Mindestalter für Führerschein

Ist das Mindestalter früher (50er 60er Jahre) einmal nicht 18 Jahre für den Autoführerschein (PKW) gewesen?

in den 70,080,090 igeren auch

Hallo.

Das ist es heute immer noch.
Für das „Begleitete Fahren ab 17“ gibt es keinen Führerschein, sondern nur eine Prüfbescheinigung - und eine ganze Latte von Bedingungen.

Gruß,

Kannitverstan

Hi!

In Österreich gibt es die Möglichkeit des „L17“, in Deutschland heißt es „BF17“ und ich schätze in Nordirland, England und Dänemark auch, da nur in diesen zusätzlichen drei Ländern das Fahren mit den oben genannten Lenkerberechtigungen erlaubt ist.

Grüße,
Tomh

??? Wat is denn dütt?

1 Like

Hi das ist auch heute so, das man mit 18 erst seinem richtig Führerschein bekommen mann kann zwar schon mit 17 einen machen, aber dann bekommt man einen vorläufigen Füherschein, wo dann die Eltern mit im auto sitzen müssen.

Hoffe konnte Helfen :slight_smile:

Moin,

vielleicht hättest du die Frage etwas anders stellen sollen. So ist sie etwas missverständlich. Ich hoffe, dass ich sie verstanden habe.
Als 1909 die erste Verordnung als Vorläufer der StVO herauskam, wurde das Führerscheinalter mit 18 Jahren angegeben. Vorher gab es überhaupt keine Regelungen. Daher bin ich der Meinung, dass es noch nie ein anderes gesetzliches Alter als 18 Jahre gab.

Data

Hi,

das ist GENAU die Antwort, die ich gesucht habe. Wie es HEUTE aussieht weiß ich natürlich.

Dank und Gruß
HV

Nein - damals war das Mindestalter 21 Jahre.

Ende der 60iger kam dann eine Erweiterung dazu - wenn der Erziehungsberechtigte damit einverstanden ist, was er schriftlich bestätigen musste - dann mit 18.
Eine weitere Ausnahme war, wenn man das Fahrzeug beruflich benötigt hatte, z.B. für Behörde (Polizei, Feuerwehr)

Wenn du die Zahl 18 mit 21 austauschst, dann liegst du richtig.

Und das steht wo?

muss dies irgendwo stehen.

Manchmal weiß man dies auch, da man in der damaligen Zeit schon gelebt hat und ich benötigte für meinen Führerschein zum 18. Lebensjahr die Unterschrift meines Vaters.

Besser wäre es.

In der StVZO von 1937 stand z.B. das hier:
Quelle: https://www.blocksignal.de/index.php?w=s7z
§ 7 Mindestalter der Kraftfahrer
Niemand darf vor Vollendung des sech­zehn­ten Le­bens­jahrs Kraft­fahr­zeu­ge ir­gend­wel­cher Art, vor Voll­en­dung des acht­zehn­ten Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­sen 1, 2 oder 3 füh­ren; Aus­nah­men kann die Ver­wal­tungs­be­hör­de mit Zu­stim­mung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters zu­las­sen.

§ 8 Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
Der Antrag auf Erteilung der Fahr­er­laub­nis ist bei der Orts­po­li­zei­be­hör­de ein­zu­rei­chen; bei­zu­fü­gen sind ein amt­li­cher Nach­weis über Ort und Tag der Ge­burt und ein Licht­bild des An­trag­stel­lers (Brust­bild in der Grö­ße von 52 x 74 Mil­li­me­ter [DIN A 8]).

In der Fassung von 1953 heißt es unverändert, dass die Klassen 1, 2 und 3 ab 18 Jahren möglich sind.

Etwaige Pflichten der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten würde vermutlich nicht in der StVZO stehen.
Klar ist, dass in der alten BRD bis zum 31.12.1974 die Volljährigkeit erst mit dem 21. Lebensjahr erlangt wurde.