Minderjähriger als Teil der GeschäftsführungGbR

Hallo,
An unser Schule ist es üblich für die Abiturveranstaltungen und die damit zusammenhängenden Aufgaben ( Finanzierung, Organisation) eine GbR zu gründen.
Wir bestizen einen von einem Anwalt geprüften Vertrag ( der auch bereits erprobt ist) und haben alles soweit geregelt, jedoch haben wir für die Geschäftsführung zunächst Minderjährige bestimmt. In der Geschäftsführung befindet sich aber auch ein Volljähriger.

Meine Frage ist also, ob mit dieser Konstellation der Führung, die GbR unrechtmäßig und nicht handlungsfähig wird.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo!

Ohne mich zu weit aus dem Fenster zu lehnen, würde ich zunächst auf die allgemeinen Regeln zurückgreifen:

* § 107 BGB verlangt hier für Rechtsgeschäfte eines Mdj aus denen nicht nur ein rechtlicher Vorteil erwächst - was bei einer GbR wohl der Fall sein dürfte - grds. die Einwilligung (vorherige(!) Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters (idR die Eltern).
Da es hier aber nicht nur um die üblichen Geschäfte geht, sondern um einen ‚Betrieb‘ könnte sogar

* § 112 BGB einschlägig sein. Dieser verlangt zur Einwilligung der Eltern noch eine Genehmigung des Familiengerichts.

Meine Empfehlung: zur genauen Abklärung des Sachverhalts (und ggf Informationen zum Verfahren) Eueren Anwalt, der den Vertrag schon aufgesetzt hat, nochmals zu kontaktieren.

Viel Erfolg bei den letzten Prüfungen & dann eine hoffentlisch schöne Abi-Feier!

Hallo,
An unser Schule ist es üblich für die Abiturveranstaltungen und die damit zusammenhängenden Aufgaben ( Finanzierung,
Organisation) eine GbR zu gründen.
Wir bestizen einen von einem Anwalt geprüften Vertrag ( der auch bereits erprobt ist) und haben alles soweit geregelt,jedoch haben wir für die Geschäftsführung zunächst Minderjährige bestimmt. In der Geschäftsführung befindet sich aber auch ein Volljähriger.
Meine Frage ist also, ob mit dieser Konstellation der Führung,die GbR unrechtmäßig und nicht handlungsfähig wird.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
also im „real existierenden“ muß der Handlungsbevollmächtigte nach meiner Kenntnis, eine volljährige u. damit voll geschäftsfähige natürliche Person sein, zumindest bis die „Nachzügler“ ebenfalls ihre Volljährigkeit erlangt haben.
Hier gibt es weiter Info:
http://www.unternehmensformen-deutschland.de/arbeits… und http://www.foerderland.de/1235.0.html und http://www.foerderland.de/1235+M5196dc5b5b0.0.html

Viel Erfolg

Guten Tag,

  1. fragen Sie bitte den Anwalt dazu

  2. Sie könnten sich auch bei der IHK
    Industrie und Handelskammer in Ihrer Stadt
    erkundigen bzw. im Kreis, die haben dort
    fachkundige Anwälte.

  3. Ich selbst kann die Frage leider nicht
    beantworten.

mfg

Heumond

es gibt aus meiner sicht keinen grund, warum dem nicht so sein sollte, wenn die erziehungsberichtigten zustimmen. das wäre die bedingung aus rechtlicher sicht, denn 17 jährige sind nicht voll geschäftsfähig. mir persönlich behagt der umstand an sich nicht, in dieser konstellation als vollhafter im jungen alter risiko zu tragen, aber das war nicht teil der frage. dass der vertrag erprobt ist, und anwaltlich geprüft, ist sicher nett, aber im notfall hilft das auch nicht weiter. notfälle können sein: diebstahl der kassen, zerstörung eventuell geliehener technik, stürze mit schadensersatzansprüchen usw… plötzlich übersteigen die forderungen an die gbr die finanzkraft und die schüler bzw eltern müssen aus privatvermögen zahlen…

Da ihr alle bedschränkt geschäftsfahig seit sollte dies mit der zustimmung der eltern kein problem sein, allerdings haftet eine Gbr vollschuldnerisch.

Hallo!

