Mindestraumhöhe für Büroräume?

Nach der alten ArbStättV gab es klare Richtlinien für die erforderliche Raumhöhe für Büroraum, in der neuen steht nur angemessene Höhe gegenüber der Grundfläche. Was heißt das im Einzelfall, gibt es Rechtssprechungen bzw. Richtlinien?

MfG

LSG Baden-Württemberg: Entscheidung vom 15.07.2005 - L 4 KR 4824/03

Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass die ArbStättV 1975 nunmehr seit 25. 8. 2004 aufgehoben und durch die Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. 8. 2004 (BGBl. I S. 2179, ArbStättV 2004) ersetzt wurde. Die im Hinblick auf eine grundlegende Deregulierung und Flexibilisierung neu strukturierte Verordnung enthält keine der der früheren Vorschrift des § 23 II ArbStättV 1975 vergleichbare Regelung mehr über die lichte Höhe bei Arbeitsräumen. So normiert § 6 I lediglich allgemein, dass Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen müssen. Die Norm beinhaltet für Arbeitsräume mit der Forderung einer ausreichenden Raumgröße eine Grundvoraussetzung für eine beeinträchtigungsfreie, der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Beschäftigten Rechnung tragende Arbeitsverrichtung und setzt arbeitshygienische, psychologische und lüftungstechnische Grundforderungen in Übereinstimmung mit Nr. 15.1 der Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie um (vgl. BR-Drucks. 450/04 S. 27). Im Anhang unter Nr. 1.2 „Abmessungen von Räumen, Luftraum“ werden konkretisierende Festlegungen lediglich insoweit getroffen, als Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen müssen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Zwar orientiert sich diese Regelung an § 23 ArbStättV 1975 und setzt Nr. 15.1 Teilsatz 1 des Anhangs I der EG-Arbeitstättenrichtlinien um. Aus Gründen der Flexibilität wurde auf die Angabe einer Mindesthöhe und -grundfläche jedoch verzichtet, weshalb beispielsweise die gem. den Landesbauordnungen differierenden Mindesthöhen für Aufenthalts räume Berücksichtigung finden können (vgl. BR-Drucks. 450/04 S.32). So verlangt § 34 I Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), dass die lichte Höhe bei Aufenthaltsräumen mindestens 2,30 m betragen muss. Ferner müssen Aufenthaltsräume ausreichend belüftet werden können (§ 34 II Satz 1 LBO).

Es geht um ein Büro mit 100qm Grundfläche und ca. 2,30Höhe. Ist das ausreichend oder kann es da Probleme geben? Wo kann man da Auskunft einholen?

Hallo,

wie das LSG ausführt, gilt immer noch die Landesbauordnung, auch wenn die ArbStättVO das Thema nicht mehr regelt.

Also beim Bauamt fragen oder in der Landesbauordnung nachsehen.

VG
EK

Vielen Dank, da habe ich das passende gefunden!