Mindestlohn auch bei niedrigem Grundlohn + Gewinnbeteiligung?

Hallo zusammen,

wie verhält sich das mit dem Mindestlohn bei einem niedrigeren Grundlohn + Gewinnbeteiligung? Z.B ein/e Arbeitnehmer/in erhält einen Stundenlohn von 10 € brutto und ist zusätzllich am Gewinn beteiligt. Im Juli 2022 erhöht sich der Mindestlohn ja auf 10,45 €. Der/die Arbeitgeber/in möchte den Grundlohn im Juli nicht an den Mindestlohn anpassen, da der/die Arbeitnehmer/in durch seine/ihre Gewinnbeteiligung auf, sagen wir mal, 14 € bis 16 € brutto kommt, was ja dann wieder über dem Mindestlohn ist. Kennt sich jemand aus?

Servus,

wann wird denn die „Gewinnbeteiligung“ abgerechnet und ausgezahlt?

Schöne Grüße

MM

Moin,

immer monatlich zusammen mit dem Grundgehalt. Gewinnbeteiligung (deklariert als Bonus) + Grundgehalt = Gesamtbrutto.

Viele Grüße

Dann ist es zwar keine Gewinnbeteiligung, weil der Gewinn per Definition nicht monatlich ermittelt werden kann, aber die Handhabung entspricht den Anforderungen des MiLoG: Der dort festgesetzte Mindestlohn bezieht sich auf das Arbeitsentgelt, das spätestens am letzten Bankarbeitstag des auf den Monat folgenden Monats ausgezahlt wird, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Es ist dabei gleichgültig, wie die einzelnen Elemente des Arbeitsentgelts ermittelt und benannt werden, auch Schuhsohlenabnutzungsgeld und Anwesenheitszulage usw. gehören zum Arbeitsentgelt.

Schöne Grüße

MM

Eine vorläufige Gewinnermittlung wird monatlich erstellt, die tatsächliche bleibt jedoch unberührt. Das würde aber auch bedeuten, dass der Mindestlohn, bei Gewinn = 0 €, dann angepasst werden müsste. Sehe ich das richtig?
Vielen Dank nochmal für deine Antwort.

Hallo,

der Gesetzgeber hat es ausdrücklich gewollt, daß auch weitere Entgeltbestandteile über den reinen Stundenlohn hinaus wie zB Leistungslohn, Prämien, Naturallohn oder Sachbezüge auf die Erfüllung des MiLoG angerechnet werden können. Diese Bestandteile müssen aber dauerhaft und regelmäßig jeden Monat zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1 MiLoG beitragen.
(ErfK, Franzen, § 1 MiLoG, Rn 5 mit Verweis auf BT-Drs. 18/1558, S. 34).
Auch Zeit- oder Erschwerniszuschläge können unter betimmten Einzelfallumständen herangezogen werden.
Allerdings hat @Aprilfisch hier

etwas flapsig formuliert.
Denn Aufwandsentschädigungen oder auch Reisekosten und auch Einmalzahlungen wie zB Weihnachts-/Urlaubsgeld können grundsätzlich nicht zur Erfüllung des MiLoG herangezogen werden (ErfK, a.a.O. Rn 15-17)

Da die neue Regierungskoaltion zwar die Erhöhung des Mindestlohns, nicht aber substantielle Änderungen des MiLoG beschlossen hat, dürfte sich an diesen Grundsätzen nichts ändern.

&tschüß
Wolfgang