Die Rechtslage ist bei minderjährigen Gesellschaftern komplex. Es stellt sich hierbei zunächst die Frage, ob Minderjährige alleine -also ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter- mit anderen einen Gesellschaftsvertrag abschließen können. Dies ist meines Erachtens nicht der Fall. Überdies käme noch ein familiengerichtliche Genehmigungserfordernis für solche Fälle in Betracht. Dies müsste erforderlichenfalls geprüft werden.
Zur Kernfrage: Geschäftsführer der GbR sind zunächst alle Gesellschafter (§ 709 I BGB), es sei denn, die Geschäftsführung wird einem oder mehreren Gesellschaftern (nicht Dritten!) übertragen (§ 710 BGB). Soweit die Gesellschaft überhaupt wirksam errichtet ist (siehe oben), werden auch minderjährige Geschäftsführer grds. zugelassen, wobei hier die Frage aufgeworfen wird, ob dieser bei seinen Handlungen der Zustimmung dessen gesetzlichen Vertreter bedarf.
Die ganze Sache mit der GbR ist nicht so einfach.
Soweit Sie durch andere Antworter etwas Gescheites erfahren, geben Sie dies doch bitte weiter. Falls noch Fragen bestehen, bitte los.
Grüße

Hallo 7Firefox7,

auch wenn es Dir nicht gefallen wird: Ich fürchte, das wird nix. Ob die GbR unrechtmäßig ist, hängt zunächst mal davon ab, ob sie ordnungsgemäß gegründet wurde, aber nicht unbedingt von einer ordnungsgemäßen Vertretung. Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass sie unter diesen Umständen handlungsunfähig wird.

Zwar kann ein Minderjähriger Gesellschafter einer GbR werden, denn das darf jede natürliche oder juristische Person. Aber er braucht dazu die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, weil er nur beschränkt geschäftsfähig ist und dem Minderjährigen aus der Beteiligung an der GbR rein theoretisch nicht nur Vorteile erwachsen könnten, sondern auch Nachteile, insbesondere finanzieller Art. Das geht schneller, als man denkt. Stellt Euch nur mal vor, ihr mietet die Räumlichkeiten an, in denen Eure Fete steigen soll, und während desssen bricht ein Feuer aus oder es wird eingebrochen oder ein paar Suffköppe demolieren die Einrichtung oder oder oder. Dann stehen ganz schnell Schadenersatzansprüche im Raum. Und in der GbR haften nun einmal alle Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen für alle Schulden der Gesellschaft. Ihr solltet also sicherheitshalber mal prüfen, ob bei Gründung der GbR die Zustimmung der Erziehungsberechtigten für die minderjährigen Gesellschafter überhaupt vorgelegen haben.

Wenn die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten schon für die Gesellschafter-Eigenschaft des Minderjährigen gilt, gilt das wohl genau so für die Eigenschaft als Geschäftsführer. Der minderjährige Geschäftsführer bräuchte also wohl rein rechtlich gesehen für jedes Geschäft die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Unter Umständen liesse sich das durch die Gestaltung des GbR-Vertrages ein wenig umgehen. Ich kenne die Regelung Eures Vertrages natürlich nicht, gehe aber nicht davon aus, dass die Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt sein sollen, denn dann müssten alle bei jedem Geschäft mit dabei sein und entscheiden. Es ist ja wohl eher so gedacht, dass jeder einen Arbeitsbereich hat, für den er verantwortlich ist. Also soll wahrscheinlich jeder Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt sein. Dann braucht der minderjährige Vertreter für seine Geschäfte aber tatsächlich die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.

Wenn jedoch nur die volljährigen Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt sind, ein minderjähriger aber nur zusammen mit einem volljährigen, dann könnte die Zustimmung des Erziehungsberechtigten des Minderjährigen evtl. entbehrlich sein. Aber dann können die minderjährigen Geschäftsführer auch nichts allein entscheiden, sondern nur mit einem volljährigen zusammen. Der volljährige Geschäftsführer ersetzt also sozusagen nur die Einwilligung der Erziehungsberechtigten des minderjährigen Geschäftsführers. Eventuell. Also auch keine praktikable Lösung. Einen anderen Weg sehe ich aber nicht. Vielleicht solltet ihr das aber doch noch einmal von einem Anwalt klären lassen.

Über eines solltet ihr Euch aber auch klar sein: Eine GbR muss nicht mittels eines schriftlichen Vertrags gegründet werden. Falls ihr also glaubt, besser auf den Vertragskram zu verzichten und einfach so loszulegen, könnte das nach hinten losgehen. Eure Gruppe könnte im Falle des Falles trotzdem als eine GbR interpretiert werden. Eine GbR ist nämlich grob gesprochen jeder Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Und dann hängt ihr wieder in der Haftungsfalle. Also Vorsicht.

So, ich hoffe, ich habe Euch jetzt dennoch nicht den Spaß am Feiern verdorben. Ich drücke Euch jedenfalls die Daumen für die Prüfungen und dass Ihr einen Weg findet, um Euer Fest zur geilsten Abifete des Jahres werden zu lassen. Wär doch gelacht, oder?

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort :smile:

Ich habe leider vergessen zu erwähnen, dass die Erziehungsberechtigten der Minderjährigen aufjedenfall dem Vertrag zustimmen müssen. Uns war es aber nicht klar, ob die Gesellschaftsführer ( die im Vertrag festgelegt wurden) dann Verträge abschließen dürfen.
Aber ich würde das so wie von dir vorgeschlagen machen und zuerst mit unserem Volljährigen die Verträge abschließen, bis wir anderen auch erwachsen wurden.

Und vielen Dank für die guten Wünsche :wink:

Meine Frage hat sich weit gehenst geklärt. Danke :smile:

Hallo,da kann ich Dir nicht weiter helfen.LG Witharos

Es tut mir leid aber da kann ich dir leider gar nicht helfen :frowning:
Aber euer Anwalt müsste es eigentlich wissen !
Alles Gute
sweetsour

Hallo,

vielen Dank für die Anfrage.
Bevor ich hier Antworte, muss ich voranstellen, dass meine Ausführungen lediglich meine Meinung darstellen und keine Rechtsberatung ersetzten kann. Ich kann und darf keine Rechtsberatung geben, da ich kein Anwalt bin.

Bei dieser Frage bin ich mir so aus dem stehgreif nicht ganz so sicher.

Intuitiv würde ich sagen, dass das unter bestimmten Voraussetzungen eigentlich rechtens ist.
Wie komme ich darauf?

Es ist in Deutschland so, dass man volljährig sein muss, um seine Geschäftsfähigkeit zu erlangen, somit also eigenständig handeln darf (ich gehe hier jetzt nicht auf irgendwelche Einschränkungen, wie beispielweise Betreuer, Vormund - gerichtlich bestellt pp ein).

Hat man das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bedeutet das nicht, dass man keine Geschäfte abschließen dürfte. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist man jugendlich, also bedingt geschäftsfähig. Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, ob hier die Vollendung des 16. Lebensjahres eine weitere Stufe der Geschäftsfähigkeit erfüllt.

Wie auch immer, unter 18 Jahren, also beispielsweise mit 17 Jahren, ist man bedingt geschäftsfähig, also zumindest teilverantwortlich für sein handeln.

Beantwortet die Frage jedoch nicht…

Ich denke, mit der Kenntnis und Erlaubnis der sorgeberechtigten Person/-en dürfte es möglich sein.
Es bedeutet ja nicht, dass Jugendliche nicht „Arbeiten“ dürfen. Sie unterliegen nur einem besonderen Schutz (Jugendschutzgesetze). Es ist aber dennoch so, dass auch Jugendliche selbständig sein dürfen, zumindest mit Einverständis der Sorgeberechtigten. Im vorliegenden Fall handelt es sich ja um Arbeit in einer GbR…, wobei sie dann vielleicht auch Geld verdienen können…
Auch dürfen sie Geschäfte abschließen, zumindest bedingt und besondere Geschäfte doch mit Erlaubnis der Sorgeberechtigen… unterschreiben dann also selbständig…

Sorry, dass ich keine konkretere Antwort geben kann. Es geht hier aber auf jeden Fall um die Geschäftsfähigkeit. Wenn man unter diesem Stichwort googelt, sollte das gefunden werden können.
Alternativ gibt es im Internet auch teils kostenlose Anwaltseiten.

Wo man auf jeden Fall eine definitive Antwort erhalten kann:

  • Registergericht
  • Handwerkskammer
  • Industrie- und Handelskammer

Ich hoffe, ich konnte zumindest eine Richtung zeigen, um eine leichte und schnelle Antwort zu finden…

Gruß

eterno

Weiss ich leider nicht