abstell- und Hobbyräumen sowie
Garagen) alle 10 Jahre; sowie sämtliche Lackierarbeiten alle 10 Jahre. Die Fristen dienen der Orientierung und
können sich nach Maßgabe des Satzes 1 verlängern oder verkürzen.

Dann gibt es noch das: § 16 lnstandhaltung der Mieträume, Kleinreparaturen
Will es hier aber nicht ausufern lassen.

Was über Schönheitsreparaturen steht lese ich da alles zu meinem Nachteil raus. Vielleicht irre ich mich ja?

Nö.
Schönheitsreparaturen sind bei einer unrenoviert übernommenen Wohnung hinfällig, auch wenn dies in einem Formularmietvertrag gefordert wird.

Wenn dieser Mietvertrag also ein „Formularmietvertrag“ ist (also standardisiere Formulierungen für eine Vielzahl von Verträgen enthält), dann kannst du bei Auszug „Ätsch, diese Floskeln sind nichtig. Renovier doch selber!“ sagen.

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Ok, wow danke für die direkte Meinung. Ich werde mir die Quelle in jedem Fall jetzt durchlesen!