Hallo,
ein wirklich interessanter Fall (überleg, ob ich den nicht demnächst als Klausur stelle).
Der Vertrag ist hier ganz sicher gem. §§ 106, 107 BGB nichtig, eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter liegt nicht vor.
Was den sog. „Taschengeldparagraphen“ des § 110 BGB angeht, so ist dieser wohl auch eher nicht einschlägig. Das liegt daran, das das Geld dem Kind wirklich zur freien Verfügung gegeben worden sei muß. Bei dieser Höhe und nach dem Sachverhalt eher unwahrscheinlich. Insg. wird diese Norm von der Rechtsprechung auch eher zurückhaltend angewendet, um den doch klar gewollten Minderjährigenschutz nicht zu unterlaufen. § 110 BGB ist auch als „Sonderfall“ zu § 107 BGB zu verstehen, es muß also angenommen weden, daß die Eltern mit dem Vertrag (im Voraus) einverstanden waren (Palandt BGB-Kommentar § 110 Rdn. 1). Das ist hier wohl kaum anzunehmen.
Nun wirds aber interessant. Obwohl der Vertrag nichtig ist, ist hier aber davon auszugehen, daß das Kind dennoch Eigentum an den Waren erlangt hat, da die Eigentumsübertragung (§ 929 BGB) für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. Wortlaut § 107 BGB). Das Versandhaus hatte hier auch keinen Anlaß, die Übereignung nur bedingt zu gestalten (für den Fall der Wirksamkeit des Vertrages - iGz etwa dem Fall des § 241a BGB, siehe vorige Eröterungen zur Zusendung unbestllter Waren). Das bedeutet, daß nun das Versandhaus tatsächlich den auch schon angesprochenen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB gegen das Kind hat. Problematisch ist nun, daß hierbei nur das herausgegeben werden muß, was noch da ist, ob kaputt oder beschädigt oder was auch immer. Denn: Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) ist kein Schadenersatzrecht (zB.: §§ 823 ff BGB) und will nur das zurückführen, was irgendwo ohne Rechtsgrund (Vertag ist ja nichtig) zu viel da ist.
Was ist nun mit Schadenersatzansprüchen? Vertragliche Ansprüche scheiden natürlich aus, da ein Vertrag nicht vorliegt.
Das Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB scheitert hier wohl an folgendem Problem: Das Kind ist Eigentümer der Sachen geworden und darf daher mit denen machen, was es will. Das Eigentum des Versandhauses ist nicht verletzt worden. Der nun eingeschränkte (Sachen sind beschädigt, etc.) Rückübertragungsanspruch nach § 812 BGB (s.o.) ist kein Recht, daß von § 823 BGB geschützt wird.
Sollte man hingegen der Ansicht sein, daß das Kind nicht Eigentümer der Sachen wurde (unwahrscheinlich, manche Juristen konstruieren aber immer eine bedingte Eigentumsübertragung für den Fall, daß der Vertrag wirksam ist), dann hat das Kind das Eigentum des Versandhauses beschädigt und haftet nach den hierfür geltenden Regelungen des sog. „Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ der §§ 987 ff. BGB, aus denen sich ein entsprechender Schadenersatzanspruch gegen das Kind ergibt (§§ 989, 990 BGB). Möglicher Weise besteht daneben auch ein allgemeiner Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB. Mit 13 Jahren ist man idR. iSd. § 828 III BGB einsichtsfähig.
„Eltern haften für ihre Kinder“? Eine häufig anzutreffende Klausel, die so nur bedingt stimmt. Wie hier auch schon von anderen Erwähnt, funktioniert das wirklich nur bei der Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB. Das ist aber bei der vorliegenden Situation sciherlich ausgeschlossen.
Fazit: Wie schon woanders angenommen ist es hier wirklich das Risiko des Versandhauses, mit wem es Geschäfte macht. Es kann m.E. dies Sachen vom Kind zurückverlangen. Darüber hinaus wird es schwer, insbesondere im Hinblick auf Schadenersatz gegen das Kind oder die Eltern.