Mietzusage in Selbstauskunft bindend?

Hallo,

Ich wollte vor ein paar Wochen zum 1.6. eine Wohnung anmieten. Ich habe dem Vermieter mein anhaltendes Interesse mitgeteilt. Dieser bat mich daraufhin per E-Mail, eine Selbstauskunft auszufüllen in der unter anderem folgende Klausel nebst genauen Angaben zum Objekt, Mietbeginn und Kosten stand:

„Ich möchte u.g. Wohnung verbindlich anmieten.“

Sonst enthielt die Selbstauskunft nichts, was darauf hindeuten könnte, dass ich mich bereits zur Anmietung verpflichte. Der Mietvertrag war auch an diese Mail angehängt.
Ich habe (nur) die Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben eingescannt wieder per E-Mail zurückgeschickt, im Glauben, dass nur nochmal mein Interesse an der Wohnung und meine persönlichen Daten festgehalten werden sollten (diese Lagen dem Vermieter bis dahin noch nicht vollständig vor).

Es hatte sich aber unterdessen ergeben, dass ich nun in eine andere Stadt ziehen werde und ich deshalb die betreffende Wohnung nicht mehr anmieten möchte. Nachdem ich dies dem Vermieter mitteilte, erhielt ich als Antwort, dass ich bereits einen Mietvertrag abgeschlossen hätte und verpflichtet wäre den Mietvertrag zu unterschreiben.

Ich weiß inzwischen, dass Mietzusagen bindend sind. Ich frage mich nun aber folgendes:

  1. Habe ich tatsächlich eine Mietzusage gemacht? Die Formulierung und die Tatsache, dass es sich um eine Selbstauskunft handelte, haben mich es nicht als solche erkennen lassen.
  2. Ist es überhaupt erlaubt in dieser Weise Selbstauskunft und Mietzusage zu kombinieren?
  3. Mit welchen Schadensersatzforderungen habe ich ggf. zu rechnen?

Hallo aus Bernburg,
das sehe ich als grenzwertige, zivilrechtliche
Angelegenheit, KEINE reine Mietrechtssache.
In Deutschland herrscht noch Vertragsfreiheit, d.h.
jeder kann mit jedem fast alles Vereinbaren. Persönlich
halte ich die Kopplung einer verbindlichen Mietzusage an
die Selbstauskunft für sittenwidrig! Ob das im
Prozessfall jeder Richter genau so sieht hängt von seinem
persönlichen Erfahrungen und seinem momentanen
Gerechtigkeitsbild zusammen. Richter entscheiden
„unabhängig“ und nach Aktenlage.
Ich würde auf KEINEN Fall diesen Vertrag unterschreiben!
Es heißt zwar das ein mündlicher wie ein schriftlicher
Vertrag gilt, im Prozessfall entscheidet ein Richter
immer nach Aktenlage, d.h. war belegbar ist,
unterschriebenes ist belegt.
Ob und wie viel der vermeintliche Vermieter
Schadensersatzforderung stellt, sowie deren Höhe ist von
der Wohnungsgröße, dem derzeitigen Wohnungsmarkt,
eventuellem massenhaftem Leerstand uva. Abhängig.
Genaueres kann nur vor Ort entschieden werden. Die
Vertretung des örtlich zuständigen Mietervereins ist in
diesem Fall sinnvoll. Die Mitgliedschaft im DMB gilt
deutschlandweit.
Als erstes würde ich eine Vorsorgekündigung mit
Einschreiben Rückschein (damit was belegbares für einen
mögliches Richter vorhanden ist), sofort dem
vermeintlichen Vermieter postalisch, NICHT per eMail,
schicken, für den schlimmsten Fall mit max. drei
Monatsmieten rechnen und diese ansparen. Werden die nicht
verlang, wird davon eine Schiffsreise o.a. erholsame Zeit
gemacht.
Sollte ein Gericht Sie verurteilen zu zahlen ist es immer
sinnvoll monatlich diese Wohnung von außen zu
besichtigen, um festzustellen ob diese vermietet wurde,
weil dann die Zahlung sofort eingestellt wird und sogar
Rückabwicklung bereits gezahlter Beträge möglich ist.
LG vom Bernburger

Hallo,

Ich wollte vor ein paar Wochen zum 1.6. eine Wohnung

anmieten.

Ich habe dem Vermieter mein anhaltendes Interesse

mitgeteilt.

Dieser bat mich daraufhin per E-Mail, eine

Selbstauskunft

auszufüllen in der unter anderem folgende Klausel nebst
genauen Angaben zum Objekt, Mietbeginn und Kosten

stand:

„Ich möchte u.g. Wohnung verbindlich anmieten.“

Sonst enthielt die Selbstauskunft nichts, was darauf

hindeuten

könnte, dass ich mich bereits zur Anmietung

verpflichte. Der

Mietvertrag war auch an diese Mail angehängt.
Ich habe (nur) die Selbstauskunft ausgefüllt und
unterschrieben eingescannt wieder per E-Mail

zurückgeschickt,

im Glauben, dass nur nochmal mein Interesse an der

Wohnung und

meine persönlichen Daten festgehalten werden sollten

(diese

Lagen dem Vermieter bis dahin noch nicht vollständig

vor).

Es hatte sich aber unterdessen ergeben, dass ich nun in

eine

andere Stadt ziehen werde und ich deshalb die

betreffende

Wohnung nicht mehr anmieten möchte. Nachdem ich dies

dem

Vermieter mitteilte, erhielt ich als Antwort, dass ich

bereits

einen Mietvertrag abgeschlossen hätte und verpflichtet

wäre

den Mietvertrag zu unterschreiben.

Ich weiß inzwischen, dass Mietzusagen bindend sind. Ich

frage

mich nun aber folgendes:

  1. Habe ich tatsächlich eine Mietzusage gemacht? Die
    Formulierung und die Tatsache, dass es sich um eine
    Selbstauskunft handelte, haben mich es nicht als solche
    erkennen lassen.
  2. Ist es überhaupt erlaubt in dieser Weise

Selbstauskunft und

Mietzusage zu kombinieren?
3. Mit welchen Schadensersatzforderungen habe ich ggf.

zu

rechnen?

Hallo und guten Morgen,

Man müsste hier die Unterlagen kennen, denn oft scheitert die Verbindlichkeit einer Zusage an Formalien. War z. B. der Hinweis auf eine „verbindliche Anmietung“ versteckt in der Selbstauskunft? Hier könnte man argumentieren, dass Sie den Mietvertrag eben nicht unterschrieben haben und nur eine Selbstauskunft erteilt haben. Es kommt hier auf eine Gesamtschau der Umstände an.

Sofern Sie eine verbindliche Zusage erteilt haben, wären Sie dem Vermieter bis zu einer Weitervermietung der Wohnung schadensersatzpflichtig (maximal allerdings bis zur Höhe der gesetzlichen Kündigungsfrist) von 3 Monaten. Den Vermieter trifft eine Schadensminderungspflicht, das heisst, er muss sich aktiv um die Vermietung bemühen.

Sollte der Vermieter weiterhin auf eine Vertragserfüllung pochen, weisen Sie ihn auf seine Schadensminderungspflicht hin und darauf, dass es sich lediglich um eine Selbstauskunft gehandelt hat, in der er (der Vermieter) den Passus versteckt und nicht ohne weiteres erkennbar eingebaut hat. Weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie gerade eben nicht verbindlich einen Mietvertrag abschliessen wollten, was sich bereits daraus ergibt, dass Sie den Mietvertrag nicht unterzeichnet haben. Sollten Forderungen auf Sie zukommen, nehmen Sie bitte anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Alles Gute
Leopold

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo jim87,

in diesem Fall kann ich leider nicht helfen. Tut mir leid.

Mit freundlichem Gruß

der vermieter kann nichts machen so lange du nicht mit deiner hand unterschrieben hast mit freundlichen gruss big benzo

Hi

Also ich bin Laie, aber ich denke, dass der Mietvertrag nicht zustande gekommen ist. Laut § 145 BGB:
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme).

Die Selbstauskunft ist ja lediglich einseitig abgegeben oder war der mitgemailte Vertrag bereits unterschrieben? Der Vermieter hätte den Vertrag unterschrieben verschicken müssen, und dann wäre die Unterschrift auf der Selbstauskunft wahrscheinlich die Bestätigung, also die Annahme.

Ein Mietvertrag bedarf keiner Form, es kann sogar mündlich ein Angebot gemacht werden und die Annahme erklärt werden, dann ist ein Mietvertrag zustande gekommen. Hier fehlt wie gesagt das eine (wie mans sieht es fehlt die Annahme ihres Angebotes, die Wohnung zu mieten)

Zur Sicherheit wenden Sie sich lieber nochmal an einen Mieterverein.
Lieben Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sehe ich ähnlich. Mietverträge benötigen zwar keine bestimmte Form, sogar mündlich sind sie bindend, aber hier fehlt die Zusage der Gegenseite. Eine Selbstauskunft dient in erster Linie der Entscheidungsfindung des Vermieters. Und genau das Ergebnis dieser Entscheidung, nämlich das „Ja, ich will mit Ihnen einen Vertrag schließen“, fehlt. Demnach ist vermutlich ein Mietvertrag nicht zustande gekommen.
Dies ist natürlich eine ganz allgemeine Aussage.

  • In solchen Fällen hilft es gelegentlich, den Vermieter darüber zu informieren, dass man selbst gezwungen sei, die Wohnung für drei Monate an eine vielköpfige Zuwandererfamilie unterzuvermieten, sollte er auf dem Mietvertrag bestehen